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    1. Sondeln @ld24 - Die neue Community für Sondengänger und Schatzsucher
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    3. LΛKΞÐΞVIL

    Beiträge von LΛKΞÐΞVIL

    • Einfach mal Lachen - Der Witz-Thread

      • LΛKΞÐΞVIL
      • 9. Februar 2024 um 20:33

      Witze über Gegenden, Länder, etc nicht zu ernst nehmen. Es sind Witze!

    • Doku über Kampfmittel und Militaria des MDR

      • LΛKΞÐΞVIL
      • 5. Februar 2024 um 21:16

      Die Doku zeigt deutlich, wie gefährlich die Suche nach Munition und Munitionsresten ist. Dass selbst nach 70 Jahren noch eine imense Gefahr von diesen Teilen ausgehen kann.
      Gepostet als Warnung und Abschreckung. Nicht als Idee und Einladung dazu.

    • Doku über Kampfmittel und Militaria des MDR

      • LΛKΞÐΞVIL
      • 5. Februar 2024 um 21:14

      Externer Inhalt youtu.be
      Inhalte von externen Seiten werden ohne deine Zustimmung nicht automatisch geladen und angezeigt.

    • Nokta The Legend - Software und Systemsoftware V 1.13

      • LΛKΞÐΞVIL
      • 4. Februar 2024 um 15:49

      Systemsoftware V1.13 (2023.10.16)

      Aktualisierungen:

      Dieses Update ermöglicht ein einfaches Umschalten der Bluetooth-Kopfhörerverbindung zwischen AccuPOINT und The Legendund bessere Kompatibilität mit Ihren Geräten.

      Systemsoftware V1.11 (2023.03.01)

      Aktualisierungen:

      1. Der Eisenfilter-Einstellung (IF) in den Modi Park, Field und Goldfield wurde eine neue Stufe „0“ hinzugefügt. Darüber hinaus wurde der Eisenfilter-Einstellung (IF) eine neue Stufe 9 hinzugefügt.

      An den Stufen 1-8 hat sich nichts geändert. Stufe 9 ist praktisch, wenn Sie versuchen, einige unerwünschte Mittelleiter wie Schrotpatronen als Eisen zu unterscheiden.

      2. Die Hintergrundbeleuchtung wurde wie folgt neu konfiguriert:

      Die Stufen der Hintergrundbeleuchtung wurden von 6 auf 5 erhöht. Die Stufen 1–5 in der Softwareversion 1.09 entsprechen jetzt 2–6 in dieser Version. Level 1 ist in dieser Version jetzt das reduzierte Level.

      3. Die automatische Einstellung der Hintergrundbeleuchtung wurde so umkonfiguriert, dass sie wie folgt funktioniert:

      a) Wenn die automatische Hintergrundbeleuchtung eingeschaltet war, wurde die automatische Hintergrundbeleuchtung nicht aktiviert, wenn die Pinpoint-Taste gedrückt wurde, um die Verfolgung im Bodenausgleichsbildschirm einzuschalten. Dies wurde nun aktualisiert.

      b) Wenn die automatische Einstellung der Hintergrundbeleuchtung aktiviert war, wurde die Hintergrundbeleuchtung ausgeschaltet, sobald Sie das Einstellungsmenü verlassen. Dies wurde jetzt so aktualisiert, dass die Hintergrundbeleuchtung innerhalb der normalen Zeitüberschreitung erlischt.

      c) Wenn die automatische Hintergrundbeleuchtung eingeschaltet war, wurde die automatische Hintergrundbeleuchtung nicht aktiviert, wenn die Pinpoint-Taste im Kerbunterscheidungsmuster gedrückt wurde. Dies wurde nun aktualisiert.

      d) Im automatischen Bodenabgleich leuchtet nun die automatische Hintergrundbeleuchtung, bis der Bodenabgleich abgeschlossen ist.

      4. M3 multi Frequenz im PARK-Modus wurde aktualisiert, um zu verhindern, dass Münzen durch Aluminiumfolie verdeckt werden.

      5. Die Einstellung Flaschenverschluss-Ablehnung wurde hinzugefügt.

      Wenn das Gerät in ist multi Frequenz, Wählen Sie die Einstellung „Wiederherstellungsgeschwindigkeit“ und drücken Sie die Pinpoint-Taste. Wenn Sie mit den Rechts- und Linkstasten navigieren, sehen Sie die Buchstaben „bC“ auf der rechten Seite des Bildschirms. Mit den Tasten + und – können Sie den bC-Wert zwischen 1-8 einstellen. Wenn bC 0 ist, bedeutet dies, dass es ausgeschaltet ist.

      6. Ground Suppressor-Einstellung wurde hinzugefügt.

      Es wird verwendet, um falsche Bodensignale in schwierigem Gelände zu eliminieren. Um auf die Einstellung zuzugreifen, wählen Sie die Einstellung Wiederherstellungsgeschwindigkeit und drücken Sie die Pinpoint-Taste. Wenn Sie mit den Rechts- und Linkstasten navigieren, sehen Sie die Buchstaben „GS“ auf der rechten Seite des Bildschirms. Mit den Tasten + und – können Sie den GS-Wert zwischen 1-8 einstellen. Wenn der GS 0 ist, bedeutet dies, dass er ausgeschaltet ist. Es wird empfohlen, diese Einstellung in der Aus-Position zu belassen, sofern dies nicht erforderlich ist.

      7. Das Audio, das ausgegeben wird, wenn die Tone Break Points geändert werden, während es sich im 60-Tone-Modus befindet, wurde mit erhöhtem Bass modifiziert.

      8. Die Audio-Gain-Einstellung wurde im Gold Field-Modus aktiviert.

      9. Den Schaltflächen wurden Warntöne hinzugefügt.

      Die Tasten geben nun in folgenden Fällen einen Warnton aus:

      a) Zur Angabe der miniMutter- und Höchststufen der Einstellungen.

      b) Wenn eine inaktive Einstellung in einem bestimmten Modus aktiviert werden soll.

      Die Lautstärke der Warntöne arbeitet direkt proportional zur Lautstärkeeinstellung.

      10. Die Bluetooth-Chip-Version wird nun angezeigt.

      Wenn die Bluetooth-Kopfhörer mit dem Gerät gekoppelt und die Bluetooth-Einstellung ausgewählt ist, halten Sie die Discrimination-Taste gedrückt. Die Version des Bluetooth-Chips wird im Uhrenbereich angezeigt. Beim Loslassen der Taste wird die Uhr wieder angezeigt.

      11. Die Lautstärke der Lautstärkestufe 1 wurde in den Modi PARK, FIELD und BEACH reduziert.

      12. Allgemeine Verbesserungen wurden implementiert.

    • Naturjoghurt selber machen

      • LΛKΞÐΞVIL
      • 4. Februar 2024 um 01:14

      Lust auf gesunden Joghurt?
      Lässt sich einfach selbst machen - Vorteil: Wissen, was drin ist.


      Zutaten:
      1l Milch
      Joghurtkulturen [Anzeige] - entweder aus einem gekauften Naturjoghurt (2-3 Esslöffel) oder Kulturen aus dem Versand

      Zubereitung:
      Die Milch in einem Topf bis auf maximal 40° Celsius erwärmen (Rohmilch muss abgekocht und dann entsprechend abgekühlt werden).
      Naturjoghurt oder die Kulturen hinzugeben und verrühren.

      Die Flüssigkeit wird in Gläser füllen. Diese sind am Besten vorher abgekocht um eventuell ungewollte Bakterien abzutöten.

      Die Gläser dann in den (vorgeheizten) Backofen stellen. Bei gleichbleibenden 40° Celsius erledigen die Kulturen ihre Arbeit. Wichtig: Backofen darf 45° nicht überschreiten, da ansonsten die Kulturen absterben.
      Kontrollierter und Energiesparender ist die Verwendung eines Joghurtbereiters [Anzeige], das lohnt sich, sobald man öfters selbst Joghurt herstellt.

      Nach ca. 8 Stunden hat der Joghurt eine gute Konsistenz. 2 Stunden mehr erhöhrt die Festigkeit. Also je nach Belieben.

      Zum Abkühlen kommt der Joghurt nun direkt in den Kühlschrank zum Abkühlen.

      Fertig. Guten Appetit.


      Selbstgemachter Joghurt hält sich im Kühlschrank etwa 1 Woche. Lässt sich nach Belieben vor dem Verzehr süssen oder mit Früchten aromatisieren.

      Tip zur Milch:
      Je höher der Fettgehalt der Milch, desto cremiger wird der Joghurt. Je nach Belieben kann die Milch dafür mit Magermilchpulver [Anzeige]im Fettgehalt angepasst und somit die Cremigkeit erhöht werden werden.
      Durch die Zugabe von Inulin [Anzeige]wird der Joguhurt fester und erhält für den Darm wichtige Bakterien. So wird der selbstgemachte Joghurt nicht nur lecker sondern auch noch mega gesund.

    • L4K3D3V1L stellt sich vor

      • LΛKΞÐΞVIL
      • 3. Februar 2024 um 23:21

      Moin!

      Gerne stelle ich mich hier einmal vor.


      L4K3D3V1L -> LAKEDEVIL, nur ein bischen anders geschrieben :winking_face_with_tongue:.
      Ich bin aktuell 53 Jahre alt, habe Familie. Ursprünglich aus dem Süden des Landes, nun an der Küste zu hause.
      Von hier kommt auch mein Name "Lakedevil", der Bezug zum Bodensee. Passt aber auch prima zur Nordsee würde ich mal meinen.

      Das Interesse für Sondeln kam bei mir, wie bei vielen Anderen wohl auch, über entsprechende Beiträge und Dokus im Fernsehen.
      Von der Goldsuche in Australien über Auftragssucher in Schrebergärten bis hin zum Magnetangeln habe ich mir sehr vieles angeschaut. Wieder und wieder.
      Irgendwann dann gemerkt, das ist interessanter als ich dachte und macht bestimmt auch Spaß das selbst zu machen.

      Der Kauf eines Detektors - Nokta The Legend [Anzeige] - und Pinpointer von SunPow [Anzeige]sowie Grabungsmesser [Anzeige]war der nächste Schritt.
      Erst dann fing ich an, mich zu Informieren. Oh, Gesetze ... ach.
      Aktuell ist meine Nachforschungsgenehmigung im Entstehungsprozess, daher bin ich selbst noch nicht wirklich aktiv auf den Feldern unterwegs.

      Den Stand meiner Genehmigung kann man bei Interesse hier verfolgen: Thema im Forum

      Was mich bei meinen Recherchen doch sehr gestört hatte, war die ungeheure Anzahl an Foren zum Thema Sondeln. Aber nicht ein einziges hat zu 100% funktioniert.
      Da war es die unmögliche Registrierung, weil keine Mail kommt. Dort muss erst eine Vorstellung schreiben, die auch noch gefallen muß. Bei einem anderen Forum waren die Beiträge alle schon älter als 1 Jahr, also inaktiv.
      Sehr viele waren nicht auf Information und Erfahrungsaustausch ausgelegt, sondern reine Verlinkungen zu diversen Onlineshops für Metalldetektoren.
      Die Bedienfreundlichkeit und die Nutzungserfahrung auf diesen Foren haben mich dann dazu veranlasst, ein eigenes Forum auf die Beine zu stellen.

      Meine Ansprüche sind hoch -> Vorteil für die künftigen Nutzer meines Sondel-Forums. Denn ich lege sehr viel Wert darauf, dass die Dinge funktionieren.

      Es würde mich sehr freuen, wenn sich hier ein paar gleichgesinnte niederlassen würden und wir zusammen das Forum entsprechend zum Leben erwecken könnten.
      Auch für gemeinsame Unternehmungen auf den Äckern und Feldern hätte ich ein offenes Ohr.

    • Nachforschungsgenehmigung (NFG) in NDS - Der Ablauf bei mir

      • LΛKΞÐΞVIL
      • 3. Februar 2024 um 22:44

      Hier möchte ich gerne den bisherigen Weg zu meiner Nachforschungsgenehmigung festhalten.


      Sommer 2023Erwerb der Sondelausrüstung samt Zubehör
      Sommer 2023Informationssuche und Recherche im Internet zum Thema Sondeln
      Sommer 2023Kontaktaufnahme mit dem Landratsamt (Untere Denkmalschutzbehörde) via Email
      Herbst 2023Telefonischen Kontakt sowohl mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim Landratsamt als auch mit der zuständigen Archäologin für meinen Kreis
      Dezember 2023Persönliches Vorstellungsgespräch beim Sachbearbeiter des Landratsamtes
      Dezember 2023Anmeldung zum Theoriekurs für Sondengänger durch den Sachbearbeiter des Landratsamtes
      Dezember 2023Bestätigung und Terminzusage zum Theoriekurs durch die zuständige Stelle des Landes Niedersachsens
      Juli 2024Bestätigung der verbindlichen Anmeldung zum Theoriekurs
      September 202406. September - Onlineseminar mit den theoretischen Inhalten
      September 202417. September - Teilnahmebescheinigung für Therorie Seminar erhalten
      ???Zum praktischen Kurs angemeldet
      ???Praktischer Teil
      ???Bescheinigung erhalten und an die UDB weitergeleitet mit Antrag auf Ausstellung der Genehmigung
      ???NFG erhalten!

      Bisher ein recht langer Verlauf, der auch entsprechend Geduld und Ausdauer verlangt. Es würde mich nicht wirklich verwundern, wenn diese Verzögerung absicht ist, damit man die möglichen Eintagsfliegen ohne großen Aufwand gleich aussortiert.

      Sowohl durch Coronanachwirkungen und Umstellung des Ablaufs zur Ausstellung einer NFG, wurde alles etwas mehr als wohl sonst üblich in die Länge gezogen. Es ist halt auch nicht so, dass der Sachbearbeiter sich nur um die NFG's kümmert, sondern das absolutes Beiwerk zu seinen regulären Aufgaben ist. Dass mittlerweile sehr viele Stellen bei den diversen Ämtern unbesetzt sind, beschleunigt die Bearbeitung eines Termins auch nicht gerade.

      Nun warte ich natürlich, dass der Theoriekurs dann stattfindet. Verständlicherweise hoffe ich darauf, dass die Zeitspanne zwischen Theoriekurs und Praktikkurs nicht wieder so lange ausfällt und ich dann im Herbst 2024 eine Gemarkung zugewiesen bekomme, auf welcher ich dann ohne rechtliche Probleme dem Hobby nachgehen kann.

      Den weiteren Verlauf oder etwaige Änderungen/Verschiebungen werde ich versuchen hier zu ergänzen.

    • Das Wetter und Sondeln

      • LΛKΞÐΞVIL
      • 3. Februar 2024 um 21:18

      LΛKΞÐΞVIL hat einen neuen Artikel veröffentlicht:

      Artikel

      Das Wetter und Sondeln

      Sondeln ist ein Outdoor-Hobby und damit Wetterabhängig.
      Kann man aber bei jedem Wetter sondeln gehen oder schliesst zum Beispiel Regen das Sondengehen aus?
      LΛKΞÐΞVIL
      3. Februar 2024 um 21:18

      Zitat
      Sondeln ist ein Outdoor-Hobby und damit Wetterabhängig.
      Kann man aber bei jedem Wetter sondeln gehen oder schliesst zum Beispiel Regen das Sondengehen aus?
    • Im Wald Sondeln

      • LΛKΞÐΞVIL
      • 3. Februar 2024 um 21:14

      LΛKΞÐΞVIL hat einen neuen Artikel veröffentlicht:

      Artikel

      Im Wald Sondeln

      Natur und Outdoor verbinden viele Menschen nahezu automatisch mit Wald. Sonden ist ein Outdoorhobby in der Natur.
      Hier ein paar Informationen zum Sondeln im Wald.
      LΛKΞÐΞVIL
      3. Februar 2024 um 21:14

      Zitat
      Natur und Outdoor verbinden viele Menschen nahezu automatisch mit Wald. Sonden ist ein Outdoorhobby in der Natur.
      Hier ein paar Informationen zum Sondeln im Wald.
    • Wann ist die Beste Zeit für Sondeln?

      • LΛKΞÐΞVIL
      • 3. Februar 2024 um 21:07

      LΛKΞÐΞVIL hat einen neuen Artikel veröffentlicht:

      Artikel

      Wann ist die Beste Zeit für Sondeln?

      Wann ist die Beste Zeit für Sondeln? Hier ein paar Überlegungen mit Pro und Contra dazu
      LΛKΞÐΞVIL
      3. Februar 2024 um 21:07

      Zitat
      Wann ist die Beste Zeit für Sondeln? Hier ein paar Überlegungen mit Pro und Contra dazu
    • Denkmalschutzgesetze der Bundesländer

      • LΛKΞÐΞVIL
      • 3. Februar 2024 um 21:05

      LΛKΞÐΞVIL hat einen neuen Artikel veröffentlicht:

      Artikel

      Denkmalschutzgesetze der Bundesländer

      Eine Übersicht der Denkmalschutzgesetze der deutschen Bundesländer. Das Gesetz, was für die Sondengänger so wichtig ist.
      LΛKΞÐΞVIL
      3. Februar 2024 um 21:05

      Zitat
      Eine Übersicht der Denkmalschutzgesetze der deutschen Bundesländer. Das Gesetz, was für die Sondengänger so wichtig ist.
    • Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg

      • LΛKΞÐΞVIL
      • 3. Februar 2024 um 20:59

      Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg:


      Teil I:
      Gesetzestext

      Teil II:
      Für Sondengänger besonders relevanter Teil des Gesetzestextes

    • Denkmalschutzgesetz Berlin

      • LΛKΞÐΞVIL
      • 3. Februar 2024 um 20:58

      Denkmalschutzgesetz Berlin:


      Teil I:
      Gesetzestext

      Teil II:
      Für Sondengänger besonders relevanter Teil des Gesetzestextes

    • Denkmalschutzgesetz Bayern

      • LΛKΞÐΞVIL
      • 3. Februar 2024 um 20:57

      Denkmalschutzgesetz Byern:


      Teil I:
      Gesetzestext

      Teil II:
      Für Sondengänger besonders relevanter Teil des Gesetzestextes

    • Denkmalschutzgesetz Brandenburg

      • LΛKΞÐΞVIL
      • 3. Februar 2024 um 20:57

      Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz - BbgDSchG)

      vom 24. Mai 2004

      (GVBl.I/04, [Nr. 09], S.215)

      geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2023

      (GVBl.I/23, [Nr. 16])


      Inhaltsübersicht

      Abschnitt 1
      Allgemeine Vorschriften

      § 1 Grundsätze


      § 2 Begriffsbestimmungen


      § 3 Denkmalliste


      § 4 Denkmalbereiche


      § 5 Grabungsschutzgebiete


      § 6 Denkmalpflegepläne

      Abschnitt 2
      Schutzbestimmungen

      §7 Erhaltungspflicht

      § 8 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden

      § 9 Erlaubnispflichtige Maßnahmen

      § 10 Nachforschungen

      § 11 Funde

      § 12 Schatzregal

      § 13 Anzeigepflicht

      § 14 Auskunftspflicht und Betretungsrecht

      § 15 Kennzeichnung der Denkmale

      Abschnitt 3
      Organisation

      §16 Denkmalschutzbehörden

      § 17 Denkmalfachbehörde

      § 18 Beirat und Beauftragte für Denkmalpflege

      Abschnitt 4
      Verfahrensbestimmungen

      §19 Erlaubnisverfahren

      § 20 Bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtige Vorhaben

      § 21Denkmale, die der Religionsausübung dienen

      § 22 Gebühren und Bescheinigungen für steuerliche Zwecke

      Abschnitt 5
      Enteignung und Entschädigung, Ausgleich

      § 23 Enteignung

      § 24 Ausgleich

      § 25 Berechtigte und Verpflichtete

      Abschnitt 6
      Ordnungswidrigkeiten

      §26 Ordnungswidrigkeiten

      § 27 Verordnungsermächtigung für die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg

      Abschnitt 7
      Überleitungsbestimmungen

      § 28 Überleitungsbestimmungen

      Abschnitt 1
      Allgemeine Vorschriften

      § 1
      Grundsätze

      (1) Denkmale sind als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und prägende Bestandteile der Kulturlandschaft des Landes Brandenburg nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen, zu erhalten, zu pflegen und zu erforschen.

      (2) Das Land, Gemeinden und Gemeindeverbände, Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu unterstützen. Sie haben die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berühren können, zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

      (3) Die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständigen Behörden wirken darauf hin, dass Denkmale in die Raumordnung, Landesplanung, städtebauliche Entwicklung und Landespflege einbezogen und sinnvoll genutzt werden.

      (4) Denkmalschutz und Denkmalpflege berücksichtigen die Belange von Menschen mit Behinderung im Rahmen der geltenden Gesetze.

      § 2
      Begriffsbestimmungen

      (1) Denkmale sind Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, städtebaulichen oder volkskundlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht.

      (2) Denkmale können sein:

      1. bauliche Anlagen (Baudenkmale), technische Anlagen (technische Denkmale) oder Teile solcher Anlagen sowie gärtnerische Anlagen oder sonstige von Menschen gestaltete Teile von Landschaften mit ihren Pflanzen, Frei- und Wasserflächen (Gartendenkmale). Das Inventar ist, soweit es mit dem Denkmal eine Einheit von Denkmalwert bildet, Teil desselben;
      2. Mehrheiten baulicher oder technischer Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Frei- und Wasserflächen, die in ihrer Gesamterscheinung, Struktur, Funktion oder in anderer Weise aufeinander bezogen sind, unabhängig davon, ob die einzelnen Anlagen für sich die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen (Denkmalbereiche). Denkmalbereiche sind insbesondere Zeugnisse der Siedlungs- und Produktionsgeschichte, des Städtebaus und der Garten- und Landschaftsgestaltung;
      3. bewegliche Sachen, Sammlungen oder sonstige Mehrheiten beweglicher Sachen (bewegliche Denkmale); davon ausgeschlossen ist Archivgut, soweit es den dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen unterliegt, und
      4. bewegliche und unbewegliche Sachen, insbesondere Reste oder Spuren von Gegenständen, Bauten und sonstigen Zeugnissen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens, die sich im Boden oder in Gewässern befinden oder befanden (Bodendenkmale).

      (3) Dem Schutz dieses Gesetzes unterliegt auch die nähere Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erhaltung, Erscheinungsbild oder städtebauliche Bedeutung erheblich ist (Umgebungsschutz).

      § 3
      Denkmalliste

      (1) Denkmale sind nachrichtlich in ein öffentliches Verzeichnis (Denkmalliste) einzutragen. Der Schutz nach diesem Gesetz ist nicht von der Eintragung der Denkmale in die Denkmalliste abhängig. Die Eintragung beweglicher Denkmale und beweglicher Bodendenkmale öffentlich-rechtlicher Museen und Sammlungen in die Inventare ersetzt die Eintragung in die Denkmalliste.

      (2) Die Denkmalliste wird durch die Denkmalfachbehörde geführt. Eintragungen erfolgen von Amts wegen. Eintragungen sind zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind. Eintragungen oder Löschungen können von Dritten angeregt werden.

      (3) Die Denkmalliste muss mindestens folgende Angaben über das Denkmal enthalten:

      1. die Bezeichnung des Denkmals und Angaben zum Ort; bei Baudenkmalen, die aus mehreren baulichen Anlagen bestehen, und Gartendenkmalen ist die Begrenzung in einer Karte im geeigneten Maßstab anzugeben;
      2. die Beschreibung des Denkmals und die Benennung des Schutzumfangs und
      3. die wesentlichen Gründe der Eintragung.

      Die Denkmalliste ist mit der Bezeichnung des Denkmals und den Angaben zum Ort fortlaufend im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen; dies gilt nicht für bewegliche Denkmale und Bodendenkmale, soweit es für ihren Schutz erforderlich ist. Die Denkmalliste wird mit diesen Angaben von der Denkmalfachbehörde zusätzlich aktualisiert und in elektronischer Form veröffentlicht.

      (4) Die untere Denkmalschutzbehörde erhält die Denkmalliste für ihr Gebiet. Sie hat die Verfügungsberechtigten der Denkmale zu ermitteln und unverzüglich über die Eintragung oder Löschung zu unterrichten. Sind mehr als 20 Verfügungsberechtigte betroffen, können die Verfügungsberechtigten über die Eintragung oder Löschung durch eine Bekanntmachung im amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt unter Angabe der Stellen, bei denen die Denkmalliste eingesehen werden kann, unterrichtet werden.

      (5) Die Einsicht in die Denkmalliste ist jedermann gestattet. Soweit es sich um bewegliche Denkmale oder Bodendenkmale handelt, ist ein berechtigtes Interesse darzulegen.

      (6) Soweit ein Denkmal aufgrund dieses Gesetzes in die Denkmalliste eingetragen wurde, hat die Denkmalfachbehörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten die Eigenschaft als Denkmal durch Verwaltungsakt festzustellen.

      § 4
      Denkmalbereiche

      (1) Denkmalbereiche können von den Gemeinden im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde durch Satzung unter Schutz gestellt werden. Für den Inhalt der Satzung gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

      (2) Hat eine Gemeinde keine Satzung erlassen, kann die Denkmalschutzbehörde den Denkmalbereich durch eine ordnungsbehördliche Verordnung unter Schutz stellen, wenn eine Gefährdung der Substanz der Anlagen des Denkmalbereichs oder ihrer Gesamterscheinung, Struktur, Funktion oder des sie prägenden sonstigen Bezugs zu besorgen ist. Zuständig für den Erlass der Verordnung ist der Landrat. Bei kreisfreien Städten tritt an die Stelle der unteren Denkmalschutzbehörde die oberste Denkmalschutzbehörde. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald die Gemeinde eine Satzung nach Absatz 1 erlassen hat.

      § 5
      Grabungsschutzgebiete

      Abgegrenzte Flächen, die bekannte oder nach begründeter Vermutung Bodendenkmale von besonderer Bedeutung bergen, an denen ein herausragendes wissenschaftliches Interesse besteht, können durch Rechtsverordnung der Landesregierung zum Zweck der dauerhaften Bewahrung der Bodendenkmale vor Zerstörung oder bis zur ihrer wissenschaftlichen Untersuchung zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden.

      § 6
      Denkmalpflegepläne

      Gemeinden können Denkmalpflegepläne aufstellen und fortschreiben. Der Denkmalpflegeplan enthält auf der Grundlage der Erfassung und Bewertung des Denkmalbestandes ein Planungs- und Handlungskonzept, wie die Erhaltung und Nutzung der Denkmale gewährleistet werden soll.

      Abschnitt 2
      Schutzbestimmungen

      § 7
      Erhaltungspflicht

      (1) Verfügungsberechtigte von Denkmalen haben diese im Rahmen des Zumutbaren nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erhalten, zu schützen und zu pflegen.

      (2) Denkmale sind so zu nutzen, dass ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist. Die bisher rechtmäßig ausgeübte oder eine der Lage und Beschaffenheit des Denkmals entsprechende Nutzung ist zulässig. Denkmale sollen im Rahmen des für die Verfügungsberechtigten Zumutbaren der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

      (3) Soweit in ein Denkmal eingegriffen wird, hat der Veranlasser des Eingriffs im Rahmen des Zumutbaren die Kosten zu tragen, die für die Erhaltung, fachgerechte Instandsetzung oder Bergung und Dokumentation des Denkmals anfallen.

      (4) Die Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der durch die Denkmaleigenschaft begründeten sozialen Bindung des Eigentums und dessen Privatnützigkeit zu bestimmen. Unzumutbar sind insbesondere in der Eigenschaft des Denkmals begründete besondere Belastungen, die zur Aufhebung der Privatnützigkeit führen, soweit sie durch Verwaltungsakte oder Maßnahmen nach diesem Gesetz entstehen. Eine wirtschaftliche Belastung ist insbesondere unzumutbar, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden. Eine unzumutbare Belastung liegt auch dann vor, soweit durch die Versagung einer Erlaubnis oder Maßnahmen nach diesem Gesetz eine bisher rechtmäßige oder zulässige, der Lage und Beschaffenheit des Denkmals entsprechende, insbesondere wirtschaftliche Nutzung des Denkmals unmöglich oder in einer Weise erschwert wird, so dass von dem Denkmal kein vernünftiger Gebrauch gemacht werden kann. Können Verfügungsberechtigte oder Veranlasser Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln oder steuerliche Begünstigungen in Anspruch nehmen oder werden anderweitig Kompensationen eingeräumt, ist dies bei der Bestimmung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen.

      (5) Die Unzumutbarkeit ist durch die Verfügungsberechtigten oder Veranlasser nachzuweisen. Sie können sich nicht auf Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, soweit sie oder ihre Rechtsvorgänger die erhöhten Erhaltungskosten durch Unterlassen erforderlicher Erhaltungsmaßnahmen nach diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht verursacht haben. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt sinngemäß.

      (6) Verfügungsberechtigte und Veranlasser haben in Verfahren nach diesem Gesetz Anspruch auf Beratung. Das Land trägt zur Erhaltung und Pflege der Denkmale, insbesondere wenn Verfügungsberechtigte und Veranlasser wirtschaftlich unzumutbar belastet würden, nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei.

      § 8
      Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden

      (1) Die Denkmalschutzbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zum Schutz der Denkmale erforderlich sind.

      (2) Kommen Verfügungsberechtigte oder Veranlasser ihren Pflichten nach § 7 nicht nach und tritt hierdurch eine Gefährdung des Denkmals ein, können sie im Rahmen des Zumutbaren von der Denkmalschutzbehörde verpflichtet werden, die zum Schutz des Denkmals erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.

      (3) Erfordert der Zustand eines Denkmals Maßnahmen zu seinem Schutz, ohne deren unverzügliche Durchführung es gefährdet würde, kann die Denkmalschutzbehörde diese Maßnahmen im Rahmen des Zumutbaren auf Kosten der Verfügungsberechtigten oder Veranlasser selbst durchführen oder durchführen lassen.

      (4) Wer ein Denkmal

      1. widerrechtlich vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt oder
      2. dadurch beeinträchtigt, dass er Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der Erlaubnis bedürfen, ohne die erforderliche Erlaubnis oder im Widerspruch zu ihr durchführt oder durchführen lässt,

      hat auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde den früheren Zustand wieder herzustellen oder das Denkmal auf andere seiner Eigenart entsprechende Weise instand zu setzen. Die Denkmalschutzbehörde kann die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten selbst durchführen oder durchführen lassen, wenn die denkmalgerechte Wiederherstellung sonst nicht gesichert erscheint.

      (5) Verfügungsberechtigte oder Veranlasser sind zur Duldung von Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 verpflichtet. Dritte können von der Denkmalschutzbehörde zur Duldung verpflichtet werden, soweit dies für die Durchführung der Maßnahmen erforderlich ist.

      § 9
      Erlaubnispflichtige Maßnahmen

      (1) Einer Erlaubnis bedarf, wer

      1. ein Denkmal entgegen dem Erhaltungsgebot des § 7 zerstören, beseitigen oder an einen anderen Ort verbringen,
      2. ein Denkmal instand setzen, in seiner Substanz, seinem Erscheinungsbild oder in sonstiger Weise verändern,
      3. die Nutzung eines Denkmals verändern,
      4. durch die Errichtung oder Veränderung von Anlagen oder sonstige Maßnahmen die Umgebung eines Denkmals verändern oder
      5. die bisherige Bodennutzung in Grabungsschutzgebieten oder von Grundstücken, von denen bekannt ist, dass sie Bodendenkmale bergen, verändern

      will.

      (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, soweit

      1. die beantragte Maßnahme nach denkmalpflegerischen Grundsätzen durchgeführt werden soll oder
      2. den Belangen des Denkmalschutzes entgegenstehende öffentliche oder private Interessen überwiegen und sie nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand berücksichtigt werden können.

      Das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder Veränderung von Anlagen zur Erzeugung oder Nutzung erneuerbarer Energien überwiegt in der Regel, wenn die daraus folgende Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes reversibel und nicht erheblich ist und in die denkmalwerte Substanz nur geringfügig eingegriffen wird. Der Errichtung oder Veränderung von Windenergieanlagen stehen Belange des Denkmalschutzes nicht entgegen, soweit die Windenergieanlagen nicht in der Umgebung eines besonders landschaftsprägenden Denkmals errichtet oder verändert werden. Das für Kultur zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt die näheren Voraussetzungen der Erlaubnisfähigkeit von Anlagen zur Erzeugung oder Nutzung erneuerbarer Energien durch Verwaltungsvorschrift in enger Abstimmung mit den für Energie, Umwelt, Infrastruktur und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung.

      (3) Alle Veränderungen und Maßnahmen an Denkmalen nach Absatz 1 sind nach Maßgabe der Denkmalschutzbehörde zu dokumentieren.

      (4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Erlaubnis zur Zerstörung eines Denkmals kann mit der Nebenbestimmung verbunden werden, bestimmte Teile zu erhalten oder bei einer anderen baulichen Anlage wieder zu verwenden. Weiter kann insbesondere bestimmt werden, dass Maßnahmen nur nach einem von der Denkmalschutzbehörde genehmigten Konzept oder bestimmte Arbeiten nur durch Fachleute oder unter der Leitung von Sachverständigen, deren Auswahl die Denkmalfachbehörde zustimmt, ausgeführt werden. In die Nebenbestimmungen zu Maßnahmen an Bodendenkmalen sind Art und Ausmaß der erforderlichen Bergung und Dokumentation aufzunehmen.

      § 10
      Nachforschungen

      (1) Wer nach Bodendenkmalen zielgerichtet mit technischen Hilfsmitteln suchen, nach Bodendenkmalen graben oder Bodendenkmale aus einem Gewässer bergen will, bedarf der Erlaubnis der Denkmalfachbehörde. Dies gilt nicht für Nachforschungen, die von der Denkmalfachbehörde oder unter ihrer Mitwirkung vorgenommen oder veranlasst werden.

      (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Bodendenkmale oder Quellen für die Forschung nicht gefährdet werden oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nachforschung besteht.

      § 11
      Funde

      (1) Funde sind Sachen, Mehrheiten von Sachen, Teile oder Spuren von Sachen, von denen anzunehmen ist, dass es sich um Denkmale (§ 2 Abs. 1) handelt. Deren Entdeckung ist unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

      (2) Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Verfügungsberechtigte des Grundstücks sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund entdeckt wurde. Die Anzeige durch eine dieser Personen befreit die übrigen.

      (3) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen. Die Denkmalschutzbehörde kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängern, wenn die Bergung und Dokumentation des Fundes dies erfordert. Besteht an der Bergung und Dokumentation des Fundes aufgrund seiner Bedeutung ein besonderes öffentliches Interesse, kann die Frist auf Verlangen der Denkmalfachbehörde um einen weiteren Monat verlängert werden. § 7 Abs. 3 bleibt unberührt. Innerhalb der in Satz 2 genannten Frist hat die Denkmalschutzbehörde dem Veranlasser die mit der Bergung und Dokumentation verbundenen Kosten mitzuteilen.

      (4) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, den Fund zur wissenschaftlichen Bearbeitung in Besitz zu nehmen.

      § 12
      Schatzregal

      (1) Bewegliche Denkmale und bewegliche Bodendenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes und sind unverzüglich an die Denkmalfachbehörde zu übergeben, wenn sie bei archäologischen Untersuchungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt werden oder wenn sie für die wissenschaftliche Forschung von Wert sind.

      (2) Dem Entdecker zufälliger Funde, die nach Absatz 1 Eigentum des Landes werden, ist durch die Denkmalfachbehörde eine angemessene Belohnung in Geld zu gewähren, es sei denn, bewegliche Bodendenkmale sind bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt worden.

      § 13
      Anzeigepflicht

      (1) Verfügungsberechtigte haben Schäden oder Mängel, die an Denkmalen auftreten oder die ihre Erhaltung gefährden können, unverzüglich der Denkmalschutzbehö;rde anzuzeigen.

      (2) Wird ein Grundstück mit einem in die Denkmalliste eingetragenen Denkmal veräußert, so hat der Veräußerer den Erwerber auf den bestehenden Schutz hinzuweisen und unverzüglich der Denkmalschutzbehörde den Eigentumswechsel anzuzeigen.

      § 14
      Auskunftspflicht und Betretungsrecht

      (1) Verfügungsberechtigte und Veranlasser sind verpflichtet, den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

      (2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, nicht eingefriedete Grundstücke und nach vorheriger Benachrichtigung eingefriedete Grundstücke, Gebäude und Wohnungen zu betreten, um Denkmale festzustellen, zu besichtigen oder zu untersuchen, soweit es zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben erforderlich ist. Die Denkmalfachbehörde kann insbesondere verlangen, rechtzeitig vor Beginn eines Eingriffs Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung von Denkmalen oder zu deren Bergung zu erhalten. Hierzu sind ihr rechtzeitig alle einschlägigen Planungen sowie deren Änderungen bekannt zu geben. Die Arbeiten der Denkmalfachbehörde haben so zu erfolgen, dass keine unzumutbaren Behinderungen bei der Durchführung des Vorhabens entstehen. Das Betreten einer Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers ist nur zulässig, wenn dies zur Verhütung einer dringenden Gefahr für ein Denkmal erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt.

      § 15
      Kennzeichnung der Denkmale

      Denkmale sollen gekennzeichnet werden. Dabei soll von der obersten Denkmalschutzbehörde eine Plakette herausgegeben werden. Verfügungsberechtigte haben die Anbringung von Kennzeichen und Erläuterungstafeln zu dulden.

      Abschnitt 3
      Organisation

      § 16
      Denkmalschutzbehörden

      (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie sind für die sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben zuständig, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt.

      (2) Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg ist untere Denkmalschutzbehörde für die in ihrem Vermögen befindlichen baulichen und gärtnerischen Anlagen.

      (3) Oberste Denkmalschutzbehörde ist das für Denkmalschutz zuständige Ministerium.

      (4) Die Denkmalschutzbehörden sind Sonderordnungsbehörden. Die oberste Denkmalschutzbehörde ist Sonderaufsichtsbehörde.

      (5) Für den Vollzug der Aufgaben und auf das Aufsichtsrecht findet das Ordnungsbehördengesetz Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt. Die Sonderaufsichtsbehörde kann anstelle der unteren Denkmalschutzbehörde auf deren Kosten tätig werden, wenn ihre Weisung innerhalb der bestimmten Frist nicht ausgeführt wurde. Die untere Denkmalschutzbehörde ist davon unverzüglich zu unterrichten.

      § 17
      Denkmalfachbehörde

      (1) Denkmalfachbehörde ist das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum.

      (2) Die Denkmalfachbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben:

      1. Feststellung der Denkmaleigenschaft und systematische Erfassung des Denkmalbestandes (Inventarisation) sowie Führung der Denkmalliste,
      2. Erforschung der Denkmale,
      3. fachliche Beratung, Abgabe fachlicher Stellungnahmen auf Verlangen der Behörden, deren Belange durch Denkmalschutz und Denkmalpflege berührt sind, die Erstellung von Gutachten in allen Angelegenheiten der Denkmalpflege sowie fachlicher Publikationen,
      4. Unterhaltung des Archäologischen Landesmuseums und fachwissenschaftlicher Sammlungen und
      5. Berufung ehrenamtlicher Denkmalpfleger und Bodendenkmalpfleger.

      (3) Die Denkmalfachbehörde ist bei der Erstellung von Gutachten nicht an fachliche Weisungen gebunden.

      (4) Die Denkmalfachbehörde ist Träger öffentlicher Belange.

      § 18
      Beirat und Beauftragte für Denkmalpflege

      (1) Die oberste Denkmalschutzbehörde beruft einen ehrenamtlichen Beirat für Denkmalpflege mit bis zu zehn Mitgliedern. Er soll zu Grundsatzentscheidungen gehört werden, die Denkmalschutz und Denkmalpflege betreffen. Er ist berechtigt, Empfehlungen auszusprechen. Die Mitglieder des Beirats sind an Weisungen nicht gebunden.

      (2) Dem Beirat gehören neben Vertretern der kommunalen Spitzenverbände Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und Vertreter der Fachwissenschaften an, die qualifizierte Kenntnisse der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes besitzen oder zu den Belangen des Denkmalschutzes einen engen Bezug haben.

      (3) Vertreter der Denkmalfachbehörde nehmen von Amts wegen an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teil.

      (4) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Beirats, die die oberste Denkmalschutzbehörde erlässt.

      (5) Die unteren Denkmalschutzbehörden können einen ehrenamtlichen Beirat oder ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege berufen.

      Abschnitt 4
      Verfahrensbestimmungen

      § 19
      Erlaubnisverfahren

      (1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 ist schriftlich bei der Denkmalschutzbehörde einzureichen. Dem Antrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen wie Pläne, Dokumentationen, Bestandsuntersuchungen, Fotografien, Gutachten oder Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen beizufügen.

      (2) Die Denkmalschutzbehörde hat binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags zu prüfen, ob der Antrag vollständig ist. Ist der Antrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Denkmalschutzbehörde den Antragsteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

      (3) Sind die Antragsunterlagen vollständig, holt die Denkmalschutzbehörde eine Stellungnahme der Denkmalfachbehörde ein. Gibt die Denkmalfachbehörde innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens keine Stellungnahme ab, gilt das Benehmen als hergestellt. Will die Denkmalschutzbehörde von einer Stellungnahme der Denkmalfachbehörde abweichen, kann die Denkmalfachbehörde innerhalb von zwei Wochen verlangen, dass der Vorgang der obersten Denkmalschutzbehörde vorgelegt wird. Die oberste Denkmalschutzbehörde soll innerhalb eines Monats den Vorgang entscheiden.

      (4) Liegen für bestimmte erlaubnispflichtige Maßnahmen denkmalpflegerische Sammelgutachten der Denkmalfachbehörde vor, so entfällt die Beteiligung der Denkmalfachbehörde. Die Denkmalschutzbehörde soll innerhalb eines Monats über den Antrag entscheiden.

      (5) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 ist schriftlich bei der Denkmalfachbehörde einzureichen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. Die Denkmalfachbehörde soll innerhalb eines Monats über den Antrag entscheiden.

      (6) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erlischt vier Jahre nach ihrer Erteilung. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag einmalig um zwei Jahre verlängert werden.

      § 20
      Bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtige Vorhaben

      (1) Die bauordnungsrechtliche Genehmigung schließt die Erlaubnis nach § 9 ein. Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet im Benehmen mit der Denkmalschutzbehörde. § 19 Abs. 2 bis 4 bleibt unberührt. Im bauaufsichtlichen Verfahren beteiligt die Bauaufsichtsbehörde die Denkmalschutzbehörde, wenn in der Denkmalliste eingetragene Denkmale oder in Bauleitpläne übernommene Denkmale betroffen sind; dies gilt entsprechend für Entscheidungen, die die nähere Umgebung eines Denkmals betreffen.

      (2) Für die Überwachung der Bauausführung nach den unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallenden Teilen der bauordnungsrechtlichen Genehmigung ist die untere Denkmalschutzbehörde zuständig.

      § 21
      Denkmale, die der Religionsausübung dienen

      Bei Entscheidungen über Denkmale, die der Religionsausübung dienen, haben die Denkmalschutzbehörde und die Denkmalfachbehörde die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften festgestellten Belange der Religionsausübung zu beachten. In Streitfällen entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde oder der zuständigen Stelle der betroffenen Religionsgemeinschaft.

      § 22
      Gebühren und Bescheinigungen für steuerliche Zwecke

      (1) Für die Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde sind Auszüge aus Büchern, Schriftstücken und Flurkarten des Liegenschaftskatasters, auch in elektronisch gespeicherter Form, frei von Gebühren und Auslagen.

      (2) Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von der Denkmalschutzbehörde ausgestellt.

      Abschnitt 5
      Enteignung und Entschädigung, Ausgleich

      § 23
      Enteignung

      (1) Die Enteignung ist gegen Entschädigung zulässig, wenn auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, dass

      1. ein Denkmal in seiner Substanz, seiner Eigenart oder seinem Erscheinungsbild erhalten werden kann,
      2. ein Denkmal der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht, oder
      3. in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.

      (2) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts. Zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts ist die Enteignung dann zulässig, wenn der Enteignungszweck zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person des Privatrechts gehört und seine Erfüllung im Einzelfall gesichert erscheint.

      (3) Für das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren ist das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg anzuwenden.

      § 24
      Ausgleich

      (1) Soweit Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen nach diesem Gesetz zu einer unzumutbaren Belastung (§ 7 Abs. 4) führen würden, ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren, sofern und soweit die Belastung nicht anderweitig ausgeglichen werden kann. Über den Ausgleich ist im Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde zugleich mit der belastenden Maßnahme zumindest dem Grunde nach zu entscheiden. Für die Bemessung des Ausgleichs ist das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg entsprechend anzuwenden.

      (2) Absatz 1 gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften.

      § 25
      Berechtigte und Verpflichtete

      (1) Entschädigung nach § 23 oder Ausgleich nach § 24 kann verlangen, wer in seinem Recht durch Enteignung oder Eigentumsbeschränkung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.

      (2) Zur Leistung der Entschädigung nach § 23 oder des Ausgleichs nach § 24 ist das Land verpflichtet. Erfolgt eine Enteignung aufgrund eines Enteignungsverfahrens zugunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaft ist, oder zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts, so hat diese die Entschädigung zu tragen.

      Abschnitt 6
      Ordnungswidrigkeiten

      § 26
      Ordnungswidrigkeiten

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

      1. einer zur Erhaltung des Denkmals getroffenen vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt oder die Durchführung von Maßnahmen nach § 8 Abs. 3 und 4 nicht duldet,
      2. Maßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt,
      3. eine nach § 11 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet,
      4. eine Fundstelle nach § 11 Abs. 3 nicht unverändert hält oder
      5. eine nach § 14 Abs. 1 geforderte Auskunft nicht erteilt oder das Betreten eines Grundstücks, Gebäudes oder einer Wohnung nach § 14 Abs. 2 nicht duldet.

      (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern.

      (3) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen entgegen diesem Gesetz die Erlaubnis zur Zerstörung eines Denkmals erteilt.

      (4) Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

      (5) Bewegliche Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 oder nach einer Verordnung nach § 27 Abs. 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

      (6) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten verjährt in fünf Jahren.

      (7) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde.

      § 27
      Verordnungsermächtigung für die Stiftung Preußische
      >Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg

      (1) Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die in ihrem Vermögen befindlichen baulichen und gärtnerischen Anlagen eine ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen. Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung können mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg vollstreckt die Geldbuße nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg. Die Stiftung kann mit der Landeshauptstadt Potsdam oder den Landkreisen durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung regeln, dass Vollstreckungsaufgaben durch diese wahrgenommen werden.

      (2) Zuständig für den Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung ist der Generaldirektor.

      (3) Die ordnungsbehördliche Verordnung ist im Amtsblatt für Brandenburg zu verkünden.

      Abschnitt 7
      Überleitungsbestimmungen

      § 28
      Überleitungsbestimmungen

      (1) Soweit die nach § 9 der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes geführten Verzeichnisse der Denkmale nach der Verordnung über das Verzeichnis der Denkmale vom 30. April 1992 (GVBl. II S. 179) bekannt gemacht sind oder nach § 34 Abs. 1 der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes als für die Führung des Verzeichnisses der Denkmale übernommen gelten, werden sie Bestandteil der Denkmalliste nach § 3.

      (2) Denkmale mit Gebietscharakter nach dem Gesetz zur Erhaltung der Denkmale in der Deutschen Demokratischen Republik (Denkmalpflegegesetz) vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26 S. 458), geändert durch Gesetz vom 3. Juli 1980 (GBl. I Nr. 20 S. 191), die in das Verzeichnis der Denkmale eingetragen waren, gelten als nach § 3 in die Denkmalliste eingetragen. Die Eintragungen sind innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes um die nach § 3 Abs. 3 erforderlichen Angaben zu ergänzen.

      (3) Die Denkmalliste nach § 3 Abs. 3 Satz 2 ist spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amtsblatt für Brandenburg erstmalig bekannt zu machen.

      Quelle: https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgdschg

    • Denkmalschutzgesetz Bremen

      • LΛKΞÐΞVIL
      • 3. Februar 2024 um 20:56

      Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler, (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG)

      Bremisches Denkmalschutzgesetz

      Veröffentlichungsdatum:20.12.2018 Inkrafttreten21.12.2018

      Fundstelle Brem.GBl. 2018, S. 631

      Gliederungsnummer:2131-a-1

      Zitiervorschlag:
      "Bremisches Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmäler, (Bremisches Denkmalschutzgesetz - BremDSchG) vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. 2018, S. 631)"

      Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

      Abschnitt 1
      Allgemeine Bestimmungen

      § 1 Denkmalpflege und Denkmalschutz

      (1) Denkmalpflege und Denkmalschutz haben die Aufgabe, Kulturdenkmäler wissenschaftlich zu erforschen, zu pflegen, zu schützen und zu erhalten sowie auf ihre Einbeziehung in die städtebauliche Entwicklung, die Raumordnung und die Landespflege hinzuwirken.

      (2) Denkmalpflege und Denkmalschutz sind Angelegenheiten des Landes. Bei der Durchführung der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes arbeiten die zuständigen Behörden des Landes und der Stadtgemeinden mit den Eigentümern von Kulturdenkmälern und den sonstigen Verfügungsberechtigten zusammen. Soweit das Land oder die Stadtgemeinden oder Einrichtungen, auf die das Land oder die Stadtgemeinden aufgrund Eigentum, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die deren Tätigkeit regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, nach § 9 Absatz 2 Verpflichtete sind, haben sich die zuständigen Behörden und Einrichtungen in besonderem Maße der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes anzunehmen.

      § 2 Begriffsbestimmungen

      (1) Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, deren Erhaltung aus geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, technikgeschichtlichen, heimatgeschichtlichen oder städtebaulichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt.

      (2) Kulturdenkmäler im Sinne des Absatzes 1 können sein:

      1.

      unbewegliche Denkmäler, wie Baudenkmäler, andere feststehende Denkmäler der Kunst, Kultur oder Technik und deren Inneres, Gartenanlagen und andere flächenhafte Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Frei- und Wasserflächen, jeweils auch als Sachgesamtheiten;

      2.

      Mehrheiten unbeweglicher Sachen, die aufgrund eines übergeordneten Bezugs Kulturdenkmäler sind, ohne dass jeder einzelne Bestandteil die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen muss (Ensembles), wie Orts-, und Platzgefüge, Siedlungen oder Straßenzüge;

      3.

      bewegliche Denkmäler einschließlich Urkunden und Sammlungen;

      4.

      Bodendenkmäler als mit dem Boden verbundene oder im Boden verborgene Sachen, Sachgesamtheiten und Spuren von Sachen, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluss über menschliches Leben in vergangener Zeit geben.

      (3) Zu einem Kulturdenkmal gehört auch das Zubehör, soweit es mit der Hauptsache eine kulturelle Einheit bildet.

      (4) Dem Schutz dieses Gesetzes unterliegt auch die Umgebung der unbeweglichen Kulturdenkmäler im Sinne von Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4.

      § 3 Geschützte Kulturdenkmäler

      (1) Kulturdenkmäler nach § 2 werden unter Denkmalschutz gestellt. Aufgrund der Unterschutzstellung unterliegen sie den Schutzvorschriften dieses Gesetzes.

      (2) Kulturdenkmäler nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 unterliegen der Schutzvorschrift des § 10 bereits vor der Unterschutzstellung.

      (3) Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Anforderungen des unmittelbar geltenden europäischen Rechts und der ratifizierten internationalen und europäischen Übereinkommen zum Schutz des materiellen kulturellen Erbes sind in die städtebauliche Entwicklung und die Landesplanung einzubeziehen und bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.

      § 4 Denkmalschutzbehörden

      (1) Denkmalschutzbehörden für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen sind das Landesamt für Denkmalpflege und die Landesarchäologie; für den Bereich Stadtgemeinde Bremerhaven werden die Aufgaben dem Magistrat übertragen. Ist die Zuständigkeit nicht eindeutig bestimmbar oder wird sie bestritten, entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde über die Zuständigkeit.

      (2) Obere Denkmalschutzbehörde ist der Senator für Kultur.

      (3) Den Denkmalschutzbehörden nach Absatz 1 und 2 obliegt es, die unter Denkmalschutz gestellten Kulturdenkmäler zu schützen. Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, obliegt es den Denkmalschutzbehörden nach Absatz 1, zu diesem Zweck die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu gewährleisten. Die Denkmalschutzbehörden sind Träger öffentlicher Belange. Sie sind bei allen Planungen und Maßnahmen, die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berühren können, frühzeitig zu beteiligen.

      (4) Die obere Denkmalschutzbehörde entscheidet nach Anhörung der Denkmalfachbehörden. Die Denkmalschutzbehörden entscheiden im Einvernehmen mit den Denkmalfachbehörden; kommt kein Einvernehmen zu Stande, entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde.

      (5) Die Denkmalschutzbehörden nach Absatz 1 und 2 dürfen Kontaktdaten der Personen nach § 9 Absatz 2 sowie weitere personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. An andere Behörden dürfen personenbezogene Daten gemäß Satz 1 übermittelt werden, wenn und soweit diese die Denkmalschutzbehörden nach diesem oder einem anderen Gesetz in ihre Aufgabenerfüllung einbeziehen und die personenbezogenen Daten auf Grundlage einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.

      § 5 Denkmalfachbehörden

      (1) Denkmalfachbehörden sind das Landesamt für Denkmalpflege und die Landesarchäologie.

      (2) Den Denkmalfachbehörden obliegt es, die Kulturdenkmäler nach § 2 nach anerkannten wissenschaftlichen Standards zu erfassen, zu erforschen, zu dokumentieren und zu pflegen sowie ihre Erkenntnisse in geeigneter Form der Öffentlichkeit zu vermitteln. § 4 Absatz 5 gilt entsprechend.

      (3) Die Denkmalfachbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Fachwerkstätten einrichten und betreiben.

      § 6 Denkmalrat

      (1) Für die Denkmalfachbehörden wird ein unabhängiger und sachverständiger Denkmalrat gebildet. Der Denkmalrat soll die Denkmalfachbehörden beraten und von diesen in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung gehört werden.

      (2) Die Mitglieder des Denkmalrates werden von der oberen Denkmalschutzbehörde bestellt. Die obere Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung des Denkmalrates, die Bestimmung des Vorsitzenden des Denkmalrates, die Anzahl der Mitglieder, die Amtszeit der Mitglieder und das Vorschlagsrecht für die Benennung der Mitglieder zu regeln.

      § 7 Unterschutzstellung und Eintragung in die Denkmalliste

      (1) Die Unterschutzstellung der Kulturdenkmäler erfolgt von Amts wegen. Die zuständige Denkmalfachbehörde nimmt durch Bescheid die Unterschutzstellung vor; im Falle des Landeseigentums tritt an die Stelle eines Bescheides die Mitteilung an die zuständige Stelle des Landes.

      (2) Der Bescheid ist dem Eigentümer oder dem Erbbauberechtigten oder Nießbraucher bekannt zu geben. Ist dieser der zuständigen Denkmalfachbehörde nicht bekannt oder nicht zweifelsfrei durch oder aufgrund von öffentlichen Urkunden bestimmbar, steht der Bekanntgabe durch Bescheid eine öffentliche Bekanntmachung der Unterschutzstellung nach dem Bremischen Bekanntmachungsgesetz gleich. Widerspruch und Klage gegen die Unterschutzstellung haben keine aufschiebende Wirkung. Die Unterschutzstellung soll auf Ersuchen der Denkmalfachbehörde ins Grundbuch eingetragen werden. Die obere Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens der Unterschutzstellung zu regeln.

      (3) Die obere Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, Kulturdenkmäler nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 abweichend von Absatz 1 Satz 2 durch Rechtsverordnung unter Denkmalschutz zu stellen. Mit Behörden, deren Belange unmittelbar betroffen sind, ist Einvernehmen über die Unterschutzstellung im Wege der Rechtsverordnung herzustellen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

      (4) Die nach Absatz 1 oder 3 unter Denkmalschutz gestellten Kulturdenkmäler werden nachrichtlich in die Denkmalliste eingetragen.

      (5) Die Denkmallisten dienen als Verzeichnis aller unter Denkmalschutz gestellten Kulturdenkmäler; sie werden bei den Denkmalfachbehörden geführt und enthalten Angaben zur Kennzeichnung des Kulturdenkmals, insbesondere zu Straße, Hausnummer, Liegenschaftskataster und baurechtlichen Festsetzungen, sowie Name und Anschrift der Personen nach § 9 Absatz 2. Ihr wesentlicher Inhalt wird ohne Name und Anschrift der Personen nach § 9 Absatz 2 in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Unabhängig hiervon können die Denkmallisten von jeder Person eingesehen werden; eine Einsichtnahme in die personenbezogenen Daten, insbesondere Name und Anschrift der Personen nach § 9 Absatz 2, ist jedoch nur zulässig, wenn dies zur Wahrung eines berechtigten Interesses erforderlich ist und kein schutzwürdiges, überwiegendes Interesse dieser Personen entgegensteht. Auf Verlangen erteilen die Denkmalfachbehörden und der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven Auskunft darüber, ob ein Kulturdenkmal besteht oder ein Verfahren zur Unterschutzstellung eingeleitet wurde.

      (6) Nach dem Verlust der Eigenschaft als Kulturdenkmal wird die Unterschutzstellung von Amts wegen durch die zuständige Denkmalfachbehörde aufgehoben. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten für die Aufhebungsentscheidung entsprechend.

      § 8 Vorläufiger Schutz

      (1) Teilt die Denkmalfachbehörde dem Eigentümer oder dem Erbbauberechtigten oder Nießbraucher die Absicht der Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens über ein Kulturdenkmal nach § 2 mit, unterliegt das Kulturdenkmal ab Zugang der Mitteilung vorläufig den Schutzvorschriften dieses Gesetzes (vorläufiger Schutz). Die Denkmalfachbehörde weist in ihrer Mitteilung auf den vorläufigen Schutz hin. § 7 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

      (2) Der vorläufige Schutz entfällt, wenn das Kulturdenkmal nicht binnen 6 Monaten nach der Mitteilung nach Absatz 1 unter Denkmalschutz gestellt wird.

      Abschnitt 2
      Allgemeine Schutzvorschriften

      § 9 Erhaltungspflicht

      (1) Kulturdenkmäler sind zu pflegen. Sie sind vor Gefährdung zu schützen, zu erhalten und, soweit notwendig, instand zu setzen. Maßnahmen nach Satz 1 und 2 sind fachgerecht durchzuführen.

      (2) Verpflichtet zu Maßnahmen in Erfüllung des Absatzes 1 sind der Eigentümer oder Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher, neben diesen jeder, der die tatsächliche Gewalt über das Kulturdenkmal ausübt (sonstige Verfügungsberechtigte). Das Land und die Stadtgemeinden tragen zur Erfüllung der Maßnahmen nach Absatz 1 durch Zuschüsse nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei.

      (3) Soll in ein Kulturdenkmal eingegriffen werden, es insbesondere von seinem Standort entfernt oder ganz oder teilweise beseitigt oder der Zusammenhang einer Sachgesamtheit zerstört werden, trägt der Verursacher des Eingriffs alle Kosten, die für die Erhaltung, fachgerechte Instandsetzung, Bergung und wissenschaftliche Dokumentation anfallen. Mehrere Verursacher tragen die Kosten gesamtschuldnerisch.

      (4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten nur, wenn und soweit eine Maßnahme hinsichtlich der Beeinträchtigung oder der Kosten für den Verpflichteten zumutbar ist. Unzumutbar ist eine Maßnahme insbesondere nicht, wenn

      1.

      der Gebrauch des Kulturdenkmals für den Verpflichteten nur vorübergehend oder unter Berücksichtigung der Eigenart und der Bedeutung des jeweiligen Kulturdenkmals unwesentlich eingeschränkt wird oder

      2.

      die Kosten der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zur Eigenart und Bedeutung des jeweiligen Kulturdenkmals stehen und in diesem Rahmen durch den Gebrauchs- oder Verkehrswert des Kulturdenkmals oder im Fall von Absatz 3 durch den wirtschaftlichen oder sonstigen Nutzen des Eingriffs aufgewogen werden.

      Der Verpflichtete kann sich nicht auf Umstände berufen, die aus einer Unterlassung der Verpflichtungen nach Absatz 1 resultieren oder die sich aus einer Nutzung ergeben, die nicht der Eigenart und Bedeutung des jeweiligen Kulturdenkmals entspricht.

      (5) Bei öffentlichen Bauvorhaben sind Aufwendungen zum Schutz von Kulturdenkmälern sowie zur Herstellung der Barrierefreiheit Teil der Baukosten. Dies gilt auch für öffentliche Bauvorhaben in privatrechtlicher Trägerschaft.

      § 10 Genehmigungspflichtige Maßnahmen

      (1) Ein nach §§ 3 und 8 geschütztes Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde

      1.

      zerstört oder beseitigt werden;

      2.

      von seinem Standort entfernt werden;

      3.

      in seinem Bestand oder Erscheinungsbild beeinträchtigt oder verändert werden;

      4.

      wieder hergestellt oder instandgesetzt werden;

      5.

      mit An- oder Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden.

      (2) Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedürfen ferner Maßnahmen nach Absatz 1 in der Umgebung geschützter unbeweglicher Kulturdenkmäler.

      (3) Die Genehmigung nach Absatz 1 und 2 ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Ein öffentliches Interesse ist unter anderem gegeben, wenn die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen hergestellt oder verbessert wird.

      (4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Insbesondere kann die Genehmigung an die Bedingung geknüpft werden, dass die Ausführung der Arbeiten nur nach einem von der Denkmalschutzbehörde genehmigten Plan und unter Aufsicht einer Denkmalschutzbehörde oder eines von ihr benannten Sachverständigen erfolgt. Ist für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit oder für die Durchführung der genehmigten Maßnahmen die Hinzuziehung eines Sachverständigen notwendig, trägt der Antragsteller im Rahmen des Zumutbaren die dadurch entstehenden Kosten.

      (5) Die Denkmalschutzbehörden beachten bei ihren Entscheidungen die Rechte von Menschen mit Behinderungen mit dem Ziel, die Barrierefreiheit im Sinne des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes bei allen öffentlich zugänglichen Denkmälern möglichst zu erreichen.

      (6) Wer eine Maßnahme im Sinne der Absätze 1 und 2 ohne Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde beginnt oder eine genehmigte anders ausführt als in der Genehmigung vorgeschrieben wurde, hat auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde den früheren Zustand wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf eine andere von der zuständigen Denkmalschutzbehörde zu bestimmende Weise instand zu setzen.

      (7) Ist für eine Maßnahme nach Absatz 1 und 2 die Genehmigung durch eine Bauordnungsbehörde erforderlich, so entscheidet die Bauordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Denkmalschutzbehörde. Bedingungen und Auflagen nach Absatz 4 werden Inhalt des Genehmigungsbescheids. Der Denkmalschutzbehörde obliegt hierbei die Überwachung des in ihren Aufgabenbereich fallenden Teils nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

      (8) Die Denkmalfachbehörden können Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte von beweglichen Denkmälern einschließlich Urkunden und Sammlungen durch Bescheid von der Genehmigungspflicht nach Absatz 1 ganz oder teilweise befreien, soweit das Kulturdenkmal von einer geeigneten Institution fachlich betreut wird.

      § 11 Anzeigepflichten

      (1) Eigentümer, Besitzer und sonstige Verfügungsberechtigte haben Schäden oder Mängel, die an geschützten Kulturdenkmälern auftreten und die ihre Erhaltung gefährden können, unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde zu melden.

      (2) Jeder Eigentumswechsel an einem geschützten Kulturdenkmal ist von dem bisherigen Eigentümer unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Eigentumsübergang einer Denkmalfachbehörde anzuzeigen.

      (3) Bei jedem Eigentumswechsel an einem geschützten Kulturdenkmal ist der bisherige Eigentümer verpflichtet, den neuen Eigentümer auf den bestehenden Denkmalschutz hinzuweisen.

      § 12 Sicherung der Erhaltung eines geschützten Kulturdenkmals

      (1) Wenn der Eigentümer oder der sonstige Verfügungsberechtigte nicht für die Erhaltung eines geschützten Kulturdenkmals sorgt, kann die zuständige Denkmalschutzbehörde ihm eine Frist zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen setzen; nach Ablauf der Frist kann sie die unabweisbar gebotenen Sicherungsmaßnahmen durchführen. Der Eigentümer oder der sonstige Verfügungsberechtigte ist zur Duldung dieser Maßnahmen verpflichtet.

      (2) Der nach Absatz 1 Satz 1 zur Durchführung verpflichtete Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte kann zur Deckung der Kosten der unabweisbar gebotenen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des § 9 Absatz 4 herangezogen werden.

      § 13 Auskunfts- und Duldungspflichten

      (1) Der Eigentümer und der sonstige Verfügungsberechtigte sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes notwendig sind.

      (2) Denkmalschutzbehörden und Denkmalfachbehörden sind nach vorheriger Benachrichtigung der Eigentümer und der Besitzer berechtigt, Grundstücke und zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein Kulturdenkmal auch Wohnungen zu betreten, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes notwendig ist. Sie dürfen geschützte Kulturdenkmäler und Anlagen, bei denen Anlass zu der Annahme besteht, dass sie nach § 3 zu schützen sein werden, besichtigen und die notwendigen Erfassungsmaßnahmen durchführen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

      § 14 Zugang zu Kulturdenkmälern

      Geschützte Kulturdenkmäler sollen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sofern es ihre Zweckbestimmung und die Wahrung der schutzwürdigen Belange der Eigentümer, der sonstigen Verfügungsberechtigten und der Nutzer erlauben.

      Dritter Abschnitt
      Ausgrabungen und Funde

      § 15 Funde

      (1) Wer Anlass zu der Annahme hat, eine Sache entdeckt oder gefunden zu haben, die ein Kulturdenkmal oder Überreste oder Spuren eines solchen sein oder beinhalten kann, hat dies unverzüglich einer Denkmalfachbehörde mitzuteilen.

      (2) Diese Verpflichtung obliegt auch dem Eigentümer oder dem sonst Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem die Entdeckung oder der Fund erfolgt ist, sowie die leitende Person der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung eines Verpflichteten befreit die Übrigen.

      (3) Die nach Absatz 1 und 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte, wenn und soweit dies ohne Gefährdung der Allgemeinheit möglich ist, in unverändertem Zustand zu belassen und vor Gefahren für die Erhaltung zu schützen. Diese Verpflichtung erlischt nach Aufhebung durch die zuständige Denkmalfachbehörde, spätestens nach Ablauf einer Woche seit Zugang der Mitteilung nach Absatz 1.

      (4) Die zuständige Denkmalfachbehörde oder von ihr beauftragte Personen sind, auch nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 2, berechtigt, die Fundstätte zu betreten und dort die gebotenen Maßnahmen für die Erhaltung, fachgerechte Instandsetzung, Bergung und wissenschaftliche Dokumentation der Funde durchzuführen. § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.

      § 16 Ausgrabungen

      (1) Wer nach Bodendenkmälern gräbt oder diese mit technischen Hilfsmitteln sucht, bedarf hierfür der schriftlichen Genehmigung der Landesarchäologie. Dies gilt entsprechend für das Suchen und Bergen von Kulturdenkmälern aus einem Gewässer. Wer ohne Genehmigung gräbt oder birgt, hat auf Anforderung der Landesarchäologie unverzüglich den früheren Zustand wiederherzustellen.

      (2) Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Die Auflagen können insbesondere die Ausführung der Grabung, die Mitteilung von gefundenen und entdeckten Sachen und deren Sicherung und Erhaltung betreffen. Wer die Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt, hat auf Anordnung der Landesarchäologie den früheren Zustand wiederherzustellen.

      § 17 Grabungsschutzgebiet

      (1) Die obere Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, abgegrenzte Gebiete, in denen Bodendenkmäler vermutet werden, durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten zu erklären. Die Behörden, deren Belange berührt werden, sind zu beteiligen.

      (2) In Grabungsschutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Bodendenkmäler gefährden können, der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde.

      (3) Die Denkmalschutzbehörden können in Grabungsschutzgebieten die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils beschränken, auf dem sich ein geschütztes Kulturdenkmal befindet oder vermutet wird. Die Beschränkung ist auf Ersuchen der Denkmalschutzbehörde im Grundbuch einzutragen.

      § 18 Ablieferung

      (1) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte eines gefundenen beweglichen Kulturdenkmals sind verpflichtet, es auf Verlangen der zuständigen Denkmalfachbehörde dieser oder einer von ihr beauftragten Person vorübergehend zur wissenschaftlichen Auswertung und Durchführung der wissenschaftlich gebotenen Maßnahmen für die Erhaltung, fachgerechte Instandsetzung, Bergung und wissenschaftliche Dokumentation zugänglich zu machen oder an sie auszuhändigen.

      (2) Nach Absatz 1 ausgehändigte Kulturdenkmäler sind an den Berechtigten zurückzugeben, sobald die gebotenen Maßnahmen durchgeführt sind, spätestens nach 12 Monaten seit der Ablieferung. Der Zeitraum kann angemessen verlängert werden, wenn die gebotenen Maßnahmen dies erfordern und eine Unterschutzstellung des Kulturdenkmals erfolgt ist.

      § 19 Schatzregal

      (1) Bewegliche Kulturdenkmäler, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei nicht genehmigten Grabungen oder Suchen entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen.

      (2) Das Land kann sie einer geeigneten Kulturgut bewahrenden Einrichtung überlassen oder sein Eigentum an den Finder, den Veranlasser eines Bodeneingriffs oder den Eigentümer des Grundstücks übertragen, auf dem der Fund erfolgt ist.

      Abschnitt 4
      Enteignung und Entschädigung

      § 20 Enteignung

      (1) Die Enteignung ist zulässig zu Gunsten des Landes oder einer Stadtgemeinde, wenn und soweit auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann, dass

      1.

      ein geschütztes Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild erhalten bleibt;

      2.

      ein Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 ausgegraben, wissenschaftlich ausgewertet oder der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann;

      3.

      in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.

      (2) Die Enteignung kann auf Zubehör, das mit der Hauptsache eine Einheit bildet, ausgedehnt werden.

      (3) Ein beweglicher Bodenfund kann enteignet werden, wenn

      1.

      Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, dass er wesentlich verschlechtert wird, und die Erhaltung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,

      2.

      nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass er für die Allgemeinheit zugänglich ist und hieran ein erhebliches Interesse besteht, oder

      3.

      nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass er für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung gehalten wird.

      (4) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.

      (5) Für das Enteignungs- und Entschädigungsverfahren und für die bei einer Enteignung zu leistende Entschädigung gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen. Antragsberechtigt ist die obere Denkmalschutzbehörde.

      § 21 Sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen

      Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung zu zahlen. § 20 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

      Abschnitt 5
      Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

      § 22 Ordnungswidrigkeiten

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

      1.

      einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

      2.

      in § 10 Absatz 1 und 2 und § 16 Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichnete Handlungen ohne Genehmigung oder entgegen einer Auflage oder Bedingung nach § 10 Absatz 4 oder § 16 Absatz 2 Satz 1 vornimmt,

      3.

      der Duldungspflicht nach § 12 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,

      4.

      der Anzeige- und Auskunftspflicht nach §§ 11 und 13 Absatz 1 nicht nachkommt oder entgegen 13 Absatz 2 Satz 1 und 2 den Beauftragten der zuständigen Behörde das Betreten oder das Besichtigen nicht gestattet,

      5.

      ein Kulturdenkmal, dessen Ablieferung nach § 18 Absatz 1 verlangt worden ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,

      6.

      der Anzeigepflicht nach § 15 Absatz 1 oder den Verpflichtungen nach § 15 Absatz 3 Satz 1 nicht nachkommt,

      7.

      entgegen § 15 Absatz 4 der zuständigen Denkmalfachbehörde oder von ihr beauftragten Personen nicht gestattet, die Fundstätte zu betreten oder dort die gebotenen Maßnahmen durchzuführen.

      (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen

      1.

      unrichtige Angaben macht oder

      2.

      unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt,

      um ein Tätigwerden der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zu erwirken oder zu verhindern.

      (3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

      (4) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in besonders schweren Fällen bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Denkmalschutzbehörden nach § 4 Absatz 1.

      § 23 Straftaten

      (1) Wer vorsätzlich

      1.

      ohne die nach § 10 Absatz 1 erforderliche Genehmigung handelt und dadurch ein Kulturdenkmal beschädigt oder zerstört oder

      2.

      ohne die in § 16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 2 erforderliche Genehmigung handelt und dadurch ein Kulturdenkmal von hervorragendem wissenschaftlichen Wert oder seinen Fundzusammenhang beschädigt oder zerstört,

      wird mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

      (2) Die zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 verwendeten Gegenstände können eingezogen werden.

      § 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

      (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

      (2) Gleichzeitig tritt das Denkmalschutzgesetz vom 27. Mai 1975 (Brem.GBl. S. 265 - 2131-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 § 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 605) geändert worden ist, außer Kraft.

      Quelle: https://www.transparenz.bremen.de/metainformatio…g_meta_detail_d

    • Denkmalschutzgesetz Hamburg

      • LΛKΞÐΞVIL
      • 3. Februar 2024 um 20:55

      Denkmalschutzgesetz (DSchG)
      Vom 5. April 2013*

      Zum 30.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

      Stand:letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26.06.2020 (HmbGVBl. S. 380, 384)

      Fußnoten
      *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zum Neuerlass des Denkmalschutzgesetzes und zur Anpassung weiterer Vorschriften vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142)

      Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

      TitelGültig ab
      Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 5. April 201301.05.2013
      Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen01.05.2013
      § 1 - Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege01.05.2013
      § 2 - Denkmalpflegerin oder Denkmalpfleger, Bodendenkmalpflegerin oder Bodendenkmalpfleger01.05.2013
      § 3 - Denkmalrat04.07.2020
      § 4 - Gegenstand des Denkmalschutzes01.05.2013
      § 5 - Unterschutzstellung beweglicher Denkmäler01.05.2013
      § 6 - Nachrichtliche Denkmalliste, konstitutives Verzeichnis beweglicher Denkmäler01.05.2013
      Abschnitt II - Schutzbestimmungen und Genehmigungsverfahren01.05.2013
      § 7 - Denkmalgerechte Erhaltung, Instandsetzung, Ersatzvornahme01.05.2013
      § 8 - Umgebungsschutz01.05.2013
      § 9 - Genehmigungsvorbehalt für Veränderungen von Denkmälern01.05.2013
      § 10 - Denkmalpflegepläne, Denkmalpflegerische Zielstellung01.05.2013
      § 11 - Entscheidung über einen Genehmigungsantrag01.05.2013
      § 12 - Änderungen im Verfügungsrecht01.05.2013
      § 13 - Wiederherstellung, Stilllegung01.05.2013
      § 14 - Genehmigungspflicht für Ausgrabungen01.05.2013
      § 15 - Grabungsschutzgebiete01.05.2013
      § 16 - Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten01.05.2013
      § 17 - Funde01.05.2013
      § 18 - Überlassungspflicht01.05.2013
      Abschnitt III - Enteignung und ausgleichspflichtige Maßnahmen01.05.2013
      § 19 - Enteignungsgründe01.05.2013
      § 20 - Begünstigte01.05.2013
      § 21 - Ausgleichspflichtige Maßnahmen01.05.2013
      § 22 - Übertragungsanspruch der Freien und Hansestadt Hamburg01.05.2013
      § 23 - Verfahren01.05.2013
      Abschnitt IV - Ausführungs- und Schlussbestimmungen01.05.2013
      § 24 - Denkmäler, die der Religionsausübung dienen01.05.2013
      § 25 - Besichtigung von Denkmälern und Fundstellen01.05.2013
      § 26 - Einschränkung von Grundrechten01.05.2013
      § 27 - Ordnungswidrigkeiten01.05.2013
      § 28 - Fortführung der Denkmalliste01.05.2013
      § 29 - Verordnungsermächtigung01.05.2013

      Abschnitt I
      Allgemeine Bestimmungen

      § 1
      Aufgaben des Denkmalschutzes
      und der Denkmalpflege

      (1) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Denkmäler wissenschaftlich zu erforschen und nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützen und zu erhalten, sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung und Landespflege einbezogen werden.

      (2) Die Freie und Hansestadt Hamburg soll auch als Eigentümerin oder sonst Verfügungsberechtigte und als obligatorisch Berechtigte durch vorbildliche Unterhaltungsmaßnahmen an Denkmälern für den Wert des kulturellen Erbes in der Öffentlichkeit eintreten und die Privatinitiative anregen. Dazu gehört auch die Verbreitung des Denkmalgedankens und des Wissens über Denkmäler in der Öffentlichkeit.

      § 2
      Denkmalpflegerin oder Denkmalpfleger,
      Bodendenkmalpflegerin oder Bodendenkmalpfleger

      Der Senat bestellt auf Vorschlag der zuständigen Behörde eine Kunsthistorikerin oder einen Kunsthistoriker oder eine kunsthistorisch vorgebildete Architektin oder einen kunsthistorisch vorgebildeten Architekten als Denkmalpflegerin oder Denkmalpfleger und eine Archäologin oder einen Archäologen als Bodendenkmalpflegerin oder Bodendenkmalpfleger.

      § 3
      Denkmalrat

      (1) Für die Zwecke des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wird der zuständigen Behörde der Denkmalrat als unabhängiger sachverständiger Beirat beigeordnet. Der Denkmalrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Er soll sich zusammensetzen aus Vertreterinnen und Vertretern der Fachgebiete der Denkmalpflege, Geschichte und Architektur sowie aus in der Sache engagierten Bürgerinnen und Bürgern und Institutionen der Freien und Hansestadt Hamburg. Frauen und Männer sollen zu gleichen Teilen berücksichtigt werden. Die Leiterin oder der Leiter des Staatsarchivs nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Denkmalrats teil.

      (2) Die Mitglieder des Denkmalrates werden auf Vorschlag der zuständigen Behörde vom Senat ernannt. Die zuständige Behörde hat Vorschläge der Fachverbände und des Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und des Erzbistums Hamburg einzuholen. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Das Amt wird fortgeführt, bis ein neues Mitglied ernannt worden ist. Eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Eine erneute dritte Ernennung ist frühestens drei Jahre nach dem Ausscheiden möglich. Für die Berechnung der Amtszeit ist das Kalenderjahr maßgebend. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so ernennt der Senat ein Ersatzmitglied, falls der Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds mehr als ein Vierteljahr beträgt.

      (3) Beamtete Mitglieder des Denkmalrates sind an Weisungen nicht gebunden.

      (4) Der Denkmalrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Der Denkmalrat kann andere Sachverständige und die Bezirksämter hören.

      (5) Der Denkmalrat berät die zuständige Behörde. Er nimmt Stellung zu grundsätzlichen und aktuellen Fragestellungen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Der Denkmalrat ist berechtigt, Empfehlungen auszusprechen. Der Senat berichtet alle zwei Jahre der Bürgerschaft über die Arbeit des Denkmalrates zu Denkmalschutz und Denkmalpflege. Die Beschlüsse des Denkmalrates sollen auf der Internetseite der zuständigen Behörde unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen veröffentlicht werden.

      § 4
      Gegenstand des Denkmalschutzes

      (1) Nach diesem Gesetz sind Baudenkmäler, Ensembles, Gartendenkmäler und Bodendenkmäler als Denkmäler geschützt. Das Gleiche gilt für bewegliche Denkmäler, deren Verfügung über die Unterschutzstellung unanfechtbar geworden ist oder wenn sofortige Vollziehung angeordnet wurde.

      (2) Ein Baudenkmal ist eine bauliche Anlage oder ein Teil einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Absatz 1 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 554), in der jeweils geltenden Fassung, deren oder dessen Erhaltung wegen der geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt. Zu einem Baudenkmal gehören auch sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

      (3) Ein Ensemble ist eine Mehrheit baulicher Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen und Frei- und Wasserflächen, deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt, und zwar auch dann, wenn kein oder nicht jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt. Zu einem Ensemble gehören auch das Zubehör und die Ausstattung seiner Bestandteile, soweit sie mit den Bestandteilen des Ensembles eine Einheit von Denkmalwert bilden.

      (4) Ein Gartendenkmal ist eine Grünanlage, eine Garten- oder Parkanlage, ein Friedhof, eine Allee oder ein sonstiges Zeugnis der Garten- und Landschaftsgestaltung einschließlich der Wasser- und Waldflächen oder Teile davon, deren oder dessen Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt. Zu einem Gartendenkmal gehören auch sein Zubehör und seine Ausstattung, soweit sie mit dem Gartendenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

      (5) Ein Bodendenkmal ist ein Überrest, eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache, der oder die von Epochen und Kulturen zeugt, für die Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen wissenschaftlicher Erkenntnis sind und deren Erhaltung aus in Absatz 2 genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt.

      (6) Bewegliche Denkmäler sind alle nicht ortsfesten Sachen, die nicht unter die Absätze 2 bis 5 fallen und deren Erhaltung aus den in Absatz 2 genannten Gründen im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere:

      1.

      bewegliche Einzelgegenstände,

      2.

      Sammlungen und sonstige Gesamtheiten von beweglichen Einzelgegenständen.


      § 5
      Unterschutzstellung beweglicher Denkmäler

      (1) Die Unterschutzstellung beweglicher Denkmäler wird von der zuständigen Behörde durch Verwaltungsakt verfügt. Die zuständige Behörde ist in Fällen der Gefahr befugt, zur Sicherung der durch dieses Gesetz geschützten Interessen anzuordnen, dass bewegliche Denkmäler vorläufig in das Verzeichnis der beweglichen Denkmäler (§ 6 Absatz 4) eingetragen werden. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Unterschutzstellung nicht innerhalb von drei Monaten eingeleitet und nach weiteren sechs Monaten verfügt worden ist.

      (2) Bewegliche Sachen werden als bewegliche Denkmäler nur unter Schutz gestellt, wenn sie von besonderer Bedeutung sind.

      § 6
      Nachrichtliche Denkmalliste,
      konstitutives Verzeichnis beweglicher Denkmäler

      (1) Bei der zuständigen Behörde wird eine Denkmalliste für die Denkmäler im Sinne des § 4 Absätze 2 bis 5 geführt. In dieser Denkmalliste werden eine Identitätsnummer, die Belegenheit und eine Denkmalkurzbezeichnung aufgeführt. Der Schutz nach diesem Gesetz ist nicht von der Eintragung dieser Denkmäler in die Denkmalliste abhängig. Die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten kann von der bzw. dem Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung verlangt werden. Die Denkmalliste kann von jeder natürlichen und jeder juristischen Person eingesehen werden. Soweit es sich um eine Einsichtnahme im Hinblick auf die Bodendenkmäler handelt, ist ein berechtigtes Interesse darzulegen.

      (2) Die Eintragung erfolgt von Amts wegen oder auf Anregung der bzw. des Verfügungsberechtigten. Eintragungen in der Denkmalliste werden gelöscht, wenn die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind. Dies gilt nicht, wenn die Wiederherstellung eines Denkmals angeordnet ist.

      (3) Verfügungsberechtigte, deren Denkmäler bis zum 30. April 2013 noch nicht in die Denkmalliste eingetragen waren, werden von der Eintragung unterrichtet. Ist die Ermittlung der bzw. des Verfügungsberechtigten nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten möglich, ist die Eintragung öffentlich bekannt zu machen. Ebenso kann die Eintragung oder Löschung öffentlich bekannt gemacht werden, wenn mehr als 20 Verfügungsberechtigte betroffen sind.

      (4) Bei der zuständigen Behörde wird gesondert ein konstitutives Verzeichnis der beweglichen Denkmäler geführt. In diesem Verzeichnis werden die Identitätsnummer und eine Denkmalkurzbezeichnung aufgeführt. Es kann von jeder natürlichen und jeder juristischen Person eingesehen werden.

      Abschnitt II
      Schutzbestimmungen und Genehmigungsverfahren

      § 7
      Denkmalgerechte Erhaltung, Instandsetzung, Ersatzvornahme

      (1) Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, das Denkmal im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, vor Gefährdungen zu schützen und instand zu setzen. Unzumutbarkeit ist insbesondere gegeben, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden können. Können die Verfügungsberechtigten Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, so sind diese anzurechnen. Die Verfügungsberechtigten können sich nicht auf die Belastung durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind.

      (2) Die Freie und Hansestadt Hamburg trägt zu den Kosten der Erhaltung und Instandsetzung von Denkmälern nach Maßgabe der im Haushalt hierfür bereit gestellten Mittel bei.

      (3) Bei allen Entscheidungen nach diesem Gesetz sind die berechtigten Interessen der Verfügungsberechtigten über das Denkmal, insbesondere die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätsbeeinträchtigungen, zu berücksichtigen.

      (4) Die Verfügungsberechtigten haben der zuständigen Behörde das Auftreten offenkundiger Mängel anzuzeigen, welche die Erhaltung des Denkmals gefährden.

      (5) Wird in ein Denkmal eingegriffen, es von seinem Standort entfernt oder beseitigt, so hat die Verursacherin oder der Verursacher des Eingriffes im Rahmen des Zumutbaren alle Kosten zu tragen, die für die Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung und wissenschaftliche Dokumentation des Denkmals anfallen.

      (6) Die Verfügungsberechtigten können durch die zuständige Behörde verpflichtet werden, bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung des Denkmals durchzuführen. Kommen die Verfügungsberechtigten ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, kann die zuständige Behörde die gebotenen Maßnahmen selbst durchführen oder durchführen lassen. Die Kosten der Maßnahmen tragen im Rahmen des Zumutbaren die Verfügungsberechtigten. Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter sowie sonstige Nutzungsberechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.

      (7) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Erhaltung von Bau- und Gartendenkmälern sowie Ensembles zu erlassen. Der Senat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Satz 1 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplänen für die Fälle auf die Bezirksämter weiter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Bebauungsplanentwürfen zugestimmt haben. Dabei besteht insbesondere die Möglichkeit, Ensembles baulich zu verdichten, wenn hierfür eine denkmalverträgliche Planung vorliegt.

      (8) Bei Maßnahmen und Planungen ist die Verpflichtung zur Bewahrung des Kulturerbes gemäß dem Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBl. 1977 II S. 215) zu berücksichtigen.

      (9) Bescheide und sonstige Maßnahmen gelten auch für und gegen Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger.

      § 8
      Umgebungsschutz

      Die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild oder Bestand von prägender Bedeutung ist, darf ohne Genehmigung der zuständigen Behörde durch Errichtung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen, durch die Gestaltung der unbebauten öffentlichen oder privaten Flächen oder in anderer Weise nicht dergestalt verändert werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden.

      § 9
      Genehmigungsvorbehalt für Veränderungen
      von Denkmälern

      (1) Denkmäler dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht ganz oder teilweise beseitigt, wiederhergestellt, erheblich ausgebessert, von ihrem Standort entfernt oder sonst verändert werden. Einer Genehmigung für eine Standortveränderung beweglicher Denkmäler innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bedarf es nicht; die Verfügungsberechtigten sind jedoch verpflichtet, bei der zuständigen Behörde den jeweiligen Standort anzuzeigen.

      (2) Die beantragte Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ihr überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. Sie ist zu erteilen, sofern überwiegende öffentliche Interessen dies verlangen, dabei sind insbesondere Belange des Wohnungsbaus, der energetischen Sanierung, des Einsatzes erneuerbarer Energien und die Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen. Der Senat kann alle Entscheidungen selbst treffen. Entscheidet der Senat, ist die Frist des § 11 Absatz 1 während dieses Zeitraums gehemmt.

      (3) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden, soweit dies zum Schutz des Denkmals oder zur Dokumentation erforderlich ist. Insbesondere kann eine Genehmigung an die Bedingung geknüpft werden, dass die Ausführung nur nach einem von der zuständigen Behörde gebilligten Plan gemäß § 10, einer gebilligten denkmalpflegerischen Zielstellung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 oder unter Leitung einer oder eines von der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen erfolgt.

      (4) Die Genehmigung der Beseitigung eines Denkmals und die Genehmigung der Entfernung eines Denkmals von seinem Standort können an die Bedingung der Wiedererrichtung des Denkmals an geeigneter Stelle und für eine seiner Eigenart entsprechenden Verwendung auf Kosten der Verfügungsberechtigten geknüpft werden. Die Wiedererrichtung kann auch auf einem Grundstück gefordert werden, das den über das Denkmal Verfügungsberechtigten nicht gehört.

      § 10
      Denkmalpflegepläne,
      Denkmalpflegerische Zielstellung

      (1) Für Denkmäler kann die Erstellung von Denkmalpflegeplänen durch die oder den Verfügungsberechtigten von der zuständigen Behörde angeordnet werden, sofern dies zur dauerhaften Erhaltung der Denkmäler sowie zur Vermittlung des Denkmalgedankens und des Wissens über Denkmäler erforderlich ist. Denkmäler sind nach diesen Denkmalpflegeplänen im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen.

      (2) Der Denkmalpflegeplan gibt die Ziele und Erfordernisse des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Darstellungen und die Festsetzungen der Bauleitplanung wieder. Er kann insbesondere enthalten:

      1.

      die Bestandsaufnahme und Analyse des Plangebietes unter denkmalfachlichen und denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten,

      2.

      die topographischen Angaben über Lage und Ausdehnung der Denkmäler und der Bodendenkmäler,

      3.

      die denkmalpflegerischen Zielstellungen, unter deren Beachtung die Pflege und Erhaltung der Denkmäler jeweils zu verwirklichen ist.

      § 11
      Entscheidung über einen Genehmigungsantrag

      (1) Wird ein Genehmigungsantrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des schriftlichen Antrags und Vorlage vollständiger Unterlagen im Sinne des Absatzes 2 bei der zuständigen Behörde beschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. Wird die Antragstellerin oder der Antragsteller dahin beschieden, dass der Antrag noch nicht abschließend geprüft werden konnte, so verlängert sich die Frist nach Satz 1 um drei Monate.

      (2) Mit dem Genehmigungsantrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Das können insbesondere Pläne, Dokumentationen, Fotografien, Gutachten, Nutzungskonzepte sowie Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen sein. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Unterlagen anfordern und verlangen, dass der Genehmigungsantrag durch vorbereitende Untersuchungen ergänzt wird.

      (3) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Fristen nach Satz 1 können auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

      (4) Über den Eingang eines Genehmigungsantrages ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen.

      § 12
      Änderungen im Verfügungsrecht

      Änderungen im Verfügungsrecht über Denkmäler sind der zuständigen Behörde durch die oder den Verfügungsberechtigten, im Erbfall durch die Erbin, den Erben, die Testamentsvollstreckerin oder den Testamentsvollstrecker unverzüglich anzuzeigen.

      § 13
      Wiederherstellung, Stilllegung

      (1) Ist ein Denkmal ohne Genehmigung verändert und dadurch in seinem Denkmalwert gemindert worden oder ist es ganz oder teilweise beseitigt oder zerstört worden, so soll die zuständige Behörde anordnen, dass derjenige, der die Veränderung, Beseitigung oder Zerstörung zu vertreten hat, den früheren Zustand wiederherstellt. Die zuständige Behörde soll die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Verpflichteten durchführen lassen, wenn die denkmalgerechte Wiederherstellung sonst nicht gesichert erscheint. Sie kann von dem Verpflichteten einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. Verfügungsberechtigte, Mieterinnen, Mieter, Pächterinnen, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.

      (2) Werden genehmigungspflichtige Maßnahmen ohne Genehmigung begonnen, so kann die zuständige Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, so kann die zuständige Behörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.

      § 14
      Genehmigungspflicht für Ausgrabungen

      (1) Wer Bodendenkmäler ausgraben, aus einem Gewässer bergen oder unter Einsatz von technischen Suchgeräten entdecken will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle. Die Genehmigung kann insbesondere gemäß § 7 Absatz 5 an Bedingungen oder Auflagen hinsichtlich der Ausführung der Ausgrabungen, der Dokumentation, des Fundverbleibes sowie der Konservierung und Restaurierung der aufzufindenden Überreste, Sachen oder Spuren geknüpft werden.

      (2) Beabsichtigte Änderungen der Bodennutzung an einem Grundstück, welches Bodendenkmäler enthält, sind von den Verfügungsberechtigten bei der zuständigen Stelle anzuzeigen. Nach Eingang der Anzeige darf die Änderung der Bodennutzung nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Monaten vorgenommen werden. Die Änderung der Bodennutzung bedarf der Genehmigung, sofern sie die Bodendenkmäler beeinträchtigen kann. Ob eine Beeinträchtigung zu erwarten ist, entscheidet die zuständige Stelle. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

      (3) Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Auffindung von Bodendenkmälern zwar nicht bezweckt wird, der Antragstellerin oder dem Antragsteller aber bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass solche bei Erdarbeiten voraussichtlich entdeckt werden könnten.

      (4) §§ 11 und 18 gelten entsprechend.

      (5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine zuständige Stelle für die Ausübung der Bodendenkmalpflege zu bestimmen und dieser den Gebührenanspruch für diesen Bereich zu übertragen.

      § 15
      Grabungsschutzgebiete

      (1) Bestimmte abgegrenzte Flächen, in denen Bodendenkmäler vorhanden oder zu vermuten sind, können vom Senat durch Rechtsverordnung befristet oder auf unbestimmte Zeit zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden, um die Bodendenkmäler zu erhalten.

      (2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verordnungsermächtigung nach Absatz 1 für Festsetzungen im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für die Fälle auf die Bezirksämter weiter zu übertragen, in denen die örtlich zuständigen Bezirksversammlungen den Bebauungsplanentwürfen zugestimmt haben.

      § 16
      Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten

      In Grabungsschutzgebieten bedürfen alle Maßnahmen, die Bodendenkmäler gefährden können, der Genehmigung der zuständigen Stelle. § 9 Absatz 3, § 7 Absatz 5 und § 11 gelten entsprechend.

      § 17
      Funde

      (1) Werden bei Erdarbeiten, Baggerungen oder anderen Gelegenheiten Sachen oder Sachteile gefunden, bei denen Anlass zu der Annahme besteht, dass es sich um bisher unbekannte Bodendenkmäler handeln kann, so haben die Finderin oder der Finder und die oder der Verfügungsberechtigte den Fund unverzüglich anzuzeigen und die zu seiner Sicherung und Erhaltung ergehenden Anordnungen zu befolgen. § 9 Absatz 3 gilt entsprechend.

      (2) Die gleiche Verpflichtung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Arbeiten, bei denen der Fund gemacht worden ist. Zur Erfüllung der Anzeigepflicht genügt die Erstattung der Anzeige durch einen der Anzeigepflichtigen.

      (3) Denkmäler, die so lange im Boden verborgen gewesen sind, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg. Der Fund ist unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen.

      (4) Liegt kein Fall nach § 14 vor, dürfen die Arbeiten vor Ablauf von drei Tagen - Sonnabende, Sonn- und Feiertage nicht gerechnet - nach Anzeigeerstattung nicht fortgesetzt werden, es sei denn, die zuständige Stelle genehmigt die vorzeitige Fortsetzung.

      § 18
      Überlassungspflicht

      Bewegliche Funde, die unter die Anzeigepflicht nach § 17 Absätze 1 und 2 fallen, sind der zuständigen Stelle vorübergehend zur wissenschaftlichen Bearbeitung zu überlassen.

      Abschnitt III
      Enteignung und ausgleichspflichtige Maßnahmen

      § 19
      Enteignungsgründe

      Enteignungen im Rahmen dieses Gesetzes sind zulässig

      1.

      zur Erhaltung eines gefährdeten Denkmals,

      2.

      zur Entfernung eines Denkmals von seinem Standort und zur Wiedererrichtung eines Denkmals auf einem anderen geeigneten Grundstück gemäß § 9 Absatz 4,

      3.

      zur Erhaltung oder Umgestaltung der Umgebung eines Denkmals, soweit sie aus zwingenden Gründen des Denkmalschutzes erforderlich sind,

      4.

      zur Vornahme von Ausgrabungen von Bodendenkmälern.


      § 20
      Begünstigte

      Maßnahmen nach §§ 19, 21 und 22 sollen zu Gunsten der Freien und Hansestadt Hamburg getroffen werden. Sie dürfen zu Gunsten Dritter getroffen werden, wenn die Verwirklichung des Zwecks der Enteignung oder sonstigen Maßnahme erreicht und durch die Begünstigten dauerhaft gesichert wird.

      § 21
      Ausgleichspflichtige Maßnahmen

      Soweit Maßnahmen nach diesem Gesetz zu einer wirtschaftlich unzumutbaren, die Grenzen der Sozialbindung überschreitenden Belastung des Eigentums führen, ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren, sofern und soweit die Belastung nicht in andere Weise ausgeglichen werden kann. Über den Ausgleich ist durch die zuständige Behörde zugleich mit der belastenden Maßnahme zumindest dem Grunde nach zu entscheiden.

      § 22
      Übertragungsanspruch
      der Freien und Hansestadt Hamburg

      (1) Die Freie und Hansestadt Hamburg kann von der durch eine ausgleichspflichtige Maßnahme nach diesem Gesetz betroffenen Eigentümerin oder von dem durch eine ausgleichspflichtige Maßnahme nach diesem Gesetz betroffenen Eigentümer die Übertragung des Eigentums verlangen, wenn der an die Eigentümerin oder den Eigentümer zu zahlende Ausgleich mehr als 50 vom Hundert des Wertes betragen würde. Die Übertragung eines Grundstücksteils kann verlangt werden, wenn die Teilung nach dem Baugesetzbuch zulässig ist. Der Übertragungsanspruch erlischt durch Verzicht der Eigentümerin oder des Eigentümers auf den Mehrbetrag.

      (2) Kommt eine Einigung über die Übertragung nicht zustande, so kann das Eigentum durch Enteignung entzogen werden.

      (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Erbbauberechtigte.

      § 23
      Verfahren

      Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Hamburgischen Enteignungsgesetzes in der Fassung vom 11. November 1980 (HmbGVBl. S. 305), zuletzt geändert am 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 107), in der jeweils geltenden Fassung.

      Abschnitt IV
      Ausführungs- und Schlussbestimmungen

      § 24
      Denkmäler, die der Religionsausübung dienen

      (1) Sollen Entscheidungen über Denkmäler getroffen werden, die unmittelbar gottesdienstlichen Zwecken der Kirchen oder anerkannter Religionsgemeinschaften dienen, beziehungsweise deren Gemeindeleben, so hat die zuständige Behörde die von der zuständigen kirchlichen Oberbehörde festgestellten liturgischen und gemeindlichen Belange und Erfordernisse zu berücksichtigen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sind im Verfahren zu beteiligen. Die zuständige Behörde entscheidet nur im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde.

      (2) Der Vertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (heutige Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland) vom 29. November 2005 (HmbGVBl. 2006 S. 430) und der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29. November 2005 (HmbGVBl. 2006 S. 436) bleiben hiervon unberührt.

      § 25
      Besichtigung von Denkmälern und Fundstellen

      (1) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde dürfen nach vorheriger Benachrichtigung Grundstücke, zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein Denkmal auch Wohnungen, betreten, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes notwendig ist. Sie dürfen Denkmäler oder als Denkmal in Betracht kommende Sachen besichtigen und die notwendigen wissenschaftlichen Erfassungsmaßnahmen, insbesondere zur Inventarisation, durchführen. Im Falle einer Gefahr für das Denkmal ist das Betreten von Grundstücken auch ohne vorherige Benachrichtigung zulässig.

      (2) Verfügungsberechtigte von Denkmälern oder als Denkmal in Betracht kommenden Sachen haben der zuständigen Behörde sowie ihren Beauftragten die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

      § 26
      Einschränkung von Grundrechten

      Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

      § 27
      Ordnungswidrigkeiten

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

      1.

      Maßnahmen, die nach § 8, § 9, § 14 oder § 16 der Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt,

      2.

      Anordnungen, Bedingungen oder Auflagen nach § 9 Absätze 3 und 4, § 10 Absatz 1, § 13 Absatz 1, § 14 oder § 17 Absätze 1 und 2 nicht erfüllt,

      3.

      den ihr oder ihm nach § 7 Absatz 1, § 18 oder § 25 Absatz 2 obliegenden Pflichten nicht nachkommt,

      4.

      im Falle des § 17 Absatz 4 die Arbeiten vorzeitig fortsetzt, ohne dass eine der dort genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegt.

      (2) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern.

      (3) Ordnungswidrig handelt, wer einer ihm nach § 7 Absatz 4, § 12, § 14 Absatz 2 oder § 17 Absätze 1 bis 3 obliegenden Anzeigepflicht nicht nachkommt.

      (4) Ordnungswidrig handelt, wer ein Denkmal im Sinne von § 4 fahrlässig zerstört.

      (5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

      (6) Gegenstände, die durch ordnungswidrige Handlungen unter Verletzung des § 12 oder § 14 erlangt worden sind, können eingezogen werden.

      § 28
      Fortführung der Denkmalliste

      Das Verzeichnis der erkannten Denkmäler wird zusammen mit der bisherigen Denkmalliste als Denkmalliste fortgeführt. Es gilt als nach diesem Gesetz angelegt. Die in der bisherigen Denkmalliste eingetragenen beweglichen Denkmäler werden in das Verzeichnis der beweglichen Denkmäler überführt und gelten als rechtskräftig eingetragen. Die Denkmalliste wird spätestens bis zum 1. November 2013 öffentlich bekannt gemacht. Dies gilt nicht für Bodendenkmäler, soweit es für ihren Schutz erforderlich ist.

      § 29
      Verordnungsermächtigung

      Der Senat wird ermächtigt, für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebührenordnungen zu erlassen.

      Quelle: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/…2013pP13/part/X

    • Denkmalschutzgesetz Hessen

      • LΛKΞÐΞVIL
      • 3. Februar 2024 um 20:54

      Hessisches Denkmalschutzgesetz
      (HDSchG)
      Vom 28. November 2016

      Zum 30.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

      Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

      TitelGültig ab
      Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) vom 28. November 201606.12.2016
      Inhaltsverzeichnis06.12.2016
      § 1 - Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege06.12.2016
      § 2 - Begriffsbestimmung06.12.2016
      § 3 - UNESCO-Welterbe06.12.2016
      § 4 - Denkmalschutzbehörden06.12.2016
      § 5 - Denkmalfachbehörde06.12.2016
      § 6 - Landesdenkmalrat06.12.2016
      § 7 - Denkmalbeirat und ehrenamtliche Denkmalpflege06.12.2016
      § 8 - Zuständigkeiten der Denkmalschutzbehörden06.12.2016
      § 9 - Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden06.12.2016
      § 10 - Denkmalverzeichnis06.12.2016
      § 11 - Unbewegliche Kulturdenkmäler06.12.2016
      § 12 - Bewegliche Kulturdenkmäler06.12.2016
      § 13 - Erhaltungspflicht06.12.2016
      § 14 - Durchsetzung der Erhaltung06.12.2016
      § 15 - Nutzung von Kulturdenkmälern06.12.2016
      § 16 - Auskunfts- und Duldungspflichten06.12.2016
      § 17 - Zugang zu Kulturdenkmälern06.12.2016
      § 18 - Genehmigungspflichtige Maßnahmen06.12.2016
      § 19 - Anzeigepflichtige Maßnahmen06.12.2016
      § 20 - Genehmigungsverfahren06.12.2016
      § 21 - Funde06.12.2016
      § 22 - Nachforschungen06.12.2016
      § 23 - Grabungsschutzgebiete06.12.2016
      § 24 - Nutzungsbeschränkungen06.12.2016
      § 25 - Schatzregal06.12.2016
      § 26 - Enteignung06.12.2016
      § 27 - Sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen06.12.2016
      § 28 - Bußgeldbestimmungen06.12.2016
      § 29 - Staatskirchenverträge06.12.2016
      § 30 - Aufhebung bisherigen Rechts06.12.2016
      § 31 - Rechtsverordnungen06.12.2016
      § 32 - Inkrafttreten06.12.2016
      Inhaltsübersicht
      § 1Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
      § 2Begriffsbestimmung
      § 3UNESCO-Welterbe
      § 4Denkmalschutzbehörden
      § 5Denkmalfachbehörde
      § 6Landesdenkmalrat
      § 7Denkmalbeirat und ehrenamtliche Denkmalpflege
      § 8Zuständigkeiten der Denkmalschutzbehörden
      § 9Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden
      § 10Denkmalverzeichnis
      § 11Unbewegliche Kulturdenkmäler
      § 12Bewegliche Kulturdenkmäler
      § 13Erhaltungspflicht
      § 14Durchsetzung der Erhaltung
      § 15Nutzung von Kulturdenkmälern
      § 16Auskunfts- und Duldungspflichten
      § 17Zugang zu Kulturdenkmälern
      § 18Genehmigungspflichtige Maßnahmen
      § 19Anzeigepflichtige Maßnahmen
      § 20Genehmigungsverfahren
      § 21Funde
      § 22Nachforschungen
      § 23Grabungsschutzgebiete
      § 24Nutzungsbeschränkungen
      § 25Schatzregal
      § 26Enteignung
      § 27Sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen
      § 28Bußgeldbestimmungen
      § 29Staatskirchenverträge
      § 30Aufhebung bisherigen Rechts
      § 31Rechtsverordnungen
      § 32Inkrafttreten

      § 1
      Aufgaben des Denkmalschutzes
      und der Denkmalpflege

      (1) Es ist die Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmäler als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und Entwicklung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützen und zu erhalten sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung und den Erhalt der historisch gewachsenen Kulturlandschaft einbezogen werden.

      (2) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wirken im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit das Land, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, Ehrenamtliche in der Denkmalpflege sowie Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Kulturdenkmälern zusammen.

      § 2
      Begriffsbestimmung

      (1) Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes sind bewegliche und unbewegliche Sachen, Sachgesamtheiten und Sachteile einschließlich Grünanlagen, an deren Erhalt aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.

      (2) Bodendenkmäler sind Kulturdenkmäler, die Zeugnisse menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Lebens von wissenschaftlichem Wert darstellen und die im Boden verborgen sind oder waren oder aus urgeschichtlicher Zeit stammen. Die Oberste Denkmalschutzbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung den Umfang, in dem Fossilien als Bodendenkmäler geschützt werden sollen. Die Vorschriften des Naturschutzrechts bleiben unberührt.

      (3) Gesamtanlagen sind Kulturdenkmäler, die aus baulichen Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Grün-, Frei- und Wasserflächen bestehen und an deren Erhalt im Ganzen aus künstlerischen oder geschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Nicht erforderlich ist, dass jeder einzelne Teil der Gesamtanlage ein Kulturdenkmal darstellt.

      (4) Kulturdenkmäler, die sachenrechtlich unbeweglich sind, sind unbewegliche Kulturdenkmäler. Kulturdenkmäler, die sachenrechtlich beweglich sind, sind bewegliche Kulturdenkmäler.

      (5) Kulturdenkmäler sind auch die nach dem Kulturgutschutzgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) im hessischen „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ eingetragenen Kulturgüter.

      (6) Denkmalschutz ist hoheitliches Handeln, Denkmalpflege die Gesamtheit der staatlichen Hilfen für Eigentümerinnen und Eigentümer von Kulturdenkmälern und das Werben für Erhalt und die Pflege der Kulturdenkmäler.

      § 3
      UNESCO-Welterbe

      (1) Das UNESCO-Welterbe in Hessen steht unter dem besonderen Schutz des Landes.

      (2) Die Denkmalfachbehörde nimmt die dem Land Hessen obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit dem UNESCO-Welterbe wahr, soweit Welterbestätten nach § 2 Kulturdenkmäler sind und Aufgaben nicht von der Obersten Denkmalschutzbehörde wahrgenommen werden.

      § 4
      Denkmalschutzbehörden

      (1) Oberste Denkmalschutzbehörde ist die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.

      (2) Untere Denkmalschutzbehörde ist in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden, denen die Bauaufsicht übertragen ist, der Magistrat, in den Landkreisen der Kreisausschuss. Die Aufgaben des Denkmalschutzes obliegen den Gemeinden und Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung.


      § 5
      Denkmalfachbehörde

      (1) Denkmalfachbehörde ist das Landesamt für Denkmalpflege Hessen.

      (2) Die Denkmalfachbehörde erfüllt ihre Aufgaben nach § 1 Abs. 1 insbesondere, indem sie:

      1.

      Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Kulturdenkmälern bei Pflege, Untersuchung und Wiederherstellung berät und unterstützt,

      2.

      als Trägerin öffentlicher Belange das Interesse des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahrnimmt,

      3.

      Kulturdenkmäler systematisch inventarisiert,

      4.

      das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen führt,

      5.

      Kulturdenkmäler wissenschaftlich untersucht und damit zur Erforschung der Landesgeschichte beiträgt,

      6.

      Öffentlichkeitsarbeit leistet, um das Verständnis für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu wecken und zu fördern.


      § 6
      Landesdenkmalrat

      (1) Die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister beruft zu ihrer oder seiner Beratung den Hessischen Landesdenkmalrat.

      (2) Dem Hessischen Landesdenkmalrat sollen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der mit Denkmalpflege und Denkmalschutz befassten Fachgebiete wie

      1.

      Kunstgeschichte,

      2.

      Archäologie,

      3.

      Architektur,

      4.

      Städtebau,

      5.

      Geschichte,

      6.

      Volkskunde und

      7.

      bildende Künste

      angehören. Ihm sollen ferner je eine Vertreterin oder ein Vertreter

      1.

      des Hessischen Museumsverbandes,

      2.

      des Hessischen Landesamtes für geschichtliche Landeskunde,

      3.

      der Hochbauverwaltung des Landes Hessen,

      4.

      der evangelischen Kirchen,

      5.

      der katholischen Kirche,

      6.

      der Kommunalen Spitzenverbände,

      7.

      der Verbände der hessischen Haus- und Grundeigentümerinnen und -eigentümer,

      8.

      der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen,

      9.

      der Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Handwerkskammern und

      10.

      des Landesverbandes der jüdischen Gemeinden in Hessen

      angehören, die qualifizierte Kenntnisse der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes besitzen.

      (3) Die im Hessischen Landtag vertretenen politischen Parteien entsenden je eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme.

      (4) Vertreter der für Denkmalschutz, Umweltschutz, Landschaftspflege, Naturschutz und Raumordnung zuständigen oberen Landesbehörden sollen zu den Sitzungen des Denkmalrates eingeladen werden.

      (5) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Hessischen Landesdenkmalrats, die die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Benehmen mit dem Landesdenkmalrat erlässt.

      (6) Den Denkmalschutz oder die Denkmalpflege betreffende Verwaltungsvorschriften sollen mit dem Hessischen Landesdenkmalrat beraten werden.

      § 7
      Denkmalbeirat und
      ehrenamtliche Denkmalpflege

      (1) Bei der Unteren Denkmalschutzbehörde wird nach Anhörung der Denkmalfachbehörde vom Kreisausschuss oder Magistrat ein sachverständiger, weisungsunabhängiger Denkmalbeirat berufen, der die Untere Denkmalschutzbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben berät und unterstützt.

      (2) Die Untere Denkmalschutzbehörde kann sachkundige Ehrenamtliche in der Denkmalpflege im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde bestellen. Sie sind fachlich und organisatorisch der Unteren Denkmalschutzbehörde unterstellt. Sie unterstützen die Denkmalschutzbehörden in der Denkmalpflege.

      § 8
      Zuständigkeiten der
      Denkmalschutzbehörden

      (1) Für Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes sind die Unteren Denkmalschutzbehörden zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

      (2) Bei Maßnahmen an Kulturdenkmälern, die im Eigentum des Bundes oder des Landes Hessen stehen, entscheidet die Oberste Denkmalschutzbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde. § 13 Abs. 2 und die §§ 14, 26 und 27 finden auf Kulturdenkmäler im Eigentum des Landes Hessen keine Anwendung.

      § 9
      Maßnahmen der
      Denkmalschutzbehörden

      (1) Denkmalschutzbehörden haben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen, um Kulturdenkmäler zu schützen, zu erhalten und zu bergen sowie Gefahren von ihnen abzuwenden. Sie haben bei allen Entscheidungen den berechtigten Interessen der Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Kulturdenkmälern Rechnung zu tragen. Die Behörden haben bei allen Entscheidungen und Genehmigungen die Belange des Klima- und Ressourcenschutzes besonders zu berücksichtigen. Bei öffentlich zugänglichen Denkmälern sind auch die Belange der Barrierefreiheit besonders zu berücksichtigen.

      (2) Soweit ein Vorhaben nach diesem Gesetz einer Genehmigung bedarf, kann diese unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.

      (3) Durch die Erteilung von Genehmigungen aufgrund dieses Gesetzes werden Genehmigungen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind, nicht ersetzt. Baugenehmigungen und bauordnungsrechtliche Zustimmungen schließen die denkmalschutzrechtliche Genehmigung ein.

      (4) Wer eine Maßnahme, die nach diesem Gesetz der Genehmigung bedarf, ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den bei der Genehmigung erteilten Bedingungen oder Auflagen durchführt, ist auf Anordnung der Unteren Denkmalschutzbehörde verpflichtet, den alten Zustand wieder herzustellen oder das Kulturdenkmal auf andere Weise entsprechend den Bedingungen oder Auflagen der Unteren Denkmalschutzbehörde instand zu setzen.

      § 10
      Denkmalverzeichnis

      (1) Kulturdenkmäler werden in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen. Der Inhalt des Denkmalverzeichnisses bestimmt sich nach den §§ 11 und 12.

      (2) Die Einsicht in das Denkmalverzeichnis ist jedermann gestattet. Davon ausgenommen sind Angaben zum Eigentum und bei beweglichen Kulturdenkmälern auch zum Standort des Kulturdenkmals. Die Daten des Denkmalverzeichnisses können über geeignete, öffentlich verfügbare elektronische Kommunikationsmittel bereitgestellt werden.

      § 11
      Unbewegliche Kulturdenkmäler

      (1) Unbewegliche Kulturdenkmäler werden im Benehmen mit der Gemeinde erfasst und nachrichtlich in das Denkmalverzeichnis eingetragen. Eigentümerinnen und Eigentümer sind zu unterrichten, wenn ihr Kulturdenkmal erfasst wurde. Dies kann auf elektronischem Weg erfolgen. Der Schutz unbeweglicher Kulturdenkmäler ist nicht davon abhängig, dass sie in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen sind.

      (2) Die Öffentlichkeit wird in geeigneter Weise über den Bestand unbeweglicher Kulturdenkmäler unterrichtet, über Bodendenkmäler jedoch nur, wenn sie oberirdisch sichtbar sind.

      § 12
      Bewegliche Kulturdenkmäler

      (1) Als bewegliche Kulturdenkmäler können in das Denkmalverzeichnis eingetragen werden:

      1.

      Zubehör eines unbeweglichen Kulturdenkmals, das mit diesem eine Sachgesamtheit nach § 2 Abs. 1 bildet,

      2.

      Gegenstände, deren Zugehörigkeit zu einem bestimmten Ort historisch begründet ist und deren Verbleib an Ort und Stelle im öffentlichen Interesse liegt, und

      3.

      Dokumente und Sammlungen, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 erfüllen.

      (2) Eine bewegliche Sache wird durch Eintrag in das Denkmalverzeichnis Kulturdenkmal. National wertvolles Kulturgut nach § 2 Abs. 5 gilt als im Denkmalverzeichnis eingetragen.

      (3) Vor einer Eintragung nach Abs. 1 ist die Eigentümerin oder der Eigentümer zu hören und von der Vornahme einer Eintragung unverzüglich zu unterrichten.

      (4) Eine Eintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht mehr vorliegen. Hiervon ist die Eigentümerin oder der Eigentümer unverzüglich zu unterrichten.

      § 13
      Erhaltungspflicht

      (1) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie Unterhaltungspflichtige von Kulturdenkmälern sind verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln.

      (2) Das Land sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen hierzu durch Zuschüsse nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel bei.

      § 14
      Durchsetzung der Erhaltung

      (1) Kommt die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer oder kommen sonstige Unterhaltungspflichtige ihren Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 nicht nach und wird hierdurch das Kulturdenkmal gefährdet, können sie von der Unteren Denkmalschutzbehörde verpflichtet werden, erforderliche Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen.

      (2) Erfordert der Zustand eines Kulturdenkmals zu seiner Instandhaltung, Instandsetzung oder zu seinem Schutz Maßnahmen, ohne deren unverzügliche Durchführung es gefährdet wäre, kann die Untere Denkmalschutzbehörde diejenigen Maßnahmen selbst durchführen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für den Bestand des Kulturdenkmals geboten sind. Die Eigentümerin oder der Eigentümer und die Besitzerin oder der Besitzer sind verpflichtet, solche Maßnahmen zu dulden. Die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer und sonstige Unterhaltungspflichtige können im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der entstandenen Kosten herangezogen werden.

      § 15
      Nutzung von Kulturdenkmälern

      Werden Kulturdenkmäler nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt, sollen die Eigentümerinnen und Eigentümer eine Nutzung anstreben, die einen möglichst weitgehenden Erhalt der Substanz auf die Dauer gewährleistet.

      § 16
      Auskunfts- und Duldungspflichten

      (1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Besitzerinnen und Besitzer von Kulturdenkmälern sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

      (2) Denkmalschutzbehörden und Denkmalfachbehörde sind nach vorheriger Benachrichtigung der Eigentümerin oder des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers berechtigt, Grundstücke zu betreten und Kulturdenkmäler zu besichtigen, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes erforderlich ist. Wohnungen dürfen gegen den Willen der Besitzerin oder des Besitzers nur zur Abwendung drohender Gefahr für Kulturdenkmäler betreten werden. Die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

      § 17
      Zugang zu Kulturdenkmälern

      Kulturdenkmäler sollen der Öffentlichkeit so weit wie möglich zugänglich gemacht werden, wenn der öffentliche Zutritt zugemutet werden kann. Die Denkmalfachbehörde soll in solchen Fällen Vereinbarungen über den freien Zutritt treffen; dies gilt insbesondere dann, wenn für die Erhaltung des Denkmals öffentliche Mittel aufgewendet werden oder aufgewendet worden sind.

      § 18
      Genehmigungspflichtige Maßnahmen

      (1) Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon

      1.

      zerstören oder beseitigen,

      2.

      an einen anderen Ort verbringen,

      3.

      umgestalten oder instand setzen,

      4.

      mit Werbeanlagen versehen will.

      (2) Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf ferner, wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann.

      (3) Die Genehmigung ist zu erteilen,

      1.

      wenn Gründe des Denkmalschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen,

      2.

      wenn und soweit ihre Ablehnung der Eigentümerin oder dem Eigentümer wirtschaftlich unzumutbar wäre oder

      3.

      wenn überwiegende öffentliche Interessen dies verlangen.

      (4) Eine Maßnahme in einer Gesamtanlage ist zu genehmigen, wenn sie diese in Substanz oder Wirkung nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt. Wenn das öffentliche Interesse an der beabsichtigten Maßnahme entgegenstehenden Gründen des Denkmalschutzes überwiegt, ist die Maßnahme zu genehmigen.

      (5) Soweit in ein Kulturdenkmal eingegriffen wird, hat der Veranlasser des Eingriffs im Rahmen des Zumutbaren die Kosten zu tragen, die für die Erhaltung, fachgerechte Instandsetzung oder Bergung und Dokumentation des Denkmals anfallen.

      § 19
      Anzeigepflichtige Maßnahmen

      (1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Besitzerinnen und Besitzer haben Schäden und Mängel, die an Kulturdenkmälern auftreten und deren Denkmalwert oder Substanz beeinträchtigen, unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

      (2) Wird ein bewegliches Kulturdenkmal veräußert, so haben Veräußerin oder Veräußerer und Erwerberin oder Erwerber den Eigentumswechsel innerhalb eines Monats der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

      § 20
      Genehmigungsverfahren

      (1) Der Genehmigungsantrag ist schriftlich mit allen für die Beurteilung des Vorhabens und der Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Im Einzelfall kann verlangt werden, dass der Genehmigungsantrag durch vorbereitende Untersuchungen am Kulturdenkmal ergänzt wird.

      (2) Der Eingang des vollständigen Genehmigungsantrages nach Abs. 1 ist unter Angabe des Datums schriftlich zu bestätigen. Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Genehmigungsantrages zu entscheiden; die Denkmalschutzbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu drei Monate verlängern. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

      (3) Das Verfahren nach Abs. 1 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

      (4) Soweit die besondere Eigenart eines Kulturdenkmales dies gebietet, kann verlangt werden, dass die Leitung oder Ausführung von Arbeiten, die besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzen, durch denkmalfachlich geeignete Personen erfolgt.

      (5) Die Unteren Denkmalschutzbehörden beteiligen die Denkmalfachbehörde an ihren Entscheidungen. Kommt zwischen Unterer Denkmalschutzbehörde und Denkmalfachbehörde kein Einvernehmen zustande, ist die Weisung der Obersten Denkmalschutzbehörde einzuholen.

      (6) In Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz entscheidet die für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde.

      (7) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung drei Jahre unterbrochen worden ist. Die Fristen nach Satz 1 können auf schriftlichen Antrag jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

      (8) Für Maßnahmen, die Kulturdenkmäler nur in geringem Maß verändern, kann die Denkmalfachbehörde mit Unteren Denkmalschutzbehörden Verwaltungsvereinbarungen über eine Vereinfachung des Beteiligungsverfahrens nach Abs. 5 Satz 1 treffen. Die fachliche Qualifizierung und personelle Ausstattung der Unteren Denkmalschutzbehörde muss Gewähr dafür bieten, dass die so übertragene Zuständigkeit fachgerecht erfüllt werden kann.

      § 21
      Funde

      (1) Wer Bodendenkmäler entdeckt, hat dies unverzüglich der Denkmalfachbehörde anzuzeigen. Die Anzeige kann auch gegenüber der Gemeinde oder der Unteren Denkmalschutzbehörde erfolgen; diese leiten die Anzeige unverzüglich der Denkmalfachbehörde zu.

      (2) Anzeigepflichtig sind die Entdeckerin oder der Entdecker, die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks sowie die Leiterin oder der Leiter der Arbeiten, bei denen die Sache entdeckt worden ist.

      (3) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige im unveränderten Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen. Die Denkmalfachbehörde soll der Fortsetzung der Arbeiten zustimmen, wenn deren Unterbrechung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht.

      (4) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, den Fund zu bergen, auszuwerten und zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen.


      § 22
      Nachforschungen

      Nachforschungen, insbesondere Grabungen, mit dem Ziel, Bodendenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der Denkmalfachbehörde.


      § 23
      Grabungsschutzgebiete

      (1) Die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister kann durch Rechtsverordnung bestimmte abgegrenzte Gebiete befristet oder auf unbefristete Zeit zu Grabungsschutzgebieten erklären, wenn eine begründete Vermutung besteht, dass sie Bodendenkmäler bergen.

      (2) In Grabungsschutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Bodendenkmäler gefährden können, der Genehmigung der Obersten Denkmalschutzbehörde. Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß unberührt.


      § 24
      Nutzungsbeschränkungen

      (1) Die Oberste Denkmalschutzbehörde kann die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils beschränken, in dem sich Bodendenkmäler befinden.

      (2) Die Beschränkung nach Abs. 1 ist auf Ersuchen der Obersten Denkmalschutzbehörde im Grundbuch einzutragen. Berechtigter ist das Land, vertreten durch die Denkmalfachbehörde.


      § 25
      Schatzregal

      (1) Bodendenkmäler, die als bewegliche Sachen herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihre Eigentümerin oder ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit ihrer Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie

      1.

      einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben,

      2.

      bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder

      3.

      bei unerlaubten Nachforschungen entdeckt werden.

      Die Finderin oder der Finder wird von Kosten und Aufwand der Überlassung freigestellt.

      (2) Erwirbt das Land Eigentum nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, haben die Finderin oder der Finder einerseits, die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer andererseits je zur Hälfte Anspruch auf eine Fundprämie, wenn sie innerhalb von zwei Jahren einen Antrag bei der Denkmalfachbehörde stellen. Die Höhe der Fundprämie bemisst sich entsprechend § 971 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Aufwendungen des Landes zur Sicherung und zum Erhalt der Funde sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Über den Antrag entscheidet die Denkmalfachbehörde.


      § 26
      Enteignung

      (1) Die Enteignung ist zugunsten des Landes, eines Landkreises, einer Gemeinde oder einer rechtsfähigen Stiftung zulässig, soweit sie erforderlich ist, damit

      1.

      ein Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild erhalten bleibt,

      2.

      ein Bodendenkmal wissenschaftlich ausgewertet oder der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann,

      3.

      in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.

      (2) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Enteignung. Antragsberechtigt ist die Denkmalfachbehörde.


      § 27
      Sonstige entschädigungspflichtige
      Maßnahmen

      (1) Soweit Anordnungen aufgrund dieses Gesetzes im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung des Eigentums führen, hat das Land eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren, sofern und soweit die Belastung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann.

      (2) Die Grundsätze der Entschädigung bei der förmlichen Enteignung sind entsprechend anzuwenden. Enteignungsbegünstigt ist das Land, vertreten durch die Denkmalfachbehörde. Die Gemeinden und Gemeindeverbände sollen sich an der Entschädigung im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit beteiligen.


      § 28
      Bußgeldbestimmungen

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

      1.

      genehmigungspflichtige Maßnahmen entgegen § 18 Abs. 1 und 2, § 22 oder § 23 Abs. 2 Satz 1 ohne Genehmigung beginnt oder durchführt oder einer von der zuständigen Behörde mit der Genehmigung erteilten Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt,

      2.

      entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörde zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für den Bestand eines Kulturdenkmals nicht duldet,

      3.

      der Auskunftspflicht nach § 16 Abs. 1 nicht nachkommt,

      4.

      entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 den Beauftragten der zuständigen Behörde das Betreten von Grundstücken oder das Besichtigen von Kulturdenkmälern nicht gestattet,

      5.

      entgegen § 19 Abs. 1 Schäden und Mängel nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,

      6.

      entgegen § 19 Abs. 2 den Eigentumswechsel eines beweglichen Kulturdenkmals nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

      7.

      entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 einen Fund nicht unverzüglich anzeigt,

      8.

      entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 den Fund oder die Fundstelle nicht bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand lässt,

      9.

      den von der Denkmalfachbehörde erlassenen, vollziehbaren Anordnungen zur Bergung, Auswertung und zur wissenschaftlichen Bearbeitung nach § 21 Abs. 4 zuwiderhandelt oder

      10.

      einer Nutzungsbeschränkung nach § 24 Abs. 1 zuwiderhandelt.

      (2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Abweichend von Satz 1 können Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 im Falle der Zuwiderhandlung gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

      (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Denkmalschutzbehörde.

      (4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 begangen worden, können die zur Vorbereitung oder Begehung gebrauchten oder bestimmten Gegenstände eingezogen werden.


      § 29
      Staatskirchenverträge

      (1) Art. 20 Satz 2 des Vertrages des Landes Hessen mit den Evangelischen Landeskirchen in Hessen vom 18. Februar 1960 (GVBl. S. 54) und Art. V Satz 2 des Vertrages des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen vom 9. März 1963 (GVBl. I S. 102) bleiben unberührt. § 18 Abs. 1 Nr. 3 und § 19 Abs. 2 finden insoweit keine Anwendung.

      (2) Bei kircheneigenen Kulturdenkmälern ist die Kirchenleitung in den Verfahren nach den §§ 11 und 12 zu beteiligen.

      (3) Bei Entscheidungen der Denkmalschutzbehörden sind bei Kulturdenkmälern, die der unmittelbaren Religionsausübung dienen, die von den Leitungen der Religionsgemeinschaften festgelegten religiösen Belange vorrangig zu berücksichtigen.


      § 30
      Aufhebung bisherigen Rechts

      Das Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 5. September 1986 (GVBl. I S. 270)1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 523), wird aufgehoben.

      Fußnoten
      1)

      Hebt auf FFN 76-4


      § 31
      Rechtsverordnungen

      Die für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über

      1.

      den Umfang, in dem Fossilien als Bodendenkmäler nach § 2 Abs. 2 Satz 3 geschützt werden sollen,

      2.

      die Übertragung einzelner Zuständigkeiten der Obersten Denkmalschutzbehörde auf andere Behörden nach § 8 Abs. 2 Satz 1,

      3.

      die Erfassung der Kulturdenkmäler nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1, 3 und 4,

      4.

      Form und Führung des Denkmalverzeichnisses und seiner Auszüge nach § 10 Abs. 1 Satz 1,

      5.

      die Unterrichtung der Öffentlichkeit, der Eigentümerinnen und Eigentümer nach § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 3 und § 12 Abs. 4 Satz 2,

      6.

      die nähere Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens nach § 20 und § 22 und

      7.

      Grabungsschutzgebiete nach § 23 Abs. 1.


      § 32
      Inkrafttreten

      Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

      Quelle: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/…2016pIVZ/part/X

    • Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern

      • LΛKΞÐΞVIL
      • 3. Februar 2024 um 20:53

      Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V)
      In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998

      Zum 30.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

      Stand:letzte berücksichtigte Änderung: § 25 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 392)

      zur Einzelansicht Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998

      Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

      TitelGültig ab
      Denkmalschutzgesetz (DSchG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 199801.01.2005
      Inhaltsverzeichnis01.01.2006
      Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften01.01.2005
      § 1 - Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege01.01.2005
      § 2 - Begriffsbestimmungen01.01.2005
      Zweiter Abschnitt - Behörden des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege01.01.2005
      § 3 - Denkmalschutzbehörden04.09.2011
      § 4 - Denkmalfachbehörde04.09.2011
      § 5 - Denkmalliste01.01.2006
      Dritter Abschnitt - Maßnahmen für Denkmale01.01.2005
      § 6 - Erhaltungspflicht01.01.2005
      § 7 - Genehmigungspflichtige Maßnahmen29.07.2006
      § 8 - Veräußerungs- und Veränderungsanzeige01.01.2005
      § 9 - Auskunfts- und Duldungspflichten01.01.2006
      § 10 - Denkmale der Kirchen und öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften01.01.2006
      Vierter Abschnitt - Besondere Maßnahmen01.01.2005
      § 11 - Fund von Denkmalen01.01.2006
      § 12 - Nachforschungen01.01.2005
      § 13 - Schatzregal01.01.2005
      § 14 - Grabungsschutzgebiete05.11.2005
      § 15 - Sonderregelung bei Maßnahmen zur Gewinnung von Bodenschätzen01.01.2006
      Fünfter Abschnitt - Denkmalrechtliche Verfügungen, Zugang zu Denkmalen, Kennzeichnung, Entschädigung01.01.2005
      § 16 - Allgemeine Maßnahmen der Denkmalbehörden01.01.2005
      § 17 - Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes01.01.2005
      § 18 - Zugang zu Denkmalen01.01.2005
      § 19 - Kennzeichnung der Denkmale01.01.2005
      § 20 - Durchsetzung der Erhaltung01.01.2005
      § 21 - Enteignungen05.11.2005
      § 22 - Vorkaufsrecht29.07.2006
      § 23 - Entschädigung01.01.2005
      Sechster Abschnitt - Denkmalförderung01.01.2005
      § 24 - Finanzielle Zuwendungen04.09.2011
      § 25 - Bescheinigung für steuerliche Zwecke01.07.2012
      Siebter Abschnitt - Schlußvorschriften01.01.2005
      § 26 - Ordnungswidrigkeiten05.11.2005
      § 27 - Verwaltungsvorschriften05.11.2005
      § 28 - Übergangsvorschriften01.01.2005
      § 29 - (Inkrafttreten)01.01.2005
      Inhaltsübersicht
      Erster Abschnitt
      Allgemeine Vorschriften
      § 1Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
      § 2Begriffsbestimmungen
      Zweiter Abschnitt
      Behörden des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
      § 3Denkmalschutzbehörden
      § 4Denkmalfachbehörde
      § 5Denkmalliste
      Dritter Abschnitt
      Maßnahmen für Denkmale
      § 6Erhaltungspflicht
      § 7Genehmigungspflichtige Maßnahmen
      § 8Veräußerungs- und Veränderungsanzeige
      § 9Auskunfts- und Duldungspflichten
      § 10Denkmale der Kirchen und öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften
      Vierter Abschnitt
      Besondere Maßnahmen
      § 11Fund von Denkmalen
      § 12Nachforschungen
      § 13Schatzregal
      § 14Grabungsschutzgebiete
      § 15Sonderregelung bei Maßnahmen zur Gewinnung von Bodenschätzen
      Fünfter Abschnitt
      Denkmalrechtliche Verfügungen, Zugang zu Denkmalen,
      Kennzeichnung, Entschädigung
      § 16Allgemeine Maßnahmen der Denkmalbehörden
      § 17Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes
      § 18Zugang zu Denkmalen
      § 19Kennzeichnung der Denkmale
      § 20Durchsetzung der Erhaltung
      § 21Enteignungen
      § 22Vorkaufsrecht
      § 23Entschädigung
      Sechster Abschnitt
      Denkmalförderung
      § 24Finanzielle Zuwendungen
      § 25Bescheinigungen für steuerliche Zwecke
      Siebter Abschnitt
      Schlußvorschriften
      § 26Ordnungswidrigkeiten
      § 27Verwaltungsvorschriften
      § 28Übergangsvorschriften
      § 29Inkrafttreten


      Erster Abschnitt
      Allgemeine Vorschriften

      § 1
      Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

      (1) Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege ist, die Denkmale als Quellen der Geschichte und Tradition zu schützen, zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen und auf eine sinnvolle Nutzung hinzuwirken.

      (2) Denkmalschutz und Denkmalpflege obliegen dem Land, den Landkreisen und Gemeinden. Die Landkreise und Gemeinden nehmen diese Aufgaben als Auftragsangelegenheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes wahr.

      (3) Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen. Bei der Abwägung ist eine Erhaltung und sinnvolle Nutzung der Denkmale und Denkmalbereiche anzustreben. Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig zu beteiligen.

      § 2
      Begriffsbestimmungen

      (1) Denkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, geschichtliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.

      (2) Baudenkmale sind Denkmale, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Ebenso zu behandeln sind Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Historische Ausstattungsstücke sind wie Baudenkmale zu behandeln, sofern sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

      (3) Denkmalbereiche sind Gruppen baulicher Anlagen, die aus den in Absatz 1 genannten Gründen erhaltenswert sind, unabhängig davon, ob die einzelnen baulichen Anlagen für sich Baudenkmale sind. Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen, Produktionsstätten und Einzelbauten sein sowie deren engere Umgebung, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend sind. Mit dem Denkmalbereich wird das äußere Erscheinungsbild geschützt.

      (4) Bewegliche Denkmale sind alle nicht ortsfesten Denkmale.

      (5) Bodendenkmale sind bewegliche oder unbewegliche Denkmale, die sich im Boden, in Mooren sowie in Gewässern befinden oder befanden. Als Bodendenkmale gelten auch

      -

      Zeugnisse, die von menschlichen und mit diesem im Zusammenhang stehenden tierischen und pflanzlichen Leben in der Vergangenheit künden,

      -

      Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbständig erkennbare Bodendenkmale hervorgerufen worden sind, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

      (6) Auf Archivgut finden die Vorschriften des Gesetzes keine Anwendung.

      Zweiter Abschnitt
      Behörden des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

      § 3
      Denkmalschutzbehörden

      Denkmalschutzbehörden sind

      1.

      das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als oberste Denkmalschutzbehörde und

      2.

      die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als untere Denkmalschutzbehörden.

      Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Denkmalschutzbehörden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig. Sie arbeiten mit den am Denkmalschutz und der Denkmalpflege interessierten Verbänden, Bürgern und ehrenamtlichen Denkmalpflegern zusammen.

      § 4
      Denkmalfachbehörde

      (1) Fachbehörde ist das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege. Es berät und unterstützt die Gemeinden, Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte in der Denkmalpflege und dem Denkmalschutz. Es wirkt fachlich bei den Entscheidungen der unteren Denkmalschutzbehörden und der obersten Denkmalschutzbehörde mit.

      (2) Die Denkmalfachbehörde nimmt im Rahmen der Denkmalpflege insbesondere folgende Aufgaben wahr:

      1.

      Systematische Erfassung der Denkmale (Inventarisierung),

      2.

      wissenschaftliche Untersuchung und Erforschung der Denkmale sowie Veröffentlichung und wissenschaftliche Behandlung der Fragen von Methodik und Praxis der Denkmalpflege,

      3.

      Anleitung und Betreuung von Konservierung und Restaurierung von Denkmalen sowie fachliche Überwachung dieser Maßnahmen,

      4.

      wissenschaftliche Ausgrabungen, Bergung und Restaurierung von Bodendenkmalen, Überwachung dieser Maßnahmen sowie die Erfassung der beweglichen Bodendenkmale,

      5.

      Bewirtschaftung der ihnen vom Land bereitgestellten Mittel für Denkmalpflege,

      6.

      allgemeine Vertretung der Interessen der Denkmalpflege bei Planungen und sonstigen Maßnahmen,

      7.

      die Denkmalfachbehörde kann auf Vorschlag der unteren Denkmalschutzbehörden ehrenamtliche Denkmalpfleger ernennen.

      (3) Aufgaben der Denkmalfachbehörde, die Bodendenkmale im Sinne des § 2 Abs. 5 betreffen, die zugleich die Voraussetzungen eines Naturdenkmals nach § 28 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder eines gesetzlich geschützten Geotops nach § 20 Abs. 2 des Naturschutzausführungsgesetzes erfüllen, nehmen jene im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde wahr. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die nächsthöhere Behörde in Benehmen mit der Naturschutzbehörde derselben Verwaltungsebene.

      § 5
      Denkmalliste

      (1) Denkmale sind in die Denkmallisten einzutragen. Die Denkmallisten führen die unteren Denkmalschutzbehörden getrennt nach Bodendenkmalen, Baudenkmalen und beweglichen Denkmalen. Bewegliche Denkmale sind nur einzutragen, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung, die auch in einem historischen Ortsbezug liegen kann, angebracht erscheint. Werden bewegliche Denkmale in einer öffentlichen Sammlung betreut, so bedürfen sie nicht der Eintragung in die Denkmalliste. Der Eigentümer und die Gemeinde sollen vor der Eintragung des Denkmals in die jeweilige Denkmalliste angehört werden und sind von der Eintragung aller Denkmale in die jeweiligen Denkmallisten zu benachrichtigen. Veränderungen an den Denkmallisten dürfen nur nach Anhörung der Denkmalfachbehörde vorgenommen werden.

      (2) Der Schutz durch dieses Gesetz ist nicht davon abhängig, daß Denkmale in die Denkmallisten eingetragen sind. Die §§ 6, 7, 8 und 9 gelten jedoch für bewegliche Denkmale nur, wenn sie in die Denkmalliste eingetragen sind.

      (3) Die Ausweisung der Denkmalbereiche ergeht nach Anhörung der Denkmalfachbehörde und im Einvernehmen mit den Gemeinden durch Rechtsverordnung der unteren Denkmalschutzbehörde. Die Denkmalbereiche sind von der unteren Denkmalschutzbehörde ortsüblich bekannt zu machen.

      (4) Die Eintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.

      (5) Die Denkmallisten stehen jedermann zur Einsicht offen. Die Denkmallisten für Bodendenkmale und bewegliche Denkmale können nur von demjenigen eingesehen werden, der ein berechtigtes Interesse nachweist.

      Dritter Abschnitt
      Maßnahmen für Denkmale

      § 6
      Erhaltungspflicht

      (1) Eigentümer, Besitzer und Unterhaltungspflichtige von Denkmalen sind verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht instand zu setzen, zu erhalten und pfleglich zu behandeln.

      (2) Das Land, die Landkreise sowie die Gemeinden können hierzu durch Zuwendungen beitragen.

      (3) Bei allen Entscheidungen nach diesem Gesetz sind die berechtigten Interessen der Eigentümer der Denkmale zu berücksichtigen.

      (4) Werden Denkmale nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt, ist durch die Eigentümer eine Nutzung abzusichern, die eine möglichst weitgehende Erhaltung der Substanz auf die Dauer gewährleistet.

      (5) Wird in ein Denkmal eingegriffen, so hat der Verursacher des Eingriffes alle Kosten zu tragen, die für die Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung und Dokumentation des Denkmals anfallen.

      § 7
      Genehmigungspflichtige Maßnahmen

      (1) Der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörden bedarf, wer

      1)

      Denkmale beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,

      2)

      in der Umgebung von Denkmalen Maßnahmen durchführen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild oder die Substanz des Denkmals erheblich beeinträchtigt wird.

      Vor der Entscheidung hat die untere Denkmalschutzbehörde die Denkmalfachbehörde zu hören. Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn bei Vorhaben nach § 77 Abs. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern die Denkmalfachbehörde zugestimmt hat.

      (2) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist schriftlich mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen bei einer unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen. Im Einzelfall kann verlangt werden, dass der Genehmigungsantrag durch vorbereitende Untersuchungen, insbesondere durch eine denkmalpflegerische Zielstellung gemäß Absatz 3 Nr. 1, ergänzt wird.

      (3) Die Genehmigung ist zu erteilen,

      1)

      bei Übereinstimmung der in Aussicht genommenen Maßnahmen mit einer von dem fachlich zuständigen Landesamt bestätigten, von dem Eigentümer oder Auftraggeber zu erstellenden denkmalpflegerischen Zielstellung der an dem Denkmal zu ergreifenden Maßnahmen und wenn sonstige Gründe des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege nicht entgegenstehen,

      2)

      wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt

      (4) Im übrigen kann die Genehmigung versagt werden, wenn und soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen.

      (5) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden, soweit dies zum Schutz des Denkmals erforderlich ist. Bei der Entscheidung sind die berechtigten Belange des Verpflichteten zu berücksichtigen.

      (6) Erfordert die genehmigungspflichtige Maßnahme nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Zulassung oder Zustimmung, so ersetzt diese Entscheidung die Genehmigung nach Absatz 1. Die nach Satz 1 zuständigen Behörden haben vor der Erteilung einer Genehmigung das Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Landesamt herzustellen. Kann das Einvernehmen nicht binnen vier Wochen hergestellt werden, so entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde innerhalb von vier Wochen abschließend.

      § 8
      Veräußerungs- und Veränderungsanzeige

      Wird ein Denkmal veräußert, so haben der frühere und der neue Eigentümer den Eigentümerwechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der für die Führung der Denkmalliste fachlich zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit den anderen.

      § 9
      Auskunfts- und Duldungspflichten

      (1) Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte sind dazu verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege notwendig sind.

      (2) Die unteren Denkmalschutzbehörden sowie die Denkmalfachbehörde oder ihre Vertreter sind berechtigt, Grundstücke und Wohnungen zu betreten sowie Prüfungen und Untersuchungen anzustellen, soweit dies für die Belange der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes, insbesondere zur Eintragung in die Denkmalliste oder anderer Maßnahmen nach diesem Gesetz dringend erforderlich ist. Das Betreten von Wohnungen ist ohne Einwilligung des Eigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter nur bei Gefahr im Verzuge zulässig.

      (3) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.

      § 10
      Denkmale der Kirchen und öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften

      (1) Die Kirchen und das Land tragen gemeinsam Verantwortung für den Schutz und Erhalt der kirchlichen Denkmale.

      (2) Die Kirchen stellen sicher, daß ihre Denkmale erhalten bleiben und der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht. Insoweit sind Enteignungen nach dem Denkmalschutzrecht unzulässig.

      (3) Bei Entscheidungen über Denkmale, die gottesdienstlichen, kultischen oder gleichartigen kirchlichen Zwecken unmittelbar dienen, berücksichtigen die Denkmalschutzbehörden die von den kirchlichen Oberbehörden festgestellten Belange. Die kirchliche Oberbehörde entscheidet im Benehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde, falls die untere Denkmalschutzbehörde oder die Denkmalfachbehörde die geltend gemachten Belange nicht anerkennt.

      (4) Durch Vereinbarungen können den Kirchen Aufgaben des Denkmalschutzes übertragen werden.

      (5) Das Land nimmt bei der Förderung nach dem Denkmalrecht, auch bei der Vergabe von Mitteln, Rücksicht auf die besonderen denkmalpflegerischen Aufgaben der Kirchen. Es setzt sich dafür ein, daß die Kirchen auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhalten, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.

      Vierter Abschnitt
      Besondere Maßnahmen

      § 11
      Fund von Denkmalen

      (1) Wer Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen entdeckt, von denen anzunehmen ist, daß an ihrer Erhaltung gemäß § 2 Abs. 1 ein öffentliches Interesse besteht, hat dies unverzüglich anzuzeigen. Anzeigepflicht besteht für

      -

      den Entdecker,

      -

      den Leiter der Arbeiten,

      -

      den Grundeigentümer,

      -

      zufällige Zeugen, die den Wert des Gegenstandes erkennen.

      (2) Die Anzeige hat gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde zu erfolgen. Sie leitet die Anzeige unverzüglich an die Denkmalfachbehörde weiter.

      (3) Der Fund und die Fundstelle sind in unverändertem Zustand zu erhalten. Die Verpflichtung erlischt fünf Werktage nach Zugang der Anzeige, bei schriftlicher Anzeige spätestens nach einer Woche. Die untere Denkmalschutzbehörde kann die Frist im Rahmen des Zumutbaren verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Denkmals dies erfordert.

      (4) Die Denkmalfachbehörde, die unteren Denkmalschutzbehörden mit Genehmigung der Denkmalfachbehörde sowie deren Beauftragte sind berechtigt, das Denkmal zu bergen und für die Auswertung und die wissenschaftliche Erforschung bis zu einem Jahr in Besitz zu nehmen. Dabei sind alle zur Erhaltung des Denkmals notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die Denkmalfachbehörde kann die Frist um ein Jahr verlängern, wenn dies zur Erhaltung des Denkmals oder zu seiner wissenschaftlichen Erforschung erforderlich ist.

      § 12
      Nachforschungen

      Nachforschungen, insbesondere Grabungen oder der Einsatz von technischen Suchgeräten, mit dem Ziel, Denkmale, insbesondere Bodendenkmale, zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der obersten Denkmalschutzbehörde.

      § 13
      Schatzregal

      Bewegliche Denkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten im Sinne des § 16 entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.

      § 14
      Grabungsschutzgebiete

      (1) Die untere Denkmalschutzbehörde kann im Benehmen mit der zuständigen Gemeinde bestimmte Grundstücke, die voraussichtlich Bodendenkmale enthalten, durch Eintragung in die Denkmalliste zu Grabungsschutzgebieten erklären.

      (2) In der Mitteilung an den Eigentümer und die Gemeinde gemäß § 5 Abs. 1 sind die Maßnahmen zu bezeichnen, die einer Genehmigung bedürfen. Die Genehmigung erteilt die untere Denkmalschutzbehörde. Auf die Genehmigung findet § 7 Abs. 2 bis 7 Anwendung.

      § 15
      Sonderregelung bei Maßnahmen zur Gewinnung von Bodenschätzen

      In Gebieten, in denen nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung Maßnahmen nach dem Bundesberggesetz vorgesehen sind, ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme der Denkmalfachbehörde Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung von vermuteten Denkmalen, insbesondere von Bodendenkmalen, oder zu deren Bergung zu geben. Hierzu sind der unteren Denkmalschutzbehörde rechtzeitig alle einschlägigen Planungen sowie deren Änderungen bekanntzugeben.

      Fünfter Abschnitt
      Denkmalrechtliche Verfügungen, Zugang zu Denkmalen, Kennzeichnung, Entschädigung

      § 16
      Allgemeine Maßnahmen der Denkmalbehörden

      Die unteren Denkmalschutzbehörden haben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen, um Denkmale zu schützen, zu erhalten und zu bergen sowie Gefahren von ihnen abzuwenden.

      § 17
      Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes

      (1) Wer eine Handlung, die nach diesem Gesetz der Genehmigung bedarf, ohne Genehmigung, unsachgemäß oder im Widerspruch zu den Auflagen durchführt, muß auf Verlangen der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde die Arbeiten sofort einstellen und den bisherigen Zustand wiederherstellen. Bei Gefahr im Verzug kann bis zur Entscheidung der unteren Denkmalschutzbehörde die Denkmalfachbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Die Baueinstellung nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.

      (2) Wer widerrechtlich ein Denkmal vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt oder zerstört, ist auf Verlangen der unteren Denkmalschutzbehörde verpflichtet, das Zerstörte wiederherzustellen.

      (3) Im übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern Anwendung.

      § 18
      Zugang zu Denkmalen

      (1) Denkmale oder Teile derselben sollen im Rahmen des für den Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten Zumutbaren der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

      (2) Die unteren Denkmalschutzbehörden sollen mit den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Denkmalen Vereinbarungen über den Zutritt treffen.

      § 19
      Kennzeichnung der Denkmale

      Denkmale können gekennzeichnet werden. Das Nähere regelt die oberste Denkmalschutzbehörde durch Verwaltungsvorschrift. Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Denkmalen haben die Anbringung von Kennzeichen und Erläuterungstafeln zu dulden.

      § 20
      Durchsetzung der Erhaltung

      (1) Kommen Eigentümer, Besitzer oder sonstige Unterhaltspflichtige ihren Verpflichtungen nach § 6 nicht nach und tritt hierdurch eine Gefährdung der Denkmale ein, können sie von der unteren Denkmalschutzbehörde verpflichtet werden, erforderliche Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen des Zumutbaren durchzuführen.

      (2) Erfordert der Zustand eines Denkmals zu seiner Instandhaltung, Instandsetzung oder zu seinem Schutz Maßnahmen, ohne deren unverzügliche Durchführung es gefährdet würde, können die Denkmalschutzbehörden diejenigen Maßnahmen selbst durchführen oder einleiten, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für den Bestand des Denkmals geboten sind. Eigentümer und Besitzer sind verpflichtet, solche Maßnahmen zu dulden. Eigentümer, Besitzer und sonstige Unterhaltungspflichtige können im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der entstandenen Kosten herangezogen werden.

      § 21
      Enteignungen

      (1) Eine Enteignung von Denkmalen ist nach diesem Gesetz zulässig, wenn allein dadurch

      1)

      ein Denkmal in seinem Bestand, seiner Eigenart oder seinem Erscheinungsbild erhalten werden kann,

      2)

      ein Denkmal der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht, oder

      3)

      in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.

      (2) Im übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

      § 22
      Vorkaufsrecht

      (1) Der Gemeinde steht beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich Denkmale befinden, ein Vorkaufsrecht zu. Es darf nur ausgeübt werden, wenn dadurch die dauernde Erhaltung des Denkmals ermöglicht werden soll. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten, Lebenspartner oder an eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist. Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und bei Erbbaurechten.

      (2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages durch Verwaltungsakt gegenüber dem Veräußerer ausgeübt werden. Die §§ 504, 505 Abs. 2, §§ 506 bis 509 und 512 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. Nach Mitteilung des Kaufvertrages ist auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Bei einem Eigentumserwerb aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, so kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruches des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

      (3) Der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete hat der Gemeinde den Inhalt des mit dem Dritten abgeschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Veräußerungen den Erwerber als Eigentümer in das Grundbuch eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

      (4) Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht zugunsten einer anderen juristischen Person ausüben; bei juristischen Personen des Privatrechts besteht diese Befugnis nur, sofern die dauernde Erhaltung der in oder auf einem Grundstück liegenden Baudenkmale oder ortsfesten Bodendenkmale zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Umstände gesichert ist. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen nur ausüben, wenn ihr die Zustimmung des Begünstigten vorliegt.

      § 23
      Entschädigung

      Haben Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes enteignende Wirkung, ist eine Entschädigung nach Maßgabe des § 5 des Enteignungsgesetzes zu leisten.

      Sechster Abschnitt
      Denkmalförderung

      § 24
      Finanzielle Zuwendungen

      Das Land, die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen kreisangehörigen Städte und Gemeinden können Zuwendungen zur Pflege von Denkmalen nach Maßgabe der jeweiligen Haushalte gewähren. Bei der Vergabe von Zuwendungen ist die Leistungsfähigkeit des Eigentümers zu berücksichtigen. Die Zuwendung setzt einen Antrag voraus.

      § 25
      Bescheinigung für steuerliche Zwecke

      Die Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte sind für die Erteilung von Bescheinigungen über Denkmale für steuerliche Zwecke zuständig.

      Siebter Abschnitt
      Schlußvorschriften

      § 26
      Ordnungswidrigkeiten

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

      1.

      eine nach § 8 oder § 11 Abs. 1 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet,

      2.

      Maßnahmen, die nach § 7 Abs. 1 und § 12 der Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen läßt,

      3.

      entdeckte Bodendenkmale oder die Entdeckungsstätte nicht nach § 11 Abs. 3 in unverändertem Zustand erhält,

      4.

      eine nach § 9 Abs. 1 geforderte Auskunft nicht erteilt,

      5.

      seinen Verpflichtungen gemäß § 6 Abs. 1 Denkmale im Rahmen des zumutbaren denkmalgerecht instand zu setzen, zu erhalten und pfleglich zu behandeln, trotz vollziehbarer, diese Verpflichtungen konkretisierender Anordnung der zuständigen Behörden nicht nachkommt. Eine Geldbuße darf jedoch nur festgesetzt werden, wenn die Anordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

      (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 150 000 Euro geahndet werden. Wird ohne Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ein Denkmal zerstört, kann eine Geldbuße bis zu 1 500 000 Euro festgesetzt werden.

      (3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.

      (4) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungwidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde.

      § 27
      Verwaltungsvorschriften

      Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

      § 28
      Übergangsvorschriften

      Die in den Listen der Bodenaltertümer nach den §§ 4 und 6 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz und zur Erhaltung der ur- und frühgeschichtlichen Bodenaltertümer vom 28. Mai 1954 (GBl. Nr. 54 S. 547) erfaßten Denkmale unterliegen bis zum 31. Dezember 2006 den Bestimmungen des Gesetzes. Die Listen sind bis zu diesem Zeitpunkt von der Denkmalfachbehörde zu überprüfen und in Denkmallisten nach § 5 zu übernehmen. Diese Listen sind anschließend den unteren Denkmalschutzbehörden zu übergeben.

      § 29
      (Inkrafttreten)

      Quelle: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/…GMVV2IVZ/part/X

    • Denkmalschutzgesetz Niedersachsen

      • LΛKΞÐΞVIL
      • 3. Februar 2024 um 20:52

      Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG)

      vom 30. Mai 1978

      (Nds. GVBl. S. 517),

      zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Denkmal-

      schutzgesetzes vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 135)

      Erster Teil

      Allgemeine Vorschriften

      § 1

      Grundsatz

      1Kulturdenkmale sind zu schützen, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen. 2Im Rahmen

      des Zumutbaren sollen sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

      § 2

      Denkmalschutz und Denkmalpflege als öffentliche Aufgaben

      (1) 1Aufgabe des Landes ist es, für den Schutz, die Pflege und die wissenschaftliche Erforschung

      der Kulturdenkmale zu sorgen. 2Bei der Wahrnehmung von Denkmalschutz und Denkmalpflege

      wirken das Land, die Gemeinden, Landkreise und sonstigen Kommunalverbände sowie die in der

      Denkmalpflege tätigen Einrichtungen und Vereinigungen und die Eigentümer und Besitzer von

      Kulturdenkmalen zusammen.

      (2) Dem Land sowie den Gemeinden, Landkreisen und sonstigen Kommunalverbänden obliegt die

      besondere Pflicht, die ihnen gehörenden und die von ihnen genutzten Kulturdenkmale zu pflegen

      und sie im Rahmen des Möglichen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

      (3) In öffentlichen Planungen und bei öffentlichen Baumaßnahmen sind die Belange des Denkmal-

      schutzes und der Denkmalpflege sowie die Anforderungen des UNESCO-Übereinkommens zum

      Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBl. 1977 II S. 213) recht-

      zeitig und so zu berücksichtigen, dass die Kulturdenkmale und das Kulturerbe im Sinne des Über-

      einkommens erhalten werden und ihre Umgebung angemessen gestaltet wird, soweit nicht andere

      öffentliche Belange überwiegen.

      § 3

      Begriffsbestimmungen

      (1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Baudenkmale, Bodendenkmale, bewegliche

      Denkmale und Denkmale der Erdgeschichte.

      (2) Baudenkmale sind bauliche Anlagen (§ 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung), Teile

      baulicher Anlagen, Grünanlagen und Friedhofsanlagen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschicht-

      lichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Inte-

      resse besteht.

      (3) 1Baudenkmal ist auch eine Gruppe baulicher Anlagen, die aus den in Absatz 2 genannten

      Gründen erhaltenswert ist, unabhängig davon, ob die einzelnen baulichen Anlagen für sich Bau-

      denkmale sind. 2Pflanzen, Frei- und Wasserflächen in der Umgebung eines Baudenkmals und

      Zubehör eines Baudenkmals gelten als Teile des Baudenkmals, wenn sie mit diesem eine Einheit

      bilden, die aus den in Absatz 2 genannten Gründen erhaltenswert ist.

      (4) Bodendenkmale sind mit dem Boden verbundene oder im Boden verborgene Sachen, Sachge-

      samtheiten und Spuren von Sachen, die von Menschen geschaffen oder bearbeitet wurden oder

      Aufschluss über menschliches Leben in vergangener Zeit geben und aus den in Absatz 2 genann-

      ten Gründen erhaltenswert sind, sofern sie nicht Baudenkmale sind.

      (5) Bewegliche Denkmale sind bewegliche Sachen und Sachgesamtheiten, die von Menschen

      geschaffen oder bearbeitet wurden oder Aufschluss über menschliches Leben in vergangener Zeit

      geben und die aus den in Absatz 2 genannten Gründen erhaltenswert sind, sofern sie nicht Bo-

      dendenkmale sind.

      (6) Denkmale der Erdgeschichte sind Überreste oder Spuren, die Aufschluss über die Entwicklung

      tierischen oder pflanzlichen Lebens in vergangenen Erdperioden oder die Entwicklung der Erde

      geben und an deren Erhaltung aufgrund ihrer herausragenden wissenschaftlichen Bedeutung ein

      öffentliches Interesse besteht.

      § 4

      Verzeichnis der Kulturdenkmale

      (1) 1Die Kulturdenkmale sind in ein Verzeichnis einzutragen, das durch das Landesamt für Denk-

      malpflege aufzustellen und fortzuführen ist. 2Bewegliche Denkmale werden in das Verzeichnis nur

      eingetragen, wenn ihre besondere Bedeutung es erfordert, sie dem Schutz dieses Gesetzes zu

      unterstellen.

      (2) 1Die unteren Denkmalschutzbehörden und die Gemeinden führen für ihr Gebiet Auszüge aus

      dem Verzeichnis. 2Jedermann kann Einblick in das Verzeichnis und die Auszüge nehmen.

      3Eintragungen über bewegliche Denkmale und über Zubehör von Baudenkmalen dürfen nur die

      Eigentümer und die sonstigen dinglich Berechtigten sowie die von ihnen ermächtigten Personen

      einsehen.

      (3) 1Eine Eintragung ist im Verzeichnis zu löschen, wenn ihre Voraussetzungen entfallen sind. 2Ist

      die Eigenschaft als Baudenkmal nach Absatz 5 durch Verwaltungsakt festgestellt worden, so ist

      die Eintragung zu löschen, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar aufgehoben worden ist.

      (4) 1Vor der Eintragung eines Baudenkmals, eines Bodendenkmals oder eines unbeweglichen

      Denkmals der Erdgeschichte in das Verzeichnis ist die Gemeinde zu hören, auf deren Gebiet sich

      das Denkmal befindet. 2Die Gemeinde teilt dem Landesamt für Denkmalpflege Namen und An-

      schrift des Eigentümers des Denkmals nach Satz 1 mit. 3Das Landesamt für Denkmalpflege hört

      vor der Eintragung eines Baudenkmals dessen Eigentümer. 4Das Landesamt für Denkmalpflege

      unterrichtet die untere Denkmalschutzbehörde, die Gemeinde und den Eigentümer unverzüglich

      über die Neueintragung oder Löschung des Baudenkmals im Verzeichnis. 5Das Landesamt für

      Denkmalpflege unterrichtet die untere Denkmalschutzbehörde über die beabsichtigte Eintragung

      eines beweglichen Denkmals.

      (5) Ist ein Baudenkmal nach dem 30. September 2011 in das Verzeichnis eingetragen worden, so

      hat das Landesamt für Denkmalpflege auf Antrag des Eigentümers durch Verwaltungsakt die Ei-

      genschaft als Baudenkmal festzustellen.

      § 5

      Wirkung der Eintragungen in das Verzeichnis

      (1) 1Die Anwendbarkeit der Schutzvorschriften dieses Gesetzes ist nicht davon abhängig, dass

      Kulturdenkmale in das Verzeichnis nach § 4 eingetragen sind. 2Die §§ 6, 10 und 11 gelten jedoch

      für bewegliche Denkmale nur, wenn diese in das Verzeichnis eingetragen sind.

      (2) 1Ist die Denkmalschutzbehörde nach § 4 Abs. 4 Satz 5 über die beabsichtigte Eintragung eines

      beweglichen Denkmals in das Verzeichnis der Kulturdenkmale unterrichtet worden, so kann sie

      gegenüber dem Eigentümer anordnen, dass das Denkmal vorläufig als eingetragen gilt. 2Absatz 1

      Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Anordnung wird unwirksam, wenn die Eintragung nicht innerhalb

      von sechs Monaten vorgenommen worden ist. 4Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann diese

      Frist um bis zu drei Monate verlängert werden. 5Klagen gegen die Anordnung nach Satz 1 haben

      keine aufschiebende Wirkung.

      Zweiter Teil

      Erhaltung von Kulturdenkmalen

      § 6

      Pflicht zur Erhaltung

      (1) 1Kulturdenkmale sind instand zu halten, zu pflegen, vor Gefährdung zu schützen und, wenn

      nötig, instand zu setzen. 2Verpflichtet sind der Eigentümer oder Erbbauberechtigte und der Nieß-

      braucher; neben ihnen ist verpflichtet, wer die tatsächliche Gewalt über das Kulturdenkmal ausübt.

      3Die Verpflichteten oder die von ihnen Beauftragten haben die erforderlichen Arbeiten fachgerecht

      durchzuführen.

      (2) Kulturdenkmale dürfen nicht zerstört, gefährdet oder so verändert oder von ihrem Platz entfernt

      werden, dass ihr Denkmalwert beeinträchtigt wird.

      (3) 1Soll ein Kulturdenkmal ganz oder teilweise zerstört werden, so ist der Veranlasser der Zerstö-

      rung im Rahmen des Zumutbaren zur fachgerechten Untersuchung, Bergung und Dokumentation

      des Kulturdenkmals verpflichtet. 2Satz 1 gilt unabhängig davon, ob die Zerstörung einer Genehmi-

      gung nach diesem Gesetz bedarf. 3§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3, § 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 sowie

      § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 bleiben unberührt.

      § 7

      Grenzen der Erhaltungspflicht

      (1) Erhaltungsmaßnahmen können nicht verlangt werden, soweit die Erhaltung den Verpflichteten

      wirtschaftlich unzumutbar belastet.

      (2) Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal ist zu genehmigen, soweit

      1. der Eingriff aus wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt,

      2. ein öffentliches Interesse anderer Art, zum Beispiel

      a) die nachhaltige energetische Verbesserung des Kulturdenkmals,

      b) der Einsatz erneuerbarer Energien oder

      c) die Berücksichtigung der Belange von alten Menschen und Menschen mit Behinderungen,

      das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt und den Eingriff

      zwingend verlangt oder

      3. die unveränderte Erhaltung den Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar belastet.

      (3) 1Unzumutbar ist eine wirtschaftliche Belastung insbesondere, soweit die Kosten der Erhaltung

      und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufge-

      wogen werden können. 2Kann der Verpflichtete Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mit-

      teln oder steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, so sind diese anzurechnen. 3Der Verpflichtete

      kann sich nicht auf die Belastung durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht

      wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider

      unterblieben sind.

      (4) 1Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3 gelten nicht für das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die

      sonstigen Kommunalverbände. 2Sie sind zu Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen ihrer finanziellen

      Leistungsfähigkeit verpflichtet.

      § 8

      Anlagen in der Umgebung von Baudenkmalen

      1In der Umgebung eines Baudenkmals dürfen Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt wer-

      den, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird. 2Bauliche Anlagen

      in der Umgebung eines Baudenkmals sind auch so zu gestalten und instand zu halten, dass eine

      solche Beeinträchtigung nicht eintritt. § 7 gilt entsprechend.

      § 9

      Nutzung von Baudenkmalen

      (1) 1Für Baudenkmale ist eine Nutzung anzustreben, die ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet.

      2Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen Kommunalverbände sollen die Ei-

      gentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten hierbei unterstützen.

      (2) Ein Eingriff in ein Baudenkmal, der dessen Nutzbarkeit nachhaltig verbessert, kann auch dann

      genehmigt werden, wenn er den Denkmalwert wegen des Einsatzes zeitgemäßer Materialien oder

      neuer Modernisierungstechniken nur geringfügig beeinträchtigt.

      § 10

      Genehmigungspflichtige Maßnahmen

      (1) Einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer

      1. ein Kulturdenkmal zerstören, verändern, instand setzen oder wiederherstellen,

      2. ein Kulturdenkmal oder einen in § 3 Abs. 3 genannten Teil eines Baudenkmals von seinem

      Standort entfernen oder mit Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen,

      3. die Nutzung eines Baudenkmals ändern oder

      4. in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Denkmals beein-

      flussen, errichten, ändern oder beseitigen will.

      (2) Instandsetzungsarbeiten bedürfen keiner Genehmigung nach Absatz 1, wenn sie sich nur auf

      Teile des Kulturdenkmals auswirken, die für seinen Denkmalwert ohne Bedeutung sind.

      (3) 1Die Genehmigung ist zu versagen, soweit die Maßnahme gegen dieses Gesetz verstoßen

      würde. 2Die Genehmigung kann unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt werden, soweit dies

      erforderlich ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes zu sichern. 3Insbesondere kann verlangt wer-

      den, dass ein bestimmter Sachverständiger die Arbeiten leitet, dass ein Baudenkmal an anderer

      Stelle wieder aufgebaut wird oder dass bestimmte Bauteile erhalten bleiben oder in einer anderen

      baulichen Anlage wieder verwendet werden.

      (4) 1Ist für eine Maßnahme eine Baugenehmigung oder eine die Baugenehmigung einschließende

      oder ersetzende behördliche Entscheidung erforderlich, so umfasst diese die Genehmigung nach

      Absatz 1. 2Absatz 3 gilt entsprechend.

      (5) 1Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen keiner Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wenn

      sie an Kulturdenkmalen im Eigentum oder im Besitz des Bundes oder des Landes ausgeführt wer-

      den sollen und die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung dem Staatlichen Bau-

      management Niedersachsen übertragen sind. 2Maßnahmen nach Absatz 1, die durch die Kloster-

      kammer Hannover an Kulturdenkmalen im Eigentum oder Besitz einer von ihr verwalteten Stiftung

      ausgeführt werden, bedürfen ebenfalls keiner Genehmigung der Denkmalschutzbehörde.

      3Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind dem Landesamt für Denkmalpflege mit Planungsbe-

      ginn anzuzeigen.

      (6) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 an Kulturdenkmalen im Eigentum oder Besitz des Bundes oder

      des Landes, die nicht durch das Staatliche Baumanagement Niedersachsen betreut werden, ist

      der an die Denkmalschutzbehörde gerichtete Antrag auf Genehmigung zeitgleich auch dem Lan-

      desamt für Denkmalpflege zu übermitteln.

      § 11

      Anzeigepflicht

      (1) Wird ein eingetragenes bewegliches Denkmal veräußert, so haben der frühere und der neue

      Eigentümer den Eigentumswechsel unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

      (2) Sind Instandsetzungsarbeiten zur Erhaltung eines Kulturdenkmals notwendig oder droht ihm

      sonst eine Gefahr, so haben die Erhaltungspflichtigen, wenn sie die Arbeiten nicht ausführen oder

      die Gefahr nicht abwenden, dies unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

      (3) Die Anzeige eines Pflichtigen befreit die anderen.

      Dritter Teil

      Ausgrabungen und Bodenfunde

      § 12

      Ausgrabungen

      (1) 1Wer nach Kulturdenkmalen graben, Kulturdenkmale aus einem Gewässer bergen oder mit

      technischen Hilfsmitteln nach Kulturdenkmalen suchen will, bedarf einer Genehmigung der Denk-

      malschutzbehörde. 2Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung einer

      staatlichen Denkmalbehörde stattfinden.

      (2) 1Die Genehmigung ist zu versagen, soweit die Maßnahme gegen dieses Gesetz verstoßen

      oder Forschungsvorhaben des Landes beeinträchtigen würde. 2Die Genehmigung kann unter Be-

      dingungen und mit Auflagen erteilt werden. 3Insbesondere können Bestimmungen über die Suche,

      die Planung und Ausführung der Grabung, die Behandlung und Sicherung der Bodenfunde, die

      Dokumentation der Grabungsbefunde, die Berichterstattung und die abschließende Herrichtung

      der Grabungsstätte getroffen werden. 4Es kann auch verlangt werden, dass ein bestimmter Sach-

      verständiger die Arbeiten leitet.

      § 13

      Erdarbeiten

      (1) Wer Nachforschungen oder Erdarbeiten an einer Stelle vornehmen will, von der er weiß oder

      vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Kulturdenkmale befinden,

      bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde.

      (2) 1Die Genehmigung ist zu versagen, soweit die Maßnahme gegen dieses Gesetz verstoßen

      würde. 2Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden, soweit dies

      erforderlich ist, um die Einhaltung dieses Gesetzes zu sichern. 3§ 12 Abs. 2 Satz 3 und 4 und § 10

      Abs. 4 gelten entsprechend.

      § 14

      Bodenfunde

      (1) 1Wer in der Erde oder im Wasser Sachen oder Spuren findet, bei denen Anlass zu der Annah-

      me gegeben ist, dass sie Kulturdenkmale sind (Bodenfunde), hat dies unverzüglich einer Denk-

      malbehörde, der Gemeinde oder einem Beauftragten für die archäologische Denkmalpflege (§ 22)

      anzuzeigen. 2Anzeigepflichtig sind auch der Leiter und der Unternehmer der Arbeiten, die zu dem

      Bodenfund geführt haben, sowie der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks. 3Die Anzeige

      eines Pflichtigen befreit die übrigen. 4Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Bodenfund

      geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Leiter

      oder den Unternehmer der Arbeiten befreit.

      (2) Der Bodenfund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige

      unverändert zu lassen und vor Gefahren für die Erhaltung des Bodenfundes zu schützen, wenn

      nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

      (3) Die zuständige staatliche Denkmalbehörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, den Boden-

      fund zu bergen und die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände sowie zur Siche-

      rung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodenfunde durchzuführen.

      (4) 1Die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei genehmigten Ausgrabungen (§ 12) und bei Arbeiten, die

      unter Verantwortung einer staatlichen Denkmalbehörde stattfinden. 2Die Denkmalschutzbehörde

      kann jedoch durch Auflagen in der Grabungsgenehmigung die Vorschriften für anwendbar erklä-

      ren.

      § 15

      Vorübergehende Überlassung von Bodenfunden

      1Eigentümer und Besitzer eines Bodenfundes sind verpflichtet, den Bodenfund auf Verlangen der

      zuständigen Denkmalschutzbehörde dieser oder einer von ihr benannten Stelle für längstens zwölf

      Monate zur wissenschaftlichen Auswertung, Konservierung oder Dokumentation zu überlassen.

      2Reicht der Zeitraum zur Erfüllung der in Satz 1 genannten Zwecke im Einzelfall nicht aus, so kann

      er von der zuständigen Denkmalschutzbehörde angemessen verlängert werden.

      § 16

      Grabungsschutzgebiete

      (1) Das Landesamt für Denkmalpflege kann durch Verordnung abgegrenzte Flächen, in denen

      Kulturdenkmale von herausragender landes- oder kulturgeschichtlicher Bedeutung vorhanden sind

      oder vermutet werden, befristet oder unbefristet zu Grabungsschutzgebieten erklären.

      (2) 1In Grabungsschutzgebieten bedürfen alle Arbeiten, die Kulturdenkmale zutage fördern oder

      gefährden können, einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. 2§ 13 Abs. 2 gilt entspre-

      chend.

      (3) 1Wird durch die Versagung einer nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Genehmigung die bishe-

      rige ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks beschränkt, so

      hat das Land für die Dauer der Nutzungsbeschränkung für die dadurch verursachten wirtschaftli-

      chen Nachteile einen angemessenen Ausgleich in Geld zu leisten, sofern nicht eine Ausgleichs-

      pflicht nach § 29 besteht. 2Der Ausgleich bemisst sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbu-

      ßen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen der bisherigen ordnungsgemäßen land- oder

      forstwirtschaftlichen Nutzung. 3Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. 4Über den Ausgleich

      entscheidet die für die Genehmigung zuständige Denkmalschutzbehörde nach Zustimmung der

      obersten Denkmalschutzbehörde.

      § 17

      Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken

      Die untere Denkmalschutzbehörde kann die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines

      Grundstückteils beschränken, in dem sich ein Kulturdenkmal befindet.

      § 18

      Schatzregal

      1Bewegliche Denkmale gemäß § 3 Abs. 5, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind,

      dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes

      Niedersachsen, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten ge-

      mäß § 16 entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen.

      2Der Finder soll im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts eine Belohnung erhalten.

      3Über die Höhe entscheidet das Landesamt für Denkmalpflege unter Berücksichtigung der Um-

      stände des Einzelfalls. 4Das Land kann sein Eigentum an dem beweglichen Denkmal auf den Ei-

      gentümer des Grundstücks übertragen, auf dem der Fund erfolgt ist.

      Vierter Teil

      Denkmalbehörden

      § 19

      Denkmalschutzbehörden

      (1) 1Die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegen, im Übrigen

      die Landkreise, nehmen die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde wahr. 2Oberste Denk-

      malschutzbehörde ist das Fachministerium.

      (2) Die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

      (3) Die oberste Denkmalschutzbehörde übt die Fachaufsicht über die unteren Denkmalschutzbe-

      hörden aus.

      (4) 1Die oberste Denkmalschutzbehörde kann anstelle einer unteren Denkmalschutzbehörde tätig

      werden oder anordnen, dass das Landesamt für Denkmalpflege an Stelle einer unteren Denkmal-

      schutzbehörde tätig wird, wenn diese eine Weisung nicht innerhalb einer bestimmten Frist befolgt

      oder wenn Gefahr im Verzuge ist. 2Es hat die zuständige Denkmalschutzbehörde unverzüglich

      über die getroffene Maßnahme zu unterrichten.

      § 20

      Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden

      (1) 1Soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, sind

      die unteren Denkmalschutzbehörden zuständig. 2Betrifft die Durchführung dieses Gesetzes den

      Bereich einer Bundeswasserstraße oder des Küstengewässers, so ist abweichend von Satz 1 die

      oberste Denkmalschutzbehörde zuständig. 3Für Maßnahmen im Bereich des Küstengewässers ist

      das Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erforderlich.

      (2) 1Die unteren Denkmalschutzbehörden stellen in Angelegenheiten auf dem Gebiet der Boden-

      denkmalpflege unverzüglich das Benehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege her. 2Die

      oberste Denkmalschutzbehörde befreit eine untere Denkmalschutzbehörde, die in ausreichendem

      Maß mit archäologischen Fachkräften besetzt ist, von dem Erfordernis der Herstellung des Be-

      nehmens. 3Archäologische Fachkräfte sind Personen, die nachgewiesen haben, dass sie durch

      ihre Ausbildung oder durch archäologische Tätigkeiten hinreichende Fachkenntnisse auf dem Ge-

      biet der Bodendenkmalpflege erworben haben. 4Eine untere Denkmalschutzbehörde, die von dem

      Erfordernis der Herstellung des Benehmens befreit worden ist, hat der obersten Denkmalschutz-

      behörde Veränderungen in der Besetzung mit archäologischen Fachkräften unverzüglich mitzutei-

      len.

      (3) 1Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei beweglichen Bodenfunden nach dem Fundort. 2Bei

      Gefahr im Verzuge kann auch die Denkmalschutzbehörde Anordnungen erlassen, in deren Bezirk

      sich der Gegenstand befindet. 3Die zuständige Denkmalschutzbehörde ist unverzüglich zu unter-

      richten.

      § 21

      Landesamt für Denkmalpflege

      (1) 1Das Landesamt für Denkmalpflege wirkt als staatliche Denkmalfachbehörde bei der Ausfüh-

      rung dieses Gesetzes mit. 2Es hat insbesondere die Aufgaben,

      1. die Denkmalschutz-, Bau- und Planungsbehörden, Kirchen und andere, insbesondere Eigentü-

      mer und Besitzer von Kulturdenkmalen, fachlich zu beraten,

      2. Kulturdenkmale zu erfassen, zu erforschen, zu dokumentieren und die Ergebnisse zu veröffent-

      lichen sowie das Verzeichnis nach § 4 Abs. 1 aufzustellen und fortzuführen,

      3. Restaurierungen und Grabungen durchzuführen,

      4. wissenschaftliche Grundlagen für die Denkmalpflege zu schaffen,

      5. zentrale Fachbibliotheken und Archive zu unterhalten.

      (2) Die unteren Denkmalschutzbehörden stellen bei allen Maßnahmen, die für das Kulturerbe im

      Sinne des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt von nicht

      nur unerheblicher Bedeutung sind, das Benehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege her.

      § 22

      Beauftragte für die Denkmalpflege

      (1) 1Die untere Denkmalschutzbehörde kann Beauftragte für die Bau- und Kunstdenkmalpflege

      und Beauftragte für die archäologische Denkmalpflege bestellen. 2Sie bestellt die Beauftragten im

      Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege. 3Die Beauftragten sind ehrenamtlich tätig.

      (2) Die Beauftragten beraten und unterstützen die Denkmalschutzbehörden in allen Angelegenhei-

      ten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

      (3) 1Das Land ersetzt den Beauftragten die Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen. 2Die

      oberste Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlas-

      sen.

      § 22a

      Beratende Kommissionen

      Die oberste Denkmalschutzbehörde kann für den Bereich der Bau- und Kunstdenkmalpflege eine

      Landeskommission für Denkmalpflege und für den Bereich der Bodendenkmalpflege eine Archäo-

      logische Kommission jeweils mit beratender Funktion für die oberste Denkmalschutzbehörde und

      die Denkmalfachbehörde berufen.

      Fünfter Teil

      Maßnahmen des Denkmalschutzes, Verfahrensvorschriften

      § 23

      Anordnungen der Denkmalschutzbehörden

      (1) Die Denkmalschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die Anordnungen, die

      erforderlich sind, um die Einhaltung der §§ 6 bis 17, 25, 27 und 28 sicherzustellen.

      (2) 1Wird ein Baudenkmal dadurch, dass es nicht genutzt wird, oder durch die Art seiner Nutzung

      gefährdet, so kann die Denkmalschutzbehörde anordnen, dass ein nach § 6 Abs. 1 Verpflichteter

      das Baudenkmal in bestimmter ihm zumutbarer Weise nutzt. 2Dem Verpflichteten ist auf Antrag zu

      gestatten, das Baudenkmal in einer angebotenen anderen Weise zu nutzen, wenn seine Erhaltung

      dadurch hinreichend gewährleistet und die Nutzung mit dem öffentlichen Recht vereinbar ist.

      § 24

      Genehmigungsverfahren

      (1) 1Der Antrag auf eine Genehmigung nach diesem Gesetz ist schriftlich mit den zur Beurteilung

      erforderlichen Unterlagen der Gemeinde zuzuleiten, bei beweglichen Denkmalen jedoch unmittel-

      bar der Denkmalschutzbehörde. 2Die Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich mit ihrer Stellung-

      nahme an die untere Denkmalschutzbehörde weiter, wenn sie deren Aufgaben nicht selbst wahr-

      nimmt.

      (2) 1Eine Genehmigung nach diesem Gesetz erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach

      ihrer Erteilung mit der Ausführung der Maßnahme begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre

      unterbrochen worden ist. 2Die Denkmalschutzbehörde kann die Frist verlängern. 3In den Fällen des

      § 10 Abs. 4 richtet sich die Geltungsdauer nach den Vorschriften über die Baugenehmigung oder

      die sonstige Entscheidung, die die Genehmigung nach diesem Gesetz umfassen.

      (3) 1Für Genehmigungen nach diesem Gesetz werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

      2Die Vorschriften über die Kosten der Baugenehmigungen und der sonstigen Entscheidungen, die

      Genehmigungen nach diesem Gesetz umfassen, bleiben unberührt.

      § 25

      Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands

      (1) Wer diesem Gesetz zuwider in ein Kulturdenkmal oder in dessen Umgebung eingreift, hat auf

      Verlangen der Denkmalschutzbehörde den bisherigen Zustand wiederherzustellen.

      (2) Wer widerrechtlich ein Kulturdenkmal vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt oder zerstört, ist

      auf Verlangen der Denkmalschutzbehörde verpflichtet, das Zerstörte nach ihren Anweisungen zu

      rekonstruieren.

      § 26

      Zusammenwirken der Denkmalbehörden

      1Die Denkmalschutzbehörden werden vom Landesamt für Denkmalpflege bei der Erledigung ihrer

      Aufgaben unterstützt und beraten. 2Sie haben dem Landesamt die Genehmigungsanträge für

      Maßnahmen von besonderer Bedeutung rechtzeitig anzuzeigen und in dem erforderlichen Umfang

      Auskunft und Akteneinsicht zu gewähren.

      § 27

      Duldungs- und Auskunftspflichten

      (1) 1Bedienstete und Beauftragte der Denkmalbehörden dürfen nach vorheriger Benachrichtigung

      Grundstücke, zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein Kulturdenkmal auch Wohnungen, betre-

      ten, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes notwendig ist. 2Sie dürfen Kulturdenkmale be-

      sichtigen und die notwendigen wissenschaftlichen Erfassungsmaßnahmen, insbesondere zur In-

      ventarisation, durchführen. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des

      Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

      (2) Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben den Denkmalbehörden sowie ihren Be-

      auftragten die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

      § 28

      Kennzeichnung von Kulturdenkmalen

      (1) 1Die Denkmalschutzbehörde kann Eigentümer und Besitzer von Bodendenkmalen und nicht

      genutzten Baudenkmalen verpflichten, die Anbringung von Hinweisschildern zu dulden, die die

      Bedeutung des Denkmals erläutern und auf seinen gesetzlichen Schutz hinweisen. 2Die Schilder

      sind so anzubringen, dass sie die zulässige Bewirtschaftung des Grundstücks nicht erschweren.

      (2) Eigentümer können Baudenkmale und Bodendenkmale mit einer von der obersten Denkmal-

      schutzbehörde herausgegebenen Denkmalschutzplakette kennzeichnen, um auf den gesetzlichen

      Schutz des Denkmals hinzuweisen.

      Sechster Teil

      Ausgleich und Enteignung

      § 29

      Ausgleich

      (1) 1Soweit Anordnungen aufgrund dieses Gesetzes im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belas-

      tung des Eigentums führen, hat das Land einen angemessenen Ausgleich in Geld zu gewähren,

      sofern und soweit die Belastung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann. 2Für die Be-

      messung des Ausgleichs sind die Regelungen des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes über

      die Entschädigung entsprechend anzuwenden. 3Die Gemeinden und Landkreise sollen zu dem

      Ausgleichsaufwand beitragen, wenn und soweit durch die die Belastung auslösende Anordnung

      auch ihre örtlichen Belange begünstigt werden.

      (2) Über den Ausgleich entscheidet die für die Anordnung zuständige Denkmalschutzbehörde

      nach Zustimmung der obersten Denkmalschutzbehörde zumindest dem Grunde nach zugleich mit

      der Anordnung, die die Belastung auslöst.

      § 30

      Zulässigkeit der Enteignung

      (1) 1Eine Enteignung ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, damit

      1. ein Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild erhalten bleibt,

      2. Kulturdenkmale ausgegraben oder wissenschaftlich untersucht werden können,

      3. in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.

      2Die Enteignung kann auf Zubehör, das mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet,

      ausgedehnt werden. 3Enteignungsmaßnahmen können zeitlich begrenzt werden.

      (2) 1Ein beweglicher Bodenfund (§ 14 Abs. 1) kann enteignet werden, wenn

      1. Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, dass er wesentlich verschlechtert wird,

      2. nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass er für die Allgemeinheit zugänglich ist,

      und hieran ein erhebliches Interesse besteht oder

      3. nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, dass er für die wissenschaftliche Forschung

      zur Verfügung gehalten wird.

      2Der Enteignungsantrag kann innerhalb eines Jahres gestellt werden, nachdem der Bodenfund

      angezeigt oder bei Arbeiten nach § 14 Abs. 3 entdeckt worden ist.

      (3) 1Die Enteignung nach den Absätzen 1 und 2 ist zugunsten des Landes oder einer anderen ju-

      ristischen Person des öffentlichen Rechts zulässig. 2Zugunsten einer juristischen Person des Pri-

      vatrechts ist die Enteignung zulässig, wenn der Enteignungszweck zu den satzungsmäßigen Auf-

      gaben der juristischen Person gehört und seine Erfüllung im Einzelfall gesichert erscheint.

      § 31

      Anwendung des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes

      (1) Für die Enteignung und Entschädigung, auch bei beweglichen Sachen, gelten die Vorschriften

      des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes be-

      stimmt ist.

      (2) 1Ist Gegenstand der Enteignung eine bewegliche Sache und soll nach dem Enteignungsbe-

      schluss die Sache herausgegeben werden, so ist im Enteignungsbeschluss auch anzuordnen, an

      wen die Sache mit dem Eintritt der Rechtsänderung herauszugeben ist. 2Die Ausführungsanord-

      nung (§ 36 NEG) kann in diesem Falle schon vor der Zahlung der Entschädigung erlassen werden.

      (3) 1Ist zur Erhaltung oder wissenschaftlichen Auswertung eines beweglichen Denkmals oder eines

      beweglichen Bodenfundes (§ 14 Abs. 1) die sofortige Herausgabe dringend geboten, so kann die

      Enteignungsbehörde im Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung den Eigentümer oder Be-

      sitzer verpflichten, die Sache an einen bestimmten Empfänger herauszugeben. 2§ 35 Abs. 1 Satz 6

      NEG findet keine Anwendung.

      (4) 1Sofern die Enteignung andere als die in § 3 NEG genannten Gegenstände betrifft, ist § 43

      NEG nicht anzuwenden. 2In diesen Fällen kann die Entscheidung der Enteignungsbehörde über

      die Höhe der Entschädigung innerhalb eines Monats nach Zustellung durch Klage vor dem ordent-

      lichen Gericht angefochten werden.

      Siebenter Teil

      Zuschussmittel des Landes, Steuerbefreiung

      § 32

      Zuschussmittel des Landes

      1Das Land trägt, unbeschadet bestehender Verpflichtungen, zu den Kosten der Erhaltung und In-

      standsetzung von Kulturdenkmalen nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel

      bei. 2Zuschüsse des Landes können insbesondere mit der Auflage verbunden werden, ein Kultur-

      denkmal im Rahmen des Zumutbaren der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder Hinweisschil-

      der anzubringen.

      § 33

      (außer Kraft)

      Achter Teil

      Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

      § 34

      Zerstörung eines Kulturdenkmals

      (1) Wer ohne die nach § 10 erforderliche Genehmigung und ohne Vorliegen der Voraussetzungen

      des § 7 ein Kulturdenkmal oder einen wesentlichen Teil eines Kulturdenkmals zerstört, wird mit

      Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

      (2) Reste eines Kulturdenkmals, das durch eine Tat nach Absatz 1 zerstört worden ist, können

      eingezogen werden.

      § 35

      Ordnungswidrigkeiten

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

      1. eine nach § 11 oder § 14 Abs.1 erforderliche Anzeige nicht unverzüglich erstattet,

      2. Maßnahmen, die nach § 10 Abs.1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 oder § 16 Abs. 2 der Genehmigung

      bedürfen, ohne Genehmigung oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt,

      3. Auflagen nach § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2 oder § 13 Abs. 2 nicht erfüllt,

      4. gefundene Gegenstände und die Fundstelle nicht gemäß § 14 Abs. 2 unverändert lässt.

      (2) Ordnungswidrig handelt, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige

      Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu

      verhindern.

      (3) Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 250.000 Euro geahndet werden.

      (4) 1Es können eingezogen werden:

      1. Reste eines Kulturdenkmals, das durch eine ordnungswidrige Handlung zerstört worden ist,

      2. Gegenstände, die durch ordnungswidrige Handlungen unter Verletzung des § 12 Abs. 1, § 13

      Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2 oder § 16 Abs. 2 erlangt worden sind.

      2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

      (5) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.

      Neunter Teil

      Schluss- und Übergangsvorschriften

      § 36

      Kirchliche Kulturdenkmale

      Die Verträge des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen

      vom 19. März 1955 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 369) und vom 4. März 1965 (Nieders. GVBl. 1966 S.

      4), das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen vom 26. Februar

      1965 (Nieders. GVBl. S. 192), zuletzt geändert durch Vertrag vom 29. Oktober 1993 (Nieders.

      GVBl. 1994 S. 304), sowie die zur Ausführung dieser Verträge geschlossenen Vereinbarungen

      bleiben unberührt.

      § 37

      Finanzausgleich

      Die Verwaltungskosten, die den Landkreisen und Gemeinden durch die Ausführung dieses Geset-

      zes entstehen, werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs gedeckt.

      § 38

      (überholt)

      § 39

      Aufhebung von Vorschriften

      Folgende Vorschriften treten außer Kraft, soweit sie nicht bereits aufgehoben worden sind:

      1. Bekanntmachung des Staatsministeriums, betreffend die Vornahme von Ausgrabungen etc. bei

      den unter Aufsicht der Forstbehörden stehenden Steindenkmälern des Alterthums vom 14. März

      1881 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 136), geändert durch Artikel 34 des Ersten Anpassungsgesetzes

      vom 24. Juni 1970 (Nieders. GVBl. S. 237),

      2. Gesetz gegen die Verunstaltung von Stadt und Land vom 1. Februar 1911 (Nieders. GVBl. Sb.

      III S. 86), geändert durch § 101 Abs. 1 Nr. 28 der Niedersächsischen Bauordnung vom 23. Juli

      1973 (Nieders. GVBl. S. 259),

      3. Denkmalschutzgesetz für das Großherzogtum Oldenburg vom 18. Mai 1911 (Nieders. GVBl. Sb.

      III S. 136), zuletzt geändert durch § 101 Abs. 1 Nr. 18 der Niedersächsischen Bauordnung vom 23.

      Juli 1973 (Nieders. GVBl. S. 259),

      4. Ausgrabungsgesetz vom 26. März 1914 (Nieders. GVBl. Sb. III S. 134), zuletzt geändert durch

      Artikel 26 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535),

      5. Heimatschutzgesetz vom 17. September 1934 (Nieders. GVBl. Sb. II S. 415), zuletzt geändert

      durch § 101 Abs. 1 Nr. 19 der Niedersächsischen Bauordnung vom 23. Juli 1973 (Nieders. GVBl.

      S. 259),

      6. Verordnung zum Schutze des heimischen Kulturgutes vom 23. März 1944 (Nieders. GVBl. Sb. II

      S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Zweiten Anpassungsgesetzes

      vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535).

      § 40

      Übergangsvorschrift

      Das Verzeichnis der Baudenkmale nach § 94 der Niedersächsischen Bauordnung und die Denk-

      malliste nach § 5 des Denkmalschutzgesetzes für das Großherzogtum Oldenburg sind mit allen

      Eintragungen Bestandteile des Verzeichnisses der Kulturdenkmale nach § 4 dieses Gesetzes.

      § 41

      Inkrafttreten

      Dieses Gesetz tritt am 1. April 1979 in Kraft.

      Quelle: https://www.google.com/url?sa=t&rct=j…fS&opi=89978449

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