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    3. LΛKΞÐΞVIL

    Beiträge von LΛKΞÐΞVIL

    • Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

      • LΛKΞÐΞVIL
      • 3. Februar 2024 um 20:51

      Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 28.9.2023

      Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz

      (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW)


      Vom 13. April 2022 (Fn 1)


      Inhaltsübersicht


      Teil 1

      Allgemeine Vorschriften


      § 1 Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege


      § 2 Begriffsbestimmungen


      § 3 Rücksichtnahmegebot


      Teil 2

      Schutzvorschriften


      Abschnitt 1

      Allgemeine Schutzvorschriften


      § 4 Vorläufiger Schutz


      § 5 Unterschutzstellung


      § 6 Veräußerungsanzeige und Anzeigepflicht


      Abschnitt 2

      Baudenkmäler


      § 7 Erhaltung von Baudenkmälern


      § 8 Nutzung von Baudenkmälern


      § 9 Erlaubnispflichten bei Baudenkmälern


      Abschnitt 3

      Denkmalbereiche


      § 10 Unterschutzstellung von Denkmalbereichen


      § 11 Ersatzvornahme zum Schutz von Denkmalbereichen


      Abschnitt 4

      Gartendenkmäler


      § 12 Erhaltung und Nutzung von Gartendenkmälern


      § 13 Erlaubnispflichten bei Gartendenkmälern


      Abschnitt 5

      Bodendenkmäler


      § 14 Erhaltung, Nutzung und Sicherung von Bodendenkmälern


      § 15 Erlaubnispflichten bei Bodendenkmälern


      § 16 Entdeckung von Bodendenkmälern


      § 17 Auswertung und Erforschung von Bodendenkmälern


      § 18 Schatzregal


      Abschnitt 6

      Bewegliche Denkmäler


      § 19 Erhaltung und Nutzung von beweglichen Denkmälern


      § 20 Erlaubnispflichten bei beweglichen Denkmälern


      Teil 3

      Denkmalbehörden, Denkmalfachämter und Verfahren


      Abschnitt 1

      Denkmalbehörden und Denkmalfachämter


      § 21 Aufbau, Aufgaben und Zuständigkeit der Denkmalbehörden


      § 22 Aufgaben, Bezeichnungen und Zuständigkeit der Denkmalfachämter


      Abschnitt 2

      Verfahrensregelungen


      § 23 Denkmalliste


      § 24 Verfahren


      § 25 Einstellung von Arbeiten und Nutzungsuntersagung


      § 26 Auskunfts- und Duldungspflichten


      § 27 Kostentragung und Gebührenfreiheit


      Abschnitt 3

      Landesdenkmalrat, Landesdenkmalpreis und kommunale Denkmalpflege


      § 28 Landesdenkmalrat


      § 29 Landesdenkmalpreis


      § 30 Kommunale Denkmalpflege und Denkmalpflegeplan


      Teil 4

      Vorkaufsrecht, Enteignung und Entschädigung


      § 31 Vorkaufsrecht


      § 32 Übernahme von Denkmälern


      § 33 Zulässigkeit der Enteignung


      § 34 Enteignende Maßnahmen und Entschädigung


      Teil 5

      Denkmalförderung und Bescheinigungen für steuerliche Zwecke


      § 35 Denkmalförderung


      § 36 Bescheinigungen für steuerliche Zwecke


      Teil 6

      Sonderregelungen


      § 37 UNESCO Welterbe


      § 38 Denkmäler, die der Religionsausübung dienen


      § 39 Gewinnung von Bodenschätzen


      § 40 Aufgabenübertragung im Bereich der Denkmalpflege


      Teil 7

      Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen und Schlussvorschriften

      § 41 Ordnungswidrigkeiten


      § 42 Rechtsverordnungen


      § 43 Übergangsvorschriften


      § 44 Inkrafttreten und Außerkrafttreten


      Teil 1

      Allgemeine Vorschriften


      § 1

      Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege


      (1) Der Denkmalschutz und die Denkmalpflege liegen im öffentlichen Interesse. Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege die Denkmäler zu schützen und zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen und das Wissen über Denkmäler zu verbreiten. Dabei ist auf eine sinnvolle Nutzung hinzuwirken.


      (2) Der Denkmalschutz und die Denkmalpflege obliegen dem Land Nordrhein-Westfalen, den Denkmalfachämtern sowie den Gemeinden und den Gemeindeverbänden nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dabei wirken sie mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten zusammen.


      (3) Die Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) sowie des Kulturgesetzesbuches für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) jeweils in der geltenden Fassung bleiben unberührt.


      § 2

      Begriffsbestimmungen


      (1) Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Erdgeschichte, für die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturgeschichte, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und an deren Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht.


      (2) Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Zu einem Baudenkmal gehören historische Ausstattungstücke, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.


      (3) Denkmalbereiche sind Mehrheiten von baulichen Anlagen einschließlich der mit ihnen verbundenen Straßen und Plätze sowie Grünanlagen, Frei- und Wasserflächen, und zwar auch dann, wenn keine der dazugehörigen baulichen Anlage die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge und bauliche Gesamtanlagen sein. Hierzu gehören auch handwerkliche und industrielle Produktionsstätten, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.


      (4) Gartendenkmäler sind Grün-, Garten- oder Parkanlagen, Friedhöfe oder sonstige Zeugnisse der Garten- und Landschaftsgestaltung, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Zu einem Gartendenkmal gehören seine historischen Ausstattungsstücke, soweit sie mit dem Gartendenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.


      (5) Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden oder in Gewässern befinden oder befanden. Als Bodendenkmäler gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, ferner Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbstständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind, sowie vermutete Bodendenkmäler, für deren Vorhandensein konkrete, wissenschaftlich begründete Anhaltspunkte vorliegen, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen oder anzunehmen ist, dass sie diese erfüllen.


      (6) Welterbestätten sind Denkmäler, Ensembles oder Stätten, die nach den Artikeln 1 und 11 Absatz 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt eingetragen sind.


      (7) Bewegliche Denkmäler sind alle nicht ortsfesten Denkmäler, sofern sie nicht Bodendenkmäler sind.


      (8) Auf Archivgut nach § 2 Absatz 3 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188), das zuletzt durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 603) geändert worden ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.


      § 3

      Rücksichtnahmegebot


      Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen. Die Denkmalbehörden und Denkmalfachämter sind frühzeitig zu beteiligen und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen, dass die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind. Die Denkmalbehörden und Denkmalfachämter wirken darauf hin, dass Denkmäler und Denkmalbereiche in die Raumordnung, Landesplanung, städtebauliche Entwicklung und Landespflege einbezogen und sinnvoll genutzt werden.


      Teil 2

      Schutzvorschriften


      Abschnitt 1

      Allgemeine Schutzvorschriften


      § 4

      Vorläufiger Schutz


      (1) Teilt die Untere Denkmalbehörde der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten die Absicht der Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens über eine Sache, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen nach § 2 mit, unterliegen diese ab Zugang der Mitteilung vorläufig den Schutzvorschriften dieses Gesetzes (vorläufiger Schutz). Die Untere Denkmalbehörde weist in ihrer Mitteilung auf den vorläufigen Schutz hin. § 23 Absatz 5 Satz 3 und 6 gilt entsprechend.


      (2) Der vorläufige Schutz entfällt, wenn die Unterschutzstellung nicht binnen sechs Monaten nach der Mitteilung nach Absatz 1 eingeleitet wird. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden.


      § 5

      Unterschutzstellung


      (1) Baudenkmäler, Gartendenkmäler und bewegliche Denkmäler unterliegen mit der Eintragung in die Denkmalliste nach § 23 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1, Denkmalbereiche mit ihrer Unterschutzstellung nach § 10 den Vorschriften dieses Gesetzes.


      (2) Der Schutz von Bodendenkmälern ist nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig.


      (3) Der Schutz dieses Gesetzes umfasst auch den Schutz vor Veränderungen der engeren Umgebung eines Denkmals oder eines Denkmalbereiches, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist.


      § 6

      Veräußerungsanzeige und Anzeigepflicht


      Die Veräußerung


      1. eines Grundstückes mit einem Denkmal oder


      2. eines beweglichen Denkmals oder eines beweglichen Bodendenkmals


      ist unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. Zur Anzeige sind die Veräußerin oder der Veräußerer und die Erwerberin oder der Erwerber verpflichtet. Die Anzeige einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Im Falle der Erbfolge ist der Wechsel des Eigentums an einem Denkmal von der Erbin oder dem Erben gegenüber der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen.


      Abschnitt 2

      Baudenkmäler


      § 7

      Erhaltung von Baudenkmälern


      (1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Baudenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Die dauerhafte Erhaltung der denkmalwerten Substanz ist zu gewährleisten. Die in Satz 1 genannten Personen oder die von ihnen Beauftragten haben die erforderlichen Arbeiten fachgerecht durchzuführen.


      (2) Die in Absatz 1 genannten Personen können durch die Untere Denkmalbehörde verpflichtet werden, Maßnahmen nach Absatz 1 ganz oder zum Teil durchzuführen, wenn und soweit diese hinsichtlich der Beeinträchtigung oder der Kosten für die Verpflichteten zumutbar sind. Die Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der durch die Denkmaleigenschaft begründeten sozialen Bindung des Eigentums und dessen Privatnützigkeit zu bestimmen. Für die Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden können. Die Unzumutbarkeit ist durch die in Absatz 1 genannten Personen nachzuweisen. Sie können sich dabei nicht auf Umstände berufen, die aus einer Unterlassung der Verpflichtungen nach Absatz 1 resultieren.


      (3) Bauliche, technische und wirtschaftliche Maßnahmen, die Baudenkmäler in ihrem Bestand, ihrem Erscheinungsbild oder ihrem wissenschaftlichen Wert gefährden oder beeinträchtigen können, sind auf den erforderlichen Umfang zu beschränken.


      (4) Kommen die in Absatz 1 genannten Personen ihren Aufgaben nach Absatz 1 nicht nach und droht hierdurch eine unmittelbare Gefahr für das Baudenkmal, kann die zuständige Denkmalbehörde die gebotenen Maßnahmen selbst durchführen oder durchführen lassen. Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden. Die Kosten der Maßnahmen tragen im Rahmen des Zumutbaren die in Absatz 1 genannten Personen.


      (5) Bei öffentlichen Bauvorhaben sind Aufwendungen zum Schutz von Baudenkmälern sowie zur Herstellung der Barrierefreiheit Teil der Baukosten. Dies gilt auch für öffentliche Bauvorhaben in privatrechtlicher Trägerschaft.


      § 8

      Nutzung von Baudenkmälern


      (1) Baudenkmäler sollen möglichst entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt werden. Können Baudenkmäler nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt werden, sollen die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten eine der ursprünglichen gleiche oder gleichwertige Nutzung anstreben. Soweit dies nicht möglich ist, soll eine Nutzung gewählt werden, die eine möglichst weitgehende Erhaltung der denkmalwerten Substanz auf Dauer gewährleistet.


      (2) Baudenkmäler oder Teile derselben sollen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Dabei soll den Belangen von Menschen mit Behinderung Rechnung getragen werden.


      § 9

      Erlaubnispflichten bei Baudenkmälern


      (1) Wer ein Baudenkmal oder einen Teil eines Baudenkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will, bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Instandsetzungsarbeiten bedürfen keiner Genehmigung, wenn sie sich nur auf Teile des Denkmals auswirken, die für seinen Denkmalwert ohne Bedeutung sind.


      (2) Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der engeren Umgebung eines Baudenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken kann.


      (3) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Bei der Entscheidung sind insbesondere auch die Belange des Wohnungsbaus, des Klimas, des Einsatzes erneuerbarer Energien sowie der Barrierefreiheit angemessen zu berücksichtigen.


      (4) Erfordert eine nach Absatz 1 oder Absatz 2 erlaubnispflichtige Maßnahme einer Planfeststellung oder Gestattung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, haben die dafür zuständigen Behörden die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entsprechend diesem Gesetz in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die Erlaubnis kann auch gesondert beantragt werden.


      Abschnitt 3

      Denkmalbereiche


      § 10

      Unterschutzstellung von Denkmalbereichen


      (1) Denkmalbereiche werden durch Satzung der Gemeinde unter Schutz gestellt (Denkmalbereichssatzung). Mit der Unterschutzstellung unterliegt der Denkmalbereich den Vorschriften dieses Gesetzes.


      (2) In der Denkmalbereichssatzung ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem Maßnahmen nach § 9, § 13 oder § 15 erlaubnispflichtig sind. Es ist anzugeben, aus welchen Gründen das Gebiet als Denkmalbereich festgesetzt wird. Der Denkmalbereichssatzung ist das Gutachten des Denkmalfachamtes nach § 22 Absatz 4 Nummer 1 nachrichtlich beizufügen. Ist die Gemeinde auf Grund einer Vereinbarung nach § 21 Absatz 2 nicht zugleich die Untere Denkmalbehörde, ist die Untere Denkmalbehörde in das Verfahren zur Unterschutzstellung eines Denkmalbereiches einzubeziehen.


      (3) Der Beschluss, eine Denkmalbereichssatzung aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung tritt die Schutzwirkung nach § 4 Absatz 1 ein. Der vorläufige Schutz entfällt, wenn die Denkmalbereichssatzung nicht binnen zwei Jahren in Kraft tritt.


      (4) Der Entwurf der Denkmalbereichssatzung, die Begründung für die Festsetzung des Gebietes als Denkmalbereich sowie die dieser zugrundeliegenden entscheidungserheblichen Gutachten sind für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung kann durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden, soweit das Bundesrecht dies zulässt. Für die Veröffentlichung im Internet gilt § 27a Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Mit Ablauf dieser Frist sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen.


      (5) Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind die erhobenen Einwendungen mit dem zuständigen Denkmalfachamt zu erörtern. Danach ist der Entwurf der Denkmalbereichssatzung der Oberen Denkmalbehörde unter Beifügung der zugrundeliegenden entscheidungserheblichen Gutachten sowie der erhobenen Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn


      1. die Denkmalbereichssatzung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist,


      2. die Denkmalbereichssatzung diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht oder


      3. die Festlegungen zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes nicht ausreichen.


      (6) Die Gemeinde hat die Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen. Die Denkmalbereichssatzung, die Begründung und zugrundeliegende entscheidungserhebliche Gutachten sind zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo die Denkmalbereichssatzung eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt die Denkmalbereichssatzung in Kraft und löst insoweit den vorläufigen Schutz nach Absatz 3 ab.


      § 11

      Ersatzvornahme zum Schutz von Denkmalbereichen


      Hat eine Gemeinde keine Denkmalbereichssatzung erlassen, obwohl die Voraussetzungen dafür vorliegen und nachteilige Veränderungen drohen, so fordert die Obere Denkmalbehörde die Gemeinde auf, eine Denkmalbereichssatzung für die Unterschutzstellung eines Denkmalbereiches innerhalb von zwölf Monaten vorzulegen. Die Aufforderung ist ortsüblich bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung tritt die Schutzwirkung nach § 4 Absatz 1 ein. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 kann die Obere Denkmalbehörde den Denkmalbereich durch ordnungsbehördliche Verordnung unter Schutz stellen. Mit der ordnungsbehördlichen Verordnung tritt der Schutz nach § 5 ein. Die Verordnung nach Satz 3 ist aufzuheben, sobald eine rechtsverbindliche Denkmalbereichssatzung in Kraft getreten ist.


      Abschnitt 4

      Gartendenkmäler


      § 12

      Erhaltung und Nutzung von Gartendenkmälern


      Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Gartendenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten und instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Die dauerhafte Erhaltung der denkmalwerten Substanz ist zu gewährleisten. Sie oder die von ihnen Beauftragten haben die erforderlichen Arbeiten fachgerecht durchzuführen. § 7 Absatz 2 bis 5 und § 8 gelten entsprechend.


      § 13

      Erlaubnispflichten bei Gartendenkmälern


      (1) Wer ein Gartendenkmal oder einen Teil eines Gartendenkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will, bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde.


      (2) Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der engeren Umgebung eines Gartendenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will oder andere Maßnahmen durchführen will, wenn sich dies auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Gartendenkmals auswirken kann.


      (3) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Bei der Entscheidung sind insbesondere auch die Belange der Barrierefreiheit, des Klimas und der Verkehrssicherheit angemessen zu berücksichtigen.


      (4) § 9 Absatz 4 gilt entsprechend.


      Abschnitt 5

      Bodendenkmäler


      § 14

      Erhaltung, Nutzung und Sicherung von Bodendenkmälern


      (1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Bodendenkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Die dauerhafte Erhaltung der denkmalwerten Substanz ist zu gewährleisten. Sie oder die von ihnen Beauftragten haben die erforderlichen Arbeiten fachgerecht durchzuführen. § 7 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.


      (2) Bodendenkmäler sind so zu nutzen, dass die Erhaltung der denkmalwerten Substanz auf Dauer gewährleistet ist. Wird ein Bodendenkmal auf eine die denkmalwerte Substanz gefährdende Weise genutzt, können die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die sonstigen Nutzungsberechtigten verpflichtet werden, das Bodendenkmal in bestimmter, ihnen zumutbarer Weise zu nutzen.


      (3) Die Sicherung der Bodendenkmäler ist durch die Gemeinden, Kreise und Flurbereinigungsbehörden bei der Bauleitplanung, der Landschaftsplanung und der Aufstellung von Flurbereinigungsplänen zu gewährleisten.


      § 15

      Erlaubnispflichten bei Bodendenkmälern


      (1) Der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde bedürfen


      1. das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Bodendenkmäler aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein,


      2. das Graben nach Bodendenkmälern sowie


      3. die Bergung von Bodendenkmälern.


      Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung des Landes oder der Denkmalfachämter stattfinden.


      (2) Wer ein Bodendenkmal oder einen Teil eines Bodendenkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will, bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der engeren Umgebung eines Bodendenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will oder andere Maßnahmen durchführen will, wenn sich dies auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Bodendenkmals auswirken kann.


      (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Quellen für die Forschung dürfen dabei nicht gefährdet werden.


      (4) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 wird nur erteilt, wenn die antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt eine Person insbesondere dann nicht, wenn sie wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat.


      (5) Die Erlaubnis nach Absatz 3 kann mit Auflagen und unter Bedingungen erteilt werden, die insbesondere die Suche, die Planung und Ausführung der Grabung oder Bergung, die Leitung durch vorgebildete Fachkräfte, die Behandlung und Sicherung der Befunde und Funde, deren Dokumentation, die Berichterstattung und die abschließende Herrichtung der Grabungsstätte betreffen. Sie kann auch unter der Bedingung erteilt werden, dass die Ausführung nach einem von der Denkmalbehörde gebilligten Plan erfolgt.


      (6) Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 hat die berechtigte Person die Erlaubnis im Original oder in Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.


      (7) § 9 Absatz 4 gilt entsprechend.


      § 16

      Entdeckung von Bodendenkmälern


      (1) Wer Bodendenkmäler entdeckt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde oder dem zuständigen Denkmalfachamt anzuzeigen. Die Stelle, die die Anzeige erhalten hat, unterrichtet die andere Stelle nach Satz 1 sowie die Obere Denkmalbehörde. Zur Anzeige verpflichtet sind auch


      1. die Eigentümerin oder der Eigentümer,


      2. die Person, die das Grundstück besitzt,


      3. die Unternehmerin oder der Unternehmer und


      4. die Leiterin oder der Leiter der Arbeiten,


      die zu der Entdeckung geführt haben. Die Anzeige einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt die Entdeckerin oder der Entdecker an den Arbeiten, die zu der Entdeckung geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird sie oder er durch Anzeige an die Unternehmerin oder den Unternehmer oder die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten befreit.


      (2) Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Obere Denkmalbehörde die Entdeckungsstätte vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist nach Satz 1 verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Bodendenkmals dies erfordern und dies für die Betroffenen zumutbar ist.


      (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Arbeiten, die von den zuständigen Denkmalfachämtern sowie unter ihrer Mitwirkung vorgenommen oder veranlasst werden.


      (4) Gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf dem Bodendenkmäler entdeckt werden, kann angeordnet werden, dass die notwendigen Maßnahmen zur sachgemäßen Bergung des Bodendenkmals sowie zur Klärung der Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodendenkmäler zu dulden sind.


      § 17

      Auswertung und Erforschung von Bodendenkmälern


      Bodendenkmäler, die unter die Anzeigepflicht nach § 16 Absatz 1 fallen, sind dem Land Nordrhein-Westfalen und dem zuständigen Denkmalfachamt unverzüglich zur Bergung, Auswertung und wissenschaftlichen Erforschung bis zu sechs Monate vorübergehend zu überlassen. Die zur Erhaltung des Bodendenkmals notwendigen Maßnahmen sind nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist verlängern, wenn dies zur Erhaltung des Bodendenkmals oder für seine wissenschaftliche Erforschung erforderlich ist.


      § 18

      Schatzregal


      (1) Bewegliche Bodendenkmäler, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes. Sie sind unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde oder dem zuständigen Denkmalfachamt zu melden und zu übergeben. Das Land kann das nach Satz 1 begründete Eigentum unter Berücksichtigung der örtlichen und wissenschaftlichen Bedeutung des Denkmals auf den Landschaftsverband, den Kreis oder die Gemeinde, in dessen oder deren Gebiet das bewegliche Bodendenkmal entdeckt wurde, auf die Person, die das Eigentum an dem Fundgrundstück innehat oder auf die Entdeckerin oder den Entdecker übertragen.


      (2) Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen, soll eine angemessene Belohnung in Geld gewährt werden. Ist die Entdeckung bei unerlaubten Nachforschungen gemacht worden, soll von der Gewährung einer Belohnung abgesehen werden. Über die Gewährung der Belohnung und ihre Höhe entscheidet unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Oberste Denkmalbehörde nach Beteiligung des zuständigen Denkmalfachamtes.


      Abschnitt 6

      Bewegliche Denkmäler


      § 19

      Erhaltung und Nutzung von beweglichen Denkmälern


      (1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre beweglichen Denkmäler im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten und instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Die dauerhafte Erhaltung der denkmalwerten Substanz ist zu gewährleisten. Sie oder die von ihnen Beauftragten haben die erforderlichen Arbeiten fachgerecht durchzuführen. § 7 Absatz 2 bis 5 und § 8 gelten entsprechend.


      (2) Bewegliche Denkmäler, die herrenlos sind oder die solange verborgen waren, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes. § 18 gilt entsprechend.


      § 20

      Erlaubnispflichten bei beweglichen Denkmälern


      (1) Wer ein in die Denkmalliste nach § 23 Absatz 2 eingetragenes bewegliches Denkmal beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will, bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde.


      (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.


      Teil 3

      Denkmalbehörden, Denkmalfachämter und Verfahren


      Abschnitt 1

      Denkmalbehörden und Denkmalfachämter


      § 21

      Aufbau, Aufgaben und Zuständigkeit der Denkmalbehörden


      (1) Denkmalbehörden sind als Ordnungsbehörden die


      1. Oberste Denkmalbehörde: das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium,


      2. Oberen Denkmalbehörden: die Bezirksregierungen für die kreisfreien Städte sowie für die Kreise, sofern diese nach Absatz 2 als Untere Denkmalbehörde tätig werden, im Übrigen die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden und


      3. Unteren Denkmalbehörden: die Gemeinden.


      Die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche der Gefahrenabwehr. Soweit für den Vollzug dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, sind die Unteren Denkmalbehörden zuständig. Die gesetzlich geregelten Zuständigkeiten und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.


      (2) Gemeinden und Gemeindeverbände können zur gemeinsamen Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach diesem Gesetz öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gemäß den Regelungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung abschließen. Übernimmt ein Gemeindeverband Aufgaben nach diesem Gesetz von einer kreisangehörigen Gemeinde, so hat er bei der Umlage eine einheitliche ausschließliche Belastung in Höhe der ihm durch die übernommene Aufgabe verursachten Aufwendungen festzusetzen. Dies gilt auch für die Aufwendungen, die dem Gemeindeverband durch Einrichtungen für diese Gemeinden entstehen. Differenzen zwischen Plan und Ergebnis können im übernächsten Jahr ausgeglichen werden.


      (3) Örtlich zuständig ist die Denkmalbehörde, in deren Gebiet sich das Denkmal befindet. Im Zweifel entscheidet die nächsthöhere Denkmalbehörde über die Zuständigkeit. Bei Bodendenkmälern richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Entdeckungsstätte. Bei Gefahr im Verzug kann die Denkmalbehörde Anordnungen erlassen, in deren Gebiet sich das Bodendenkmal befindet.


      (4) Ist das Land Nordrhein-Westfalen oder der Bund als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Denkmals betroffen, entscheidet anstelle der Unteren Denkmalbehörde die zuständige Bezirksregierung. Die Oberste Denkmalbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeit auf die Untere Denkmalbehörde übertragen.


      (5) Die Denkmalbehörden haben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind, um Denkmäler zu schützen, zu erhalten und Gefahren von ihnen abzuwenden. Die Denkmalbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige oder sachverständige Stellen heranziehen.


      (6) Die Oberste Denkmalbehörde kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Verordnung einzelne Zuständigkeiten nach diesem Gesetz abweichend von den Absätzen 1 sowie 3 bis 5 auf eine oder mehrere Bezirksregierungen übertragen, wenn eine Abweichung von der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit aus Gründen einer ausgewogenen Verteilung von Verfahren oder besonderen Sachgründen geboten ist.


      § 22

      Aufgaben, Bezeichnungen und Zuständigkeit der Denkmalfachämter


      (1) Den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe obliegen insbesondere mit ihren zuständigen Denkmalfachämtern die fachliche Denkmalpflege. Die Denkmalfachämter beraten und unterstützen die Gemeinden und Kreise in der Denkmalpflege und wirken fachlich bei den Entscheidungen der Denkmalbehörden mit.


      (2) Als Denkmalfachamt für die Bodendenkmalpflege ist in dem Gebiet des Landschaftsverbandes


      a) Rheinland das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland und


      b) Westfalen-Lippe die LWL-Archäologie für Westfalen


      zuständig. Abweichend von Satz 1 nimmt die Stadt Köln für ihr Gebiet anstelle des Landschaftsverbandes Rheinland die Aufgaben als Denkmalfachamt für die Bodendenkmalpflege wahr.


      (3) Als Denkmalfachamt für Bau-, Garten- und bewegliche Denkmäler sowie für Denkmalbereiche ist in dem Gebiet des Landschaftsverbandes

      a) Rheinland das LVR-Amt für Baudenkmalpflege im Rheinland und


      b) Westfalen-Lippe die LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur


      zuständig.


      (4) Die Denkmalfachämter nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:


      1. fachliche Beratung und Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,


      2. wissenschaftliche Untersuchung und Erforschung der Denkmäler sowie deren Veröffentlichung und wissenschaftliche Behandlung der Fragen von Methodik und Praxis der Denkmalpflege,


      3. Konservierung und Restaurierung von Denkmälern sowie fachliche Überwachung dieser Maßnahmen,


      4. wissenschaftliche Ausgrabungen, Bergung und Restaurierung von Bodendenkmälern, Überwachung dieser Maßnahmen sowie Erfassung der beweglichen Bodendenkmäler,


      5. Bewirtschaftung der ihnen vom Land bereitgestellten Mittel für die Denkmalpflege und


      6. Wahrnehmung der Interessen der Denkmalpflege bei Planungen und sonstigen Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände oder anderer öffentlicher Stellen als Träger öffentlicher Belange.


      (5) Die Denkmalfachämter sind bei der Erstellung von Gutachten an fachliche Weisungen nicht gebunden. Sie sind berechtigt, ihre Gutachten an diejenigen Personen, Behörden und sonstigen Stellen zu übermitteln, die ein berechtigtes Interesse nachweisen.


      Abschnitt 2

      Verfahrensregelungen


      § 23

      Denkmalliste


      (1) Baudenkmäler und Gartendenkmäler sind in ein öffentliches Verzeichnis einzutragen (Denkmalliste). Bodendenkmäler und Denkmalbereiche sowie Welterbestätten und ihre Pufferzonen sind nachrichtlich in die Denkmalliste einzutragen.


      (2) Bewegliche Denkmäler und bewegliche Bodendenkmäler sind nur einzutragen, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung, die auch in einem historisch begründeten Ortsbezug liegen kann, angebracht erscheint. Bewegliche Denkmäler und bewegliche Bodendenkmäler, die sich im Eigentum staatlicher oder kommunaler Museen und Sammlungen, der Kirchen oder der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften befinden, sind nur in den dort zu führenden Inventaren einzutragen. Sie unterliegen gleichwohl den Vorschriften dieses Gesetzes. § 2 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.


      (3) Die Eintragungen nach Absatz 1 sollen in Bebauungspläne nachrichtlich übernommen werden.


      (4) Die Eintragung oder die Löschung erfolgt von Amts wegen, auf Anregung der Eigentümerin oder des Eigentümers oder auf Antrag des zuständigen Denkmalfachamtes, sofern die Voraussetzungen der Eintragung erfüllt oder die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind. Ist die Wiederherstellung eines Denkmals angeordnet, kann die Eintragung in die Denkmalliste nicht gelöscht werden.


      (5) Über die Eintragung nach Absatz 1 Satz 1 oder die Löschung ist ein Bescheid zu erteilen. Der Bescheid ist gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie gegenüber den sonstigen Nutzungsberechtigten bekannt zu geben. Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer der Denkmalbehörde nicht bekannt oder nicht zweifelsfrei durch öffentliche Urkunden bestimmbar, steht der Bekanntgabe durch Bescheid eine öffentliche Bekanntmachung der Eintragung oder Löschung gleich. Ebenso kann die Eintragung oder Löschung öffentlich bekannt gemacht werden, wenn mehr als 20 Personen betroffen sind. Die öffentliche Bekanntmachung hat ortsüblich zu erfolgen. Rechtsbehelfe gegen die Eintragung haben keine aufschiebende Wirkung. Die Unterschutzstellung soll auf Ersuchen der Denkmalbehörde im Grundbuch eingetragen werden.


      (6) Über die nachrichtliche Eintragung von Bodendenkmälern, Denkmalbereichen sowie Welterbestätten und ihren Pufferzonen sind die Eigentümerin oder der Eigentümer durch die Denkmalbehörde zu informieren. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.


      (7) Die Denkmalliste wird in digitaler Form durch die Untere Denkmalbehörde geführt. Abweichend dazu wird die Denkmalliste hinsichtlich der Bodendenkmäler in digitaler Form durch die zuständigen Denkmalfachämter geführt.


      (8) Die Denkmalliste kann von jeder natürlichen oder juristischen Person eingesehen werden. Soweit es sich um bewegliche Denkmäler oder Bodendenkmäler handelt, ist ein berechtigtes Interesse darzulegen.


      § 24

      Verfahren


      (1) Anregungen und Anträge auf Eintragung oder Löschung eines Denkmals nach § 23 Absatz 4 oder Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz sind in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Denkmalbehörde einzureichen.


      (2) Die Unteren und Oberen Denkmalbehörden treffen ihre Entscheidungen nach Anhörung des zuständigen Landschaftsverbandes. Dieser hat seine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten, in Fällen des § 23 Absatz 4 innerhalb von drei Monaten abzugeben. Äußert sich der Landschaftsverband nicht innerhalb dieser Frist, kann die Denkmalbehörde davon ausgehen, dass Bedenken nicht bestehen. Nehmen die Kreise nach § 21 Absatz 2 die Aufgabe als Untere Denkmalbehörden wahr, geben sie der Gemeinde, in deren Gebiet sich die Entscheidung auswirkt, Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Monaten.


      (3) Unteren Denkmalbehörden, die, nach Festlegung durch die Oberste Denkmalbehörde, nicht der Aufgabe nach angemessen ausgestattet sind, treffen ihre Entscheidungen abweichend zu Absatz 2 Satz 1 im Benehmen mit dem zuständigen Landschaftsverband. Die Oberste Denkmalbehörde hört vor ihrer Festlegung die betroffene Gemeinde und das zuständige Denkmalfachamt nach § 22 Absatz 3 an. Die Festlegung durch die Oberste Denkmalbehörde erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Danach ist die getroffene Festlegung einer Überprüfung hinsichtlich der Angemessenheit der Ausstattung der Unteren Denkmalbehörden zu unterziehen.


      (4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 treffen die Unteren und Oberen Denkmalbehörden ihre Entscheidungen in Angelegenheiten des Bodendenkmalschutzes und der Bodendenkmalpflege im Benehmen mit dem zuständigen Landschaftsverband. Das Benehmen gilt als hergestellt, wenn der Denkmalbehörde nicht innerhalb von zwei Monaten eine Äußerung des Landschaftsverbandes vorliegt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.


      (5) Die zuständige Denkmalbehörde kann die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz für höchstens zwei Jahre aussetzen, soweit dies zur Klärung der Belange des Denkmalschutzes, insbesondere für Untersuchungen des Denkmals und seiner Umgebung, erforderlich ist.


      (6) Will die Denkmalbehörde von der Äußerung des Landschaftsverbandes abweichen, so hat die Denkmalbehörde den Landschaftsverband darüber durch Übersendung des Entscheidungsentwurfs mit einer Begründung für die von der Stellungnahme des Landschaftsverbandes abweichende Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Der Landschaftsverband hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Kenntnisnahme die Prüfung einer unmittelbaren Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde herbeizuführen.


      (7) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder wenn die Durchführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag in Textform jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Denkmalbehörde eingegangen ist.


      § 25

      Einstellung von Arbeiten und Nutzungsuntersagung


      (1) Werden Handlungen nach § 9, § 13, § 15 oder § 20 ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt, so kann die zuständige Denkmalbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Sie kann verlangen, dass der ursprüngliche Zustand, soweit dies noch möglich ist, wiederhergestellt oder das Denkmal auf andere Weise wieder instandgesetzt wird.


      (2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die Denkmalbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel sicherstellen.


      (3) Werden Denkmäler im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden.


      § 26

      Auskunfts- und Duldungspflichten


      (1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten von Denkmälern sind verpflichtet, den Denkmalbehörden und den Denkmalfachämtern alle zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Denkmalbehörden und Denkmalfachämter dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Darüber hinaus dürfen die Denkmalbehörden und Denkmalfachämter die zur jeweiligen Aufgabenerledigung erforderlichen personenbezogenen Daten an zuständige Behörden übermitteln.


      (2) Die Denkmalbehörden und Denkmalfachämter sowie ihre Beauftragten sind berechtigt, Grundstücke und Wohnungen zu betreten sowie Prüfungen und Untersuchungen anzustellen, soweit dies für die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere zur Eintragung in die Denkmalliste oder für andere Maßnahmen nach diesem Gesetz, erforderlich ist. Das Betreten von Wohnungen ist ohne Einwilligung der Verpflichteten nur bei Gefahr im Verzug zulässig.


      (3) Kirchen, die nicht dauernd für die Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen nur mit Zustimmung betreten werden. Öffentliche Kirchenräume dürfen nur außerhalb des Gottesdienstes besichtigt werden. Gegenüber anderen Religionsgemeinschaften gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.


      (4) Für die durch die Ausübung dieser Rechte entstehenden Schäden ist Ersatz zu leisten.


      § 27

      Kostentragung und Gebührenfreiheit


      (1) Wer einer Erlaubnis nach § 9, § 13, § 15 oder § 20 bedarf oder in anderer Weise ein in die Denkmalliste nach § 23 Absatz 1 eingetragenes Denkmal oder Bodendenkmal verändert oder beseitigt, hat die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Befunde sicherzustellen und die dafür anfallenden Kosten im Rahmen des Zumutbaren zu tragen. In der Erlaubnis wird das Nähere durch Nebenbestimmungen, in anderen Fällen durch Verwaltungsakt der zuständigen Denkmalbehörde geregelt.


      (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann bestimmt werden, dass die oder der Betroffene die voraussichtlichen Kosten im Voraus zu zahlen hat. Zahlt die oder der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Erlaubnis nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.


      (3) Für weitere Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren nicht erhoben. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 sowie für die Erteilung von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke nach § 36.


      Abschnitt 3

      Landesdenkmalrat, Landesdenkmalpreis und kommunale Denkmalpflege


      § 28

      Landesdenkmalrat


      (1) Die Oberste Denkmalbehörde kann zu ihrer Beratung einen Landesdenkmalrat berufen.


      (2) In den Landesdenkmalrat werden folgende Mitglieder jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode entsandt:


      1. bis zu sechs durch das Präsidium des Landtags benannte Mitglieder,


      2. je ein Mitglied der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie je zwei Mitglieder der Katholischen Kirche sowie der israelitischen Kultusgemeinden in Nordrhein-Westfalen,


      3. ein Mitglied des Bau- und Liegenschaftsbetriebes Nordrhein-Westfalen,


      4.je ein Mitglied


      a) der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege,


      b) vom Rheinischen Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz e.V.,


      c) vom Westfälischen Heimatbund e.V.,


      d) vom Lippischen Heimatbund e.V.,


      e) von dem Deutsche Burgenvereinigung e.V., Landesgruppe Rheinland,


      f) von dem Deutsche Burgenvereinigung e.V., Landesgruppe Westfalen-Lippe,


      g) vom Familienbetriebe Land und Forst NRW e.V.,


      h) vom Haus & Grund Nordrhein-Westfalen e.V.,


      i) von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen,


      j) von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen,


      k) vom Westdeutschen Handwerkskammertag,


      l) von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,


      m) vom Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen e.V.,


      n) vom Landkreistag Nordrhein-Westfalen sowie


      o) vom Städtetag Nordrhein-Westfalen,


      5. je ein Mitglied der Denkmalfachämter,


      6. bis zu fünf Mitglieder aus dem Bereich der Wissenschaft und Kunst, wobei ein Mitglied der Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen pflichtig zu benennen ist, und


      7. bis zu fünf Mitglieder von den Landesministerien Nordrhein-Westfalens, wobei die oder der Beauftragte für Menschen mit Behinderung und jeweils ein Mitglied aus den für Kunst und Wissenschaft zuständigen Landesministerien pflichtig zu benennen ist.


      Es wird entsprechend Satz 1 je Mitglied eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestimmt. Die Mitglieder und ihre Stellvertretungen werden vom Landtag bestellt, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 und 7 auf Vorschlag der jeweils entsendenden Stelle, im Fall der Nummer 6 auf Vorschlag der Obersten Denkmalbehörde. Die Bezirksregierungen als Obere Denkmalbehörden können beratend an den Sitzungen des Landesdenkmalrates teilnehmen. § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung ist anwendbar.


      (3) Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Reisekosten nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung wie eine Ehrenbeamtin oder ein Ehrenbeamter.


      (4) In den Sitzungen führt die Oberste Denkmalbehörde den Vorsitz. Der Landesdenkmalrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Das für Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständige Ministerium führt seine Geschäfte.


      (5) Auf Einladung des Landesdenkmalrates können an den Sitzungen bei Bedarf Sachverständige ohne Stimmrecht teilnehmen.


      § 29

      Landesdenkmalpreis


      Zur Würdigung der Leistungen in der Denkmalpflege kann das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium einen Landespreis für Denkmalpflege Nordrhein-Westfalen verleihen.


      § 30

      Kommunale Denkmalpflege und Denkmalpflegeplan


      (1) Die Denkmalpflege obliegt den Gemeinden und Gemeindeverbänden als Selbstverwaltungsaufgabe.


      (2) Der Rat hat einen Denkmalausschuss zu bilden. Abweichend dazu hat der Kreistag einen Denkmalausschuss zu bilden, sofern der Kreis nach § 21 Absatz 2 Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege übernommen hat. Der Rat oder der Kreistag kann beschließen, dass die Aufgaben des Denkmalausschusses von einem anderen Ausschuss wahrgenommen werden. § 57 Absatz 1 und 4 sowie § 58 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) geändert worden ist, sowie § 41 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, und gelten entsprechend.


      (3) Der für die Denkmalpflege zuständige Ausschuss kann für die Dauer von fünf Jahren ehrenamtliche Beauftragte für die Denkmalpflege auf Vorschlag der Unteren Denkmalbehörde bestimmen. Werden für ein Gemeindegebiet mehrere ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege berufen, sollen deren Aufgabenbereiche nach regionalen oder fachlichen Gesichtspunkten abgegrenzt werden. Die Wiederberufung ist zulässig. Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege werden beratend tätig. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:


      1. Vermittlung von Informationen, Hinweisen und Auskünften an den Ausschuss , die Untere Denkmalbehörde und die Denkmalfachämter,


      2. Beobachtung der örtlichen Vorhaben, Planungen, Vorgänge und Presseberichterstattung, von denen die Interessen der Denkmalpflege berührt werden, sowie


      3. Pflege von Verbindungen zu Institutionen und Personen, die der Denkmalpflege Verständnis entgegenbringen oder ihr förderlich sein können.


      Mindestens einmal im Jahr ist in dem Ausschuss nach Absatz 2 eine Berichterstattung durch die ehrenamtlichen Beauftragten über die Denkmalpflege vorzusehen.


      (4) Die Gemeinden sollen Denkmalpflegepläne aufstellen und fortschreiben. Hierbei sind der Ausschuss nach Absatz 2 und, soweit diese nach Absatz 3 bestimmt sind, die ehrenamtlichen Beauftragten für die Denkmalpflege sowie die Untere Denkmalbehörde und die Denkmalfachämter zu beteiligen. Der Denkmalpflegeplan gibt die Ziele und Erfordernisse des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Darstellungen und Festsetzungen der Bauleitpläne nachrichtlich wieder. Er enthält insbesondere


      1. die Bestandsaufnahme und Analyse des Gebietes der Gemeinde unter siedlungsgeschichtlichen Gesichtspunkten,


      2. die Darstellung der Bau-, Garten- und Bodendenkmäler, der Denkmalbereiche, der Welterbestätten und ihrer Pufferzonen sowie nachrichtlich der erhaltenswerten Bausubstanz und


      3. ein Planungs- und Handlungskonzept zur Festlegung der Ziele und Maßnahmen, mit denen der Schutz, die Pflege und die Nutzung von Denkmälern im Rahmen der Stadtentwicklung verwirklicht werden sollen.


      Teil 4

      Vorkaufsrecht, Enteignung und Entschädigung


      § 31

      Vorkaufsrecht


      (1) Der Gemeinde steht beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden, ein Vorkaufsrecht zu. Es darf nur ausgeübt werden, wenn dadurch die dauernde Erhaltung des Denkmals ermöglicht werden soll. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer das Grundstück an ihren Ehegatten oder seine Ehegattin oder eine Person, mit der sie oder er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, verkauft. Gleiches gilt für einen Verkauf an Personen, die mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt sind.


      (2) Die oder der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete hat der Gemeinde den Inhalt des mit der oder dem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrags nach Aufforderung unverzüglich mitzuteilen. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags ausgeübt werden. Die §§ 463 und 464 Absatz 2, die §§ 465 bis 468, 471 und 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar.


      § 32

      Übernahme von Denkmälern


      Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann die Übernahme eines Denkmals durch die Gemeinde verlangen, wenn und soweit es ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine Pflicht zur Erhaltung des Denkmals auf Grund einer behördlichen Maßnahme nach diesem Gesetz wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, das Denkmal zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Die Gemeinde hat den zu zahlenden Betrag höchstens nach dem Verkehrswert des Objekts im Zeitpunkt des Übernahmeverlangens zu bestimmen. Im Übrigen findet § 33 sinngemäße Anwendung.


      § 33

      Zulässigkeit der Enteignung


      (1) Kann eine Gefahr für den Bestand oder die Gestalt eines Denkmals nach § 2 Absatz 2, 4 und 5 auf andere Weise nicht nachhaltig abgewehrt werden, so ist die Enteignung zugunsten des Landes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zulässig. Zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts ist die Enteignung dann zulässig, wenn die dauernde Erhaltung des Denkmals zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Umstände gesichert erscheint.


      (2) Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, ist anzuwenden.


      § 34

      Enteignende Maßnahmen und Entschädigung


      Soweit der Vollzug dieses Gesetzes enteignende Wirkung hat, ist der oder dem Betroffenen nach den Vorschriften des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes Entschädigung in Geld zu gewähren. Steuervorteile, die auf die Denkmaleigenschaft zurückzuführen sind, sind in allen Fällen in angemessenem Umfang auf die Entschädigung anzurechnen.


      Teil 5

      Denkmalförderung und Bescheinigungen für steuerliche Zwecke


      § 35

      Denkmalförderung


      (1) Das Land Nordrhein-Westfalen beteiligt sich unbeschadet bestehender Verpflichtungen in Höhe der jeweils im Landeshaushalt ausgewiesenen Mittel an Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere an solchen Maßnahmen, die der Instandsetzung, Erhaltung, Sicherung und Freilegung von Denkmälern dienen. Die Höhe der Beteiligung richtet sich nach der Bedeutung und der Dringlichkeit des Falls.


      (2) Die kommunalen Gebietskörperschaften beteiligen sich im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit in angemessenem Umfang an den in diesem Gesetz genannten Maßnahmen.


      (3) Die Bezirksregierungen bereiten jährlich unter Beteiligung der Denkmalfachämter das Denkmalförderprogramm für das folgende Jahr vor. Sie beteiligen die Kirchen und die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften wegen der Einbeziehung ihrer Denkmäler. Das Denkmalförderprogramm wird durch das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium aufgestellt.


      (4) Die Denkmalbehörden und die Denkmalfachämter beraten die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten über die Möglichkeiten der Denkmalförderung.


      § 36

      Erteilung von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke


      Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von der für das Denkmal zuständigen Denkmalbehörde erteilt. § 21 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. § 24 findet keine Anwendung.


      Teil 6

      Sonderregelungen


      § 37

      UNESCO Welterbe


      (1) Die Anforderungen des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt und hierbei insbesondere die Pflicht zur Erhaltung des außergewöhnlichen universellen Werts von Welterbestätten, die nicht ausschließlich als Naturerbe in die Welterbeliste eingetragen wurden, sind bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sowie bei Entscheidungen nach diesem Gesetz angemessen zu berücksichtigen.


      (2) Für die Belange der Welterbestätte benennt die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die juristische Person, die für die Verwaltung der Welterbestätte zuständig ist, eine offizielle Welterbebeauftragte oder einen offiziellen Welterbebeauftragten in Abstimmung mit der betroffenen Gemeinde, der zuständigen Denkmalbehörde und den zuständigen Denkmalfachämtern. Bei Welterbestätten, die sich auf dem Gebiet mehrerer Kommunen befinden, erfolgt die Benennung abweichend von Satz 1 durch die betroffenen Kommunen. Die oder der Welterbebeauftragte stellt die Erfüllung der mit der Eintragung in die Welterbeliste verbundenen Aufgaben der Welterbestätte sicher und nimmt die Interessen der Welterbestätte bei Planungen und sonstigen Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände oder anderer öffentlicher Stellen wahr. Die Aufgaben der Denkmalbehörden und Denkmalfachämter bleiben unberührt.


      (3) Die oder der Welterbebeauftragte hat im Benehmen mit der betroffenen Gemeinde, der zuständigen Denkmalbehörde und den zuständigen Denkmalfachämtern Managementpläne im Sinne der Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 31. Juli 2021 in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen und fortzuschreiben.


      (4) In allen Fällen, in denen es für den angemessenen Schutz der Welterbestätte erforderlich ist, soll eine ausreichende Pufferzone ausgewiesen werden. Diese wird von der für die Welterbestätte zuständigen Denkmalbehörde im Benehmen mit der betroffenen Gemeinde und dem zuständigen Landschaftsverband durch ordnungsbehördliche Verordnung oder Satzung festgelegt. Die Nummern 104 bis 107 der Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. In der Festlegung nach Satz 2 sind Schutzziel und -zweck, Bestandteile und das Gebiet zu bezeichnen, in dem Maßnahmen nach § 9, § 13 oder § 15 erlaubnispflichtig sind.


      (5) Abweichend von § 24 Absatz 2 haben die Unteren und Oberen Denkmalbehörden ihre Entscheidungen bei Welterbestätten im Benehmen mit dem zuständigen Landschaftsverband zu treffen.


      § 38

      Denkmäler, die der Religionsausübung dienen


      (1) Artikel 5 Absatz 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle vom 14. Juni 1929 sowie Artikel 6 Absatz 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 11. Mai 1931 bleiben unberührt.


      (2) Sollen Entscheidungen über eingetragene Denkmäler oder Bodendenkmäler getroffen werden, die unmittelbar der Religionsausübung dienen, haben die Denkmalbehörden die von den zuständigen Stellen der Kirchen oder Religionsgemeinschaften festgestellten Belange der Religionsausübung zu berücksichtigen. Die Kirchen oder Religionsgemeinschaften sind am Verfahren frühzeitig zu beteiligen.


      (3) Die von den Kirchen oder Religionsgemeinschaften festgelegten Stellen können die Prüfung einer unmittelbaren Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde herbeiführen, wenn die zuständige Denkmalbehörde eine bauliche Anlage, die unmittelbar der Religionsausübung dient, als Denkmal eintragen oder eine beantragte Erlaubnis für eine solche bauliche Anlage nicht erteilen will. Die Oberste Denkmalbehörde entscheidet nach Mitwirkung durch den Sakralausschusses nach Absatz 4.


      (4) Der Sakralausschuss wird bei der Obersten Denkmalbehörde gebildet. Er berät diese bei Entscheidungen, die nach Absatz 3 herbeizuführen sind. Der Sakralausschuss setzt sich anlassbezogen aus Mitgliedern der jeweils betroffenen Kirche oder der Religionsgemeinschaft, den zuständigen Denkmalbehörden sowie dem zuständigen Denkmalfachamt zusammen.


      (5) Auf Denkmäler, die unmittelbar der Religionsausübung dienen, findet § 33 keine Anwendung.


      § 39

      Gewinnung von Bodenschätzen


      (1) In Gebieten, in denen nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung bergbauliche Maßnahmen oder Maßnahmen nach dem Abgrabungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen sind, finden, soweit die Gebiete hierfür in Anspruch genommen werden, mit Beginn dieser Maßnahmen § 30 Absatz 4 und § 33 keine Anwendung. Die Regelungen des § 27 bleiben unberührt.


      (2) Rechtzeitig vor Beginn der Maßnahmen ist dem zuständigen Denkmalfachamt Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung von Bodendenkmälern oder zu deren Bergung zu geben. Hierzu sind dem Denkmalfachamt rechtzeitig alle einschlägigen Planungen sowie deren Änderungen bekanntzugeben. Die erforderlichen Arbeiten sind so vorzunehmen, dass keine unzumutbaren Behinderungen bei der Durchführung der Maßnahmen entstehen.


      (3) Bei der Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne haben die Bergbehörden das Benehmen mit dem zuständigen Landschaftsverband oder der Stadt Köln herbeizuführen.


      (4) Während des Abbaus ist dem zuständigen Denkmalfachamt die Möglichkeit einzuräumen, alle Abbaukanten und Bodenaufschlüsse laufend auf zutage tretende Bodendenkmäler zu überprüfen, diese archäologisch zu untersuchen und zu bergen.


      § 40

      Aufgabenübertragung im Bereich der Denkmalpflege


      Ist eine Untere Denkmalbehörde angemessen für die Wahrnehmung der ihr mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ausgestattet, kann das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium der Gemeinde auf Antrag durch Rechtsverordnung die Aufgaben als Denkmalfachamt übertragen. Das für Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständige Ministerium kann die Rechtsverordnung nach Satz 1 auf Antrag der Gemeinde oder des Kreises aufheben. Die Rechtsverordnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass nach Satz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen.


      Teil 7

      Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen und Schlussvorschriften


      § 41

      Ordnungswidrigkeiten


      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig


      1. eine Anzeige nach § 6 oder § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,


      2. Maßnahmen, die nach § 9 Absatz 1 oder 2, § 13 Absatz 1 oder 2, § 15 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 20 Absatz 1 der Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt,


      3. entdeckte Bodendenkmäler oder die Entdeckungsstätte nicht nach § 16 Absatz 2 unverändert lässt,


      4. der Überlassungspflicht nach § 17 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,


      5. der Melde- oder Übergabepflicht nach § 18 Absatz 1 Satz 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder


      6. einer nach § 42 erlassenen Rechtsverordnung oder einer vollziehbaren Anordnung der Verwaltungsbehörde auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.


      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.


      (3) Die Frist der Verfolgungsverjährung der Ordnungswidrigkeiten beträgt fünf Jahre.


      (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, ist die Untere Denkmalbehörde. Bezieht sich die Ordnungswidrigkeit auf eine Verletzung der Vorschriften über Denkmäler für die nach diesem Gesetz die Obere Denkmalbehörde zuständig ist, ist diese Verwaltungsbehörde im Sinne von Satz 1.


      § 42

      Rechtsverordnungen


      (1) Zur Verwirklichung der in den §§ 6, 10, 23, 24, 37 und 40 bezeichneten Anforderungen wird das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über


      1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen,


      2. die erforderlichen Anträge und Anzeigen, insbesondere deren Inhalt, Umfang und Form,


      3. die Festlegung von Unteren Denkmalbehörden, die für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgabe nicht angemessen ausgestattet sind, sowie


      4. die Verfahren im Einzelnen.


      (2) Das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zum Schutz der Denkmäler für den Fall von Katastrophen erforderlichen Vorschriften zu erlassen.


      (3) Das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften.


      § 43

      Übergangsvorschriften


      (1) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgenommenen Eintragungen von Denkmälern sowie erteilten Erlaubnisse gelten fort.


      (2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahren fortzuführen und abzuschließen. Abweichend von Satz 1 kann die Eigentümerin oder der Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten eines Denkmals die Anwendung dieses Gesetzes anstelle des zur Zeit der Antragstellung geltenden Rechts beantragen.


      (3) Die Übernahme der Führung der Denkmallisten hinsichtlich der Bodendenkmäler durch das jeweils zuständige Denkmalfachamt nach § 23 Absatz 7 Satz 2 hat bis zum 31. Dezember 2024 zu erfolgen.


      § 44

      Inkrafttreten und Außerkrafttreten


      Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Denkmalschutzgesetz vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, außer Kraft.

      Quelle: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes…view=1&typ=Kopf

    • Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz

      • LΛKΞÐΞVIL
      • 3. Februar 2024 um 20:50

      Denkmalschutzgesetz
      (DSchG)
      Vom 23. März 1978

      Zum 30.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

      Stand:letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28.09.2021 (GVBl. S. 543)

      zur Einzelansicht Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 23. März 1978

      Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

      TitelGültig ab
      Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 23. März 197801.10.2001
      Inhaltsverzeichnis13.12.2014
      Erster Abschnitt - Grundsätze01.10.2001
      § 1 - Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege10.12.2008
      § 2 - Pflicht zur Erhaltung und Pflege10.12.2008
      Zweiter Abschnitt - Kulturdenkmäler01.10.2001
      Erster Unterabschnitt - Allgemeines01.10.2001
      § 3 - Begriff des Kulturdenkmals10.12.2008
      § 4 - Unbewegliche und bewegliche Kulturdenkmäler, Umgebungsschutz10.12.2008
      § 5 - Denkmalzonen10.12.2008
      § 6 - Auskünfte01.10.2001
      § 7 - Betreten von Grundstücken10.12.2008
      Zweiter Unterabschnitt - Geschützte Kulturdenkmäler01.10.2001
      § 8 - Geschützte Kulturdenkmäler, Unterschutzstellung10.12.2008
      § 9 - Öffentliche Auslegung10.12.2008
      § 10 - Denkmalliste10.12.2008
      § 11 - Einstweiliger Schutz10.12.2008
      § 12 - Anzeige- und Hinweispflichten10.12.2008
      § 13 - Genehmigung von Veränderungen, Anzeige von Instandsetzungen01.10.2021
      § 13a - Genehmigungsverfahren10.12.2008
      § 14 - Wiederherstellung und Erhaltung, Ersatzvornahme10.12.2008
      § 15 - Freier Zugang zu Kulturdenkmälern22.12.2020
      Dritter Abschnitt - Funde01.10.2001
      § 16 - Begriff des Fundes01.10.2001
      § 17 - Anzeige01.10.2001
      § 18 - Erhaltung01.10.2001
      § 19 - Wissenschaftliche Bearbeitung01.10.2001
      § 20 - Schatzregal10.12.2008
      § 21 - Genehmigung von Nachforschungen, Anzeige von Arbeiten, Kostenerstattung10.12.2008
      § 22 - Grabungsschutzgebiete10.12.2008
      Vierter Abschnitt - Besondere Bestimmungen für Kirchen und Religionsgemeinschaften01.10.2001
      § 2310.12.2008
      Fünfter Abschnitt - Organisation01.10.2001
      § 24 - Denkmalschutzbehörden10.12.2008
      § 25 - Denkmalfachbehörde10.12.2008
      § 25a - Denkmalschutz in Archivangelegenheiten06.10.2010
      § 25b - Denkmalschutz in Bibliotheksangelegenheiten13.12.2014
      § 26 - Landesbeirat für Denkmalpflege10.12.2008
      § 27 - Ehrenamtliche Denkmalpfleger10.12.2008
      § 28 - Anerkannte Denkmalpflegeorganisationen10.12.2008
      Sechster Abschnitt - Finanzhilfen des Landes01.10.2001
      § 29 - Förderungsgrundsätze01.10.2001
      Siebenter Abschnitt - Enteignung, ausgleichspflichtige Maßnahmen, Vorkaufsrecht10.12.2008
      § 30 - Enteignung10.12.2008
      § 31 - Ausgleichspflichtige Maßnahmen10.12.2008
      § 32 - Vorkaufsrecht23.09.2009
      Achter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten01.10.2001
      § 3310.12.2008
      Neunter Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen01.10.2001
      § 34 - Übergangsbestimmung für geschützte Denkmäler und zum Denkmalbuch10.12.2008
      § 35 - Gebührenfreiheit10.12.2008
      § 36 - Durchführungsvorschriften10.12.2008
      § 37 - Schutz von Kulturdenkmälern bei bewaffneten Konflikten und bei Katastrophenfällen10.12.2008
      § 38 - Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften10.12.2008
      § 39 - Inkrafttreten01.10.2001
      Inhaltsübersicht
      Erster Abschnitt
      Grundsätze
      § 1Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
      § 2Pflicht zur Erhaltung und Pflege
      Zweiter Abschnitt
      Kulturdenkmäler
      Erster Unterabschnitt
      Allgemeines
      § 3Begriff des Kulturdenkmals
      § 4Unbewegliche und bewegliche Kulturdenkmäler, Umgebungsschutz
      § 5Denkmalzonen
      § 6Auskünfte
      § 7Betreten von Grundstücken
      Zweiter Unterabschnitt
      Geschützte Kulturdenkmäler
      § 8Geschützte Kulturdenkmäler, Unterschutzstellung
      § 9Öffentliche Auslegung
      § 10Denkmalliste
      § 11Einstweiliger Schutz
      § 12Anzeige- und Hinweispflichten
      § 13Genehmigung von Veränderungen, Anzeige von Instandsetzungen
      § 13aGenehmigungsverfahren
      § 14Wiederherstellung und Erhaltung, Ersatzvornahme
      § 15Freier Zugang zu Kulturdenkmälern
      Dritter Abschnitt
      Funde
      § 16Begriff des Fundes
      § 17Anzeige
      § 18Erhaltung
      § 19Wissenschaftliche Bearbeitung
      § 20Schatzregal
      § 21Genehmigung von Nachforschungen, Anzeige von Arbeiten, Kostenerstattung
      § 22Grabungsschutzgebiete
      Vierter Abschnitt
      Besondere Bestimmungen für Kirchen und Religionsgemeinschaften
      § 23
      Fünfter Abschnitt
      Organisation
      § 24Denkmalschutzbehörden
      § 25Denkmalfachbehörde
      § 25aDenkmalschutz in Archivangelegenheiten
      § 25bDenkmalschutz in Bibliotheksangelegenheiten
      § 26Landesbeirat für Denkmalpflege
      § 27Ehrenamtliche Denkmalpfleger
      § 28Anerkannte Denkmalpflegeorganisationen
      Sechster Abschnitt
      Finanzhilfen des Landes
      § 29Förderungsgrundsätze
      Siebenter Abschnitt
      Enteignung, ausgleichspflichtige Maßnahmen, Vorkaufsrecht
      § 30Enteignung
      § 31Ausgleichspflichtige Maßnahmen
      § 32Vorkaufsrecht
      Achter Abschnitt
      Ordnungswidrigkeiten
      § 33
      Neunter Abschnitt
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
      § 34Übergangsbestimmung für geschützte Denkmäler und zum Denkmalbuch
      § 35Gebührenfreiheit
      § 36Durchführungsvorschriften
      § 37Schutz von Kulturdenkmälern bei bewaffneten Konflikten und bei Katastrophenfällen
      § 38Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften
      § 39Inkrafttreten

      zur Einzelansicht Inhaltsverzeichnis


      Erster Abschnitt
      Grundsätze

      § 1
      Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

      (1) Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es, die Kulturdenkmäler (§ 3) zu erhalten und zu pflegen, insbesondere deren Zustand zu überwachen, Gefahren von ihnen abzuwenden und sie zu bergen.

      (2) Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es auch, die Kulturdenkmäler wissenschaftlich zu erforschen und die Ergebnisse der Öffentlichkeit, insbesondere für Zwecke der Bildung und Erziehung, zugänglich zu machen.

      (3) Denkmalschutz und Denkmalpflege wirken darauf hin, daß die Kulturdenkmäler in die Raumordnung und Landesplanung, die städtebauliche Entwicklung und den Naturschutz und die Landschaftspflege einbezogen und einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden.

      (4) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben von Denkmalschutz und Denkmalpflege wirken die Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde mit den Eigentümern von Kulturdenkmälern, den sonstigen über Kulturdenkmäler Verfügungsberechtigten und den Besitzern von Kulturdenkmälern sowie den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes in möglichst partnerschaftlicher Weise zusammen.

      § 2
      Pflicht zur Erhaltung und Pflege

      (1) Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, die Kulturdenkmäler im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen. Weitergehende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben unberührt.

      (2) Die Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der durch die Eigenschaft als Kulturdenkmal begründeten Situationsgebundenheit im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums und dessen Privatnützigkeit zu bestimmen. Unzumutbar ist insbesondere eine wirtschaftliche Belastung durch Erhaltungskosten, wenn diese dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden; in diesem Fall kann die Erhaltungspflicht auf die unveränderte Belassung des Kulturdenkmals beschränkt werden, wenn und soweit die Eigenart und Bedeutung des Kulturdenkmals dies auch unter Berücksichtigung der Belange der nach Absatz 1 Verpflichteten gebietet. Die Unzumutbarkeit ist durch die nach Absatz 1 Verpflichteten nachzuweisen. Die nach Absatz 1 Verpflichteten können sich nicht auf die Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichem Recht zuwider unterblieben sind.

      (3) Das Land, der Bund, die Gemeinden und Gemeindeverbände und alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei ihren Maßnahmen und Planungen, insbesondere bei der Bauleitplanung, die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Verpflichtung zur Bewahrung des Kulturerbes gemäß dem UNESCO-Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 zu berücksichtigen.Bei Maßnahmen und Planungen, die Belange des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege berühren, ist die Denkmalfachbehörde von Beginn an zu beteiligen.

      (4) Bauliche, technische und wirtschaftliche Maßnahmen, die Kulturdenkmäler in ihrem Bestand, ihrem Erscheinungsbild oder ihrem wissenschaftlichen Wert gefährden oder beeinträchtigen können, sind auf den unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


      Zweiter Abschnitt
      Kulturdenkmäler

      Erster Unterabschnitt
      Allgemeines

      § 3
      Begriff des Kulturdenkmals

      (1) Kulturdenkmäler sind Gegenstände aus vergangener Zeit,

      1.

      die

      a)

      Zeugnisse, insbesondere des geistigen oder künstlerischen Schaffens, des handwerklichen oder technischen Wirkens oder historischer Ereignisse oder Entwicklungen,

      b)

      Spuren oder Überreste menschlichen Lebens oder

      c)

      kennzeichnende Merkmale der Städte und Gemeinden

      sind und

      2.

      an deren Erhaltung und Pflege oder wissenschaftlicher Erforschung und Dokumentation aus geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.

      (2) Als Kulturdenkmäler gelten Gegenstände aus vergangener Zeit, die Zeugnisse, Spuren oder Überreste der Entwicklungsgeschichte der Erde oder des pflanzlichen oder tierischen Lebens sind und an deren Erhaltung und Pflege oder wissenschaftlicher Erforschung und Dokumentation ein öffentliches Interesse im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 besteht.


      § 4
      Unbewegliche und bewegliche Kulturdenkmäler, Umgebungsschutz

      (1) Unbewegliche Kulturdenkmäler sind insbesondere:

      1.

      ortsfeste Einzeldenkmäler und Bauwerke,

      2.

      Denkmalzonen (§ 5).

      Denkmalzonen können Gegenstände umfassen, die keine Kulturdenkmäler, jedoch für das Erscheinungsbild der Gesamtheit von Bedeutung sind. Ausstattungsstücke, Freiflächen und Nebenanlagen sind Teil des unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie mit diesem aus Gründen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege eine Einheit bilden. Gegenstand des Denkmalschutzes ist auch die Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung von Bedeutung ist.

      (2) Bewegliche Kulturdenkmäler sind insbesondere:

      1.

      bewegliche Einzelgegenstände,

      2.

      Sammlungen und sonstige Gesamtheiten von beweglichen Einzelgegenständen.

      Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

      (3) Auf unbewegliche Kulturdenkmäler ist in den Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens hinzuweisen.

      § 5
      Denkmalzonen

      (1) Denkmalzonen sind insbesondere:

      1.

      bauliche Gesamtanlagen (Absatz 2),

      2.

      kennzeichnende Straßen-, Platz- und Ortsbilder (Absatz 3 Satz 1) sowie planmäßige Quartiere und Siedlungen (Absatz 3 Satz 2),

      3.

      kennzeichnende Ortsgrundrisse (Absatz 4),

      4.

      historische Park-, Garten- und Friedhofsanlagen (Absatz 5),

      5.

      Kulturstätten (Absatz 6).

      (2) Bauliche Gesamtanlagen sind insbesondere Gebäudegruppen, die sich durch ihre Größe oder Vielfalt oder die Vielgestaltigkeit zugehöriger Elemente herausheben, Burg-, Festungs- und Schlossanlagen, Stadt- und Landwehren, Abteien und Klöster einschließlich der mit ihnen verbundenen Grün-, Frei- und Wasserflächen.

      (3) Kennzeichnende Straßen-, Platz- und Ortsbilder sind solche, deren Erscheinungsbild in seiner Gesamtheit eine bestimmte Epoche oder Entwicklung oder eine charakteristische Bauweise mit einheitlicher Stilart oder unterschiedlichen Stilarten veranschaulicht. Planmäßige Quartiere und Siedlungen sind einheitlich gestaltete Anlagen, die auf einem gemeinsamen Konzept beruhen.

      (4) Ein kennzeichnender Ortsgrundriß ist gegeben, wenn die Anordnung der Baulichkeiten nach ihrem Grundriß für eine bestimmte Epoche oder eine Entwicklung charakteristisch ist, insbesondere im Hinblick auf Ortsformen, Straßenführungen und Festungsanlagen.

      (5) Historische Park-, Garten- und Friedhofsanlagen sind Werke der Gartenbaukunst oder Zeugnisse des Totengedenkens, deren Lage sowie architektonische und pflanzliche Gestaltung von der Funktion der Anlage als Lebensraum und Selbstdarstellung früherer Gesellschaften und der von ihnen getragenen Kultur Zeugnis geben.

      (6) Kulturstätten sind umgrenzbare Teile der Erdoberfläche mit sichtbaren Werken oder Gestaltungsspuren menschlicher Kultur sowie Aufschlüsse von Kulturdenkmälern im Sinne des § 3 Abs. 2.


      § 6
      Auskünfte

      Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer haben den Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde sowie ihren Beauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


      § 7
      Betreten von Grundstücken

      (1) Die Denkmalschutzbehörden, die Denkmalfachbehörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen Grundstücke zu betreten, Vermessungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Fotografien anzufertigen. Wohnungen dürfen gegen den Willen des Eigentümers nur zur Verhütung dringender Gefahr für Kulturdenkmäler betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

      (2) Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer sind vor dem Betreten der Grundstücke zu benachrichtigen, es sei denn, daß die Benachrichtigung nur durch öffentliche Zustellung vorgenommen werden kann oder bei Gefahr im Verzug eine rechtzeitige Benachrichtigung nicht möglich wäre.


      Zweiter Unterabschnitt
      Geschützte Kulturdenkmäler

      § 8
      Geschützte Kulturdenkmäler, Unterschutzstellung

      (1) Geschützte Kulturdenkmäler sind:

      1.

      die unbeweglichen Kulturdenkmäler und

      2.

      die durch Verwaltungsakt unter Schutz gestellten beweglichen Kulturdenkmäler.

      (2) Bewegliche Kulturdenkmäler werden nur unter Schutz gestellt, wenn

      1.

      sie von besonderer Bedeutung sind oder

      2.

      der Eigentümer die Unterschutzstellung anregt.

      Kulturdenkmäler, die sich in staatlichen oder anderen von der obersten Denkmalschutzbehörde bezeichneten Sammlungen oder in öffentlichen Archiven befinden, werden nicht unter Schutz gestellt.

      (3) Soweit es zur Klarstellung erforderlich ist, soll die Eigenschaft als unbewegliches Kulturdenkmal

      1.

      bei Denkmalzonen durch Rechtsverordnung und

      2.

      im Übrigen durch Verwaltungsakt

      festgestellt werden.

      (4) Über die Unterschutzstellung nach Absatz 1 Nr. 2 und die Feststellung nach Absatz 3 entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde von Amts wegen oder auf Antrag der Denkmalfachbehörde; die Entscheidung ergeht im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde. Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Äußerung der Denkmalfachbehörde abweichen oder deren Antrag ablehnen, so hat sie dies der Denkmalfachbehörde mitzuteilen; diese hat das Recht, die Angelegenheit der oberen Denkmalschutzbehörde vorzulegen. Die obere Denkmalschutzbehörde kann über die Angelegenheit selbst entscheiden oder sie an die untere Denkmalschutzbehörde zurückverweisen.

      (5) Vor der Feststellung nach Absatz 3 sind der Eigentümer und die Gemeinde, in deren Gebiet sich die Schutzmaßnahme auswirkt, zu hören; im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 geschieht dies gemäß § 9.

      (6) Der Verwaltungsakt, durch den die Unterschutzstellung nach Absatz 1 Nr. 2 oder die Feststellung nach Absatz 3 Nr. 2 verfügt wird, ist dem Eigentümer des Kulturdenkmals bekanntzugeben. Ist die Ermittlung des Eigentümers nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten möglich, ist der Verwaltungsakt öffentlich bekanntzumachen.

      (7) Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend für die Aufhebung der betreffenden Entscheidungen.


      § 9
      Öffentliche Auslegung

      (1) Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 ist in den Gemeinden, in deren Gebiet sich die Schutzmaßnahme auswirkt, bei der Gemeindeverwaltung einen Monat zur Einsicht öffentlich auszulegen; ist das Gebiet einer Ortsgemeinde berührt, erfolgt die Auslegung bei der Verbandsgemeindeverwaltung. Zusammen mit der Rechtsverordnung soll eine Karte über das Gebiet der Denkmalzone ausgelegt werden.

      (2) Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekanntzumachen; dabei ist darauf hinzuweisen, daß jeder, dessen Belange durch die Rechtsverordnung berührt werden, spätestens bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der unteren Denkmalschutzbehörde oder der Gemeindeverwaltung, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann. Bedenken und Anregungen können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist auch von den anerkannten Denkmalpflegeorganisationen (§ 28) vorgebracht werden.

      (3) Von der Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, Behörden und Stellen, deren Belange von der Rechtsverordnung berührt werden, bekannt sind und ihnen unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Einsicht in den Entwurf sowie zum Vorbringen von Bedenken und Anregungen gegeben wird.


      § 10
      Denkmalliste

      (1) Geschützte Kulturdenkmäler (§ 8 Abs. 1) werden in die Denkmalliste eingetragen. Die Denkmalliste ist ein nachrichtlich geführtes Verzeichnis, mit dem Rechtswirkungen nicht verbunden sind. Sie wird von der Denkmalfachbehörde erstellt und fortgeführt. Eintragung und Löschung erfolgen von Amts wegen; sie können auch vom Eigentümer, von der Gemeinde, in deren Gebiet das Kulturdenkmal gelegen ist, sowie vom Landesbeirat für Denkmalpflege angeregt werden. Eintragung und Löschung erfolgen im Benehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde; diese hat zuvor die Gemeinde, in deren Gebiet das Kulturdenkmal gelegen ist, zu hören. Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Eigenschaft als Kulturdenkmal nicht oder nicht mehr vorliegt oder die Unterschutzstellung aufgehoben ist; dies gilt nicht, wenn die Wiederherstellung des Kulturdenkmals verfügt ist.

      (2) Die untere Denkmalschutzbehörde führt einen Auszug der Denkmalliste für ihr Gebiet; sie unterrichtet die Eigentümer von der Eintragung und deren Löschung.

      (3) Die Einsicht in die Denkmalliste ist jedem gestattet. Das Verzeichnis geschützter beweglicher Kulturdenkmäler ist gesondert zu führen; die Einsicht ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.


      § 11
      Einstweiliger Schutz

      (1) Die untere Denkmalschutzbehörde kann bestimmen, daß Gegenstände, mit deren Unterschutzstellung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 zu rechnen ist, als geschützte Kulturdenkmäler gelten, wenn zu befürchten ist, daß sonst der Zweck der Unterschutzstellung nicht erreicht würde. § 8 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend.

      (2) Die einstweilige Unterschutzstellung erfolgt auf eine Dauer von längstens sechs Monaten. Sie kann einmal um höchstens drei Monate, mit Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde um höchstens sechs Monate verlängert werden. Die einstweilige Unterschutzstellung ist aufzuheben, wenn nicht mehr damit zu rechnen ist, daß der einstweilig geschützte Gegenstand nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 geschützt wird.

      (3) Einstweilig geschützte Gegenstände werden für die Dauer ihrer einstweiligen Unterschutzstellung in die Denkmalliste (§ 10) eingetragen.


      § 12
      Anzeige- und Hinweispflichten

      (1) Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer haben Schäden und Mängel, die die Erhaltung von geschützten Kulturdenkmälern gefährden könnten, unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen; diese gibt der Denkmalfachbehörde von der Anzeige unverzüglich Kenntnis. Die gleiche Anzeigepflicht gilt, soweit die nach Satz 1 Verpflichteten an einem Gegenstand Besonderheiten feststellen, die dessen Eigenschaft als Kulturdenkmal begründen.

      (2) Der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals hat die Absicht, dieses zu veräußern, rechtzeitig der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Vor Abschluß des Kaufvertrages hat der Eigentümer den Erwerber darauf hinzuweisen, daß der zu verkaufende Gegenstand ein geschütztes Kulturdenkmal ist. Ist die Veräußerung erfolgt, so hat der Veräußerer dies unter Angabe des Erwerbers unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

      (3) Im Erbfall soll der Erbe den Eigentumsübergang unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde anzeigen.

      § 13
      Genehmigung von Veränderungen, Anzeige von Instandsetzungen

      (1) Ein geschütztes Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung

      1.

      zerstört, abgebrochen, zerlegt oder beseitigt,

      2.

      umgestaltet oder sonst in seinem Bestand verändert,

      3.

      in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt oder

      4.

      von seinem Standort entfernt

      werden. Ausstattungsstücke (§ 4 Abs. 1 Satz 3) eines unbeweglichen Kulturdenkmals dürfen nur mit Genehmigung nicht nur vorübergehend entfernt werden. In der Umgebung (§ 4 Abs. 1 Satz 4) eines unbeweglichen Kulturdenkmals darf eine bauliche Anlage nur mit Genehmigung errichtet, verändert oder beseitigt werden.

      (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird nur erteilt, wenn

      1.

      Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder

      2.

      andere Erfordernisse des Gemeinwohls oder private Belange diejenigen des Denkmalschutzes überwiegen und diesen überwiegenden Interessen nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden kann.

      (3) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Auflagen und Bedingungen können zum Ziel haben, den Eingriff in das Kulturdenkmal auf ein Mindestmaß zu beschränken oder nach Beendigung der Maßnahme den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Insbesondere kann durch Auflagen sichergestellt werden, daß beim Abbruch oder bei der Zerlegung eines unbeweglichen Kulturdenkmals das Kulturdenkmal wieder errichtet wird oder bestimmte Teile geborgen oder bei einer anderen baulichen Anlage wieder verwendet werden. Sofern es hierfür erforderlich ist, kann Sicherheitsleistung verlangt werden; dies gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Nebenbestimmungen zur Bergung und zur Wiederverwendung sollen Art und Ausmaß der erforderlichen Maßnahmen angeben. Soweit die besondere Eigenart, die Bedeutung des Kulturdenkmals oder die Schwierigkeit der Maßnahme es gebietet, kann im Einzelfall durch Auflagen sichergestellt werden, dass die Leitung oder die Durchführung von Arbeiten, die besondere Erfahrungen oder Kenntnisse voraussetzen, durch denkmalfachlich geeignete Personen erfolgt.

      (4) Die Instandsetzung eines geschützten Kulturdenkmals ist, soweit sie nicht nach Absatz 1 Satz 1 der Genehmigung bedarf, unter genauer Beschreibung der geplanten Maßnahme der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Die Instandsetzungsmaßnahmen dürfen frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach Abgabe der Anzeige begonnen werden; die untere Denkmalschutzbehörde kann im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde vor Ablauf der Frist die Durchführung der Maßnahmen gestatten. Bei Gefahr im Verzug können die unbedingt notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen ohne die Anzeige nach Satz 1 oder ohne Einhaltung der Frist nach Satz 2 Halbsatz 1 begonnen werden; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die Instandsetzung ist zu untersagen, soweit überwiegende Belange des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen oder solange die Beschreibung nach Satz 1 nicht vorgelegt ist. Von der Untersagung ist abzusehen, soweit sich der Betroffene bereit erklärt, die Maßnahme nach den Vorschlägen der Denkmalfachbehörde auszuführen. Die Entscheidung nach Satz 4 oder Satz 5 trifft die untere Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde; § 13 a Abs. 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

      (5) Für Kulturdenkmale, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse mit überörtlicher Wirkung, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder beschädigt wurden, kann die oberste Denkmalschutzbehörde die Genehmigungspflicht in den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 und 3 aussetzen. In diesen Fällen gilt das in Absatz 4 beschriebene Verfahren. Die oberste Denkmalschutzbehörde kann weiterhin für die in Satz 1 genannten Denkmale Erleichterungen des in Absatz 4 beschriebenen Verfahrens zulassen; insbesondere kann die in Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 1 genannte Frist verkürzt werden. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen sind auf den Zeitraum zu beschränken, der für die Beseitigung der durch das außergewöhnliche Ereignis entstandenen Schäden erforderlich ist. Soweit die besondere Eigenart oder die Bedeutung des Kulturdenkmals es erfordert, können einzelne Denkmale von der Aussetzung der Genehmigungspflicht nach Satz 1 ausgenommen werden.


      § 13a
      Genehmigungsverfahren

      (1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 13 Abs. 1 ist schriftlich bei der unteren Denkmalschutzbehörde einzureichen. Dem Antrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Dokumentationen, Fotografien, Gutachten sowie Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen beizufügen.

      (2) Die untere Denkmalschutzbehörde soll unverzüglich nach Eingang des Antrags prüfen, ob der Antrag vollständig und ob ein Erörterungstermin mit dem Antragsteller erforderlich ist. Fehlende Angaben und Unterlagen sind innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags oder unmittelbar nach dem Erörterungstermin zu benennen und unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn er unvollständig ist oder erhebliche Mängel aufweist und der Antragsteller der Nachforderung nicht fristgerecht nachkommt.

      (3) Die Entscheidung über den Antrag trifft die untere Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde; § 31 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Zur Herstellung des Benehmens legt die untere Denkmalschutzbehörde der Denkmalfachbehörde den vollständigen Antrag sowie ihren Entscheidungsvorschlag vor.

      Wenn die Denkmalfachbehörde sich nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Unterlagen äußert, gilt das Benehmen als hergestellt. Will die untere Denkmalschutzbehörde von der Äußerung der Denkmalfachbehörde abweichen, so hat sie dies der Denkmalfachbehörde mitzuteilen; diese hat das Recht, die Angelegenheit der oberen Denkmalschutzbehörde vorzulegen. Die obere Denkmalschutzbehörde kann über die Angelegenheit selbst entscheiden oder sie an die untere Denkmalschutzbehörde zurückverweisen.

      (4) Entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde nicht spätestens vor Ablauf von drei Monaten seit Eingang des vollständigen Antrags über die Genehmigung nach § 13 Abs. 1, gilt diese als erteilt, wenn nicht vor Ablauf der Frist die zuständige Denkmalschutzbehörde oder die Denkmalfachbehörde dem Antragsteller gegenüber widersprochen hat.

      (5) Eine Genehmigung nach § 13 Abs. 1 erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Durchführung der Maßnahme begonnen wurde oder wenn die Durchführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Fristen nach Satz 1 können jeweils auf schriftlichen Antrag um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden. Die Verlängerung kann mit neuen Nebenbestimmungen verbunden werden.


      § 14
      Wiederherstellung und Erhaltung, Ersatzvornahme

      (1) Wer ein geschütztes Kulturdenkmal beschädigt, hat nach Anordnung der unteren Denkmalschutzbehörde die betreffenden Maßnahmen einzustellen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Entsprechendes gilt, wenn eine Maßnahme nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 1 ohne die erforderliche Genehmigung oder Anzeige oder unter Abweichung von der der Anzeige beigefügten Beschreibung durchgeführt wird oder durchgeführt worden ist.

      (2) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte, die die Erhaltung eines geschützten Kulturdenkmals dadurch gefährden, daß sie im Rahmen des Zumutbaren vorhandene Schäden oder Mängel nicht beseitigen oder keine Vorsorge zur Verhinderung von Schäden und Mängeln treffen, haben nach Anordnung der unteren Denkmalschutzbehörde die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Andere Berechtigte können zur Duldung verpflichtet werden.

      (3) Für die Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 kann die untere Denkmalschutzbehörde eine angemessene Frist setzen. Wird eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 nicht, im Falle des Satzes 1 nicht innerhalb der Frist, befolgt, kann die untere Denkmalschutzbehörde die erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes von einem Dritten durchführen lassen oder selbst durchführen. Bei Gefahr im Verzug kann die untere Denkmalschutzbehörde unmittelbar tätig werden; das gleiche gilt, wenn der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte nicht rechtzeitig ermittelt werden kann.

      (4) Über die Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und die Durchführung nach Absatz 3 Satz 2 entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde; § 13 a Abs. 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Im Falle des Absatzes 3 Satz 3 ist die Denkmalfachbehörde unverzüglich zu benachrichtigen.


      § 15
      Freier Zugang zu Kulturdenkmälern

      Die untere Denkmalschutzbehörde soll mit den Eigentümern, sonstigen Verfügungsberechtigten und Besitzern Vereinbarungen über den freien Zugang zu unbeweglichen Kulturdenkmälern treffen, soweit diese hierfür geeignet sind. Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Kulturdenkmälern soll im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren, soweit dies mit Eigenart und Bedeutung des jeweiligen Kulturdenkmals vereinbar ist, barrierefrei im Sinne des § 3 Abs. 4 des Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719, BS 87-1) ermöglicht werden.

      Dritter Abschnitt
      Funde

      § 16
      Begriff des Fundes

      Funde im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände, von denen bei ihrer Entdeckung anzunehmen ist, daß sie Kulturdenkmäler (§ 3) sind oder als solche gelten.


      § 17
      Anzeige

      (1) Funde (§ 16) sind unverzüglich der Denkmalfachbehörde mündlich oder schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann auch bei der unteren Denkmalschutzbehörde, der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Gemeindeverwaltung erfolgen; diese leiten die Anzeige unverzüglich der Denkmalfachbehörde weiter.

      (2) Anzeigepflichtig sind der Finder, der Eigentümer des Grundstückes, sonstige über das Grundstück Verfügungsberechtigte, der Besitzer des Grundstücks und der Leiter der Arbeiten, bei deren Durchführung der Fund entdeckt wurde; die Anzeige durch eine dieser Personen befreit die übrigen.


      § 18
      Erhaltung

      (1) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach Erstattung der Anzeige im unverändertem Zustand zu erhalten und soweit zumutbar, in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen; die schriftliche Anzeige ist mit der Abgabe erstattet. Auf Antrag kann die Denkmalfachbehörde die Frist nach Satz 1 erster Halbsatz verkürzen; sie soll der Fortsetzung der Arbeiten, die zur Erhaltung des Fundes oder der Fundstelle unterbrochen werden mußten, zustimmen, wenn die Unterbrechung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.

      (2) Bewegliche Funde sind der Denkmalfachbehörde unverzüglich zur Aufbewahrung zu übergeben, wenn die Gefahr besteht, daß sie abhanden kommen. § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

      (3) § 17 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.


      § 19
      Wissenschaftliche Bearbeitung

      (1) Eigentümer eines Grundstückes, sonstige über ein Grundstück Verfügungsberechtigte und Besitzer eines Grundstückes, auf dem ein Fund entdeckt wurde, haben die zur sachgemäßen Bergung des Fundes und zur Klärung der Fundumstände notwendigen Maßnahmen zu dulden.

      (2) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, bewegliche Funde zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen.


      § 20
      Schatzregal

      (1) Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung sind oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten (§ 22) entdeckt werden.

      (2) Der Finder soll im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts eine Belohnung erhalten. Über die Höhe entscheidet die Denkmalfachbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.


      § 21
      Genehmigung von Nachforschungen, Anzeige von Arbeiten, Kostenerstattung

      (1) Nachforschungen, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten sowie Ausgrabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Sie trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde; wird kein Einvernehmen erzielt, kann die untere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme der Denkmalfachbehörde abweichen, soweit die obere Denkmalschutzbehörde zustimmt. § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 4 und § 13 a Abs. 4 gelten entsprechend. Nachforschungen in der Verantwortung der Denkmalfachbehörde bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Gesetz.

      (2) Erd- und Bauarbeiten, bei denen zu vermuten ist, daß Kulturdenkmäler entdeckt werden, sind der Denkmalfachbehörde rechtzeitig anzuzeigen.

      (3) Die Träger öffentlicher oder privater Bau- oder Erschließungsvorhaben oder von Vorhaben zum Abbau von Rohstoffen oder Bodenschätzen, deren Gesamtkosten jeweils 500000,00 EUR übersteigen, können als Veranlasser im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der Kosten erdgeschichtlicher oder archäologischer Nachforschungen und Ausgrabungen einschließlich der Dokumentation der Befunde verpflichtet werden. Diese Entscheidung einschließlich der Festsetzung und Anforderung des Erstattungsbetrages, der in der Regel 1 v. H. der Gesamtkosten der Vorhaben nicht überschreiten soll, erfolgt durch die Denkmalfachbehörde. Das für Denkmalpflege zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieser Regelung erforderliche Verwaltungsvorschrift.


      § 22
      Grabungsschutzgebiete

      (1) Abgegrenzte Gebiete können durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden, wenn eine begründete Vermutung besteht, daß sie Kulturdenkmäler bergen. § 6 gilt entsprechend; § 7 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß Absatz 2 nur auf bebaute oder umfriedete Grundstücke Anwendung findet, es sei denn, daß die nach § 7 Abs. 1 geplanten Maßnahmen Veränderungen an dem Grundstück bewirken können. Für den Erlass der Rechtsverordnung gelten § 8 Abs. 4 und § 9 entsprechend.

      (2) Durch Rechtsverordnung kann auch einstweiliger Schutz begründet werden; § 8 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung.

      (3) Vorhaben in Grabungsschutzgebieten, die verborgene Kulturdenkmäler gefährden können, bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde; § 13 Abs. 3 Satz 1 bis 4, § 13 a Abs. 4 und § 21 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.

      (4) Auf Grabungsschutzgebiete ist in den Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens hinzuweisen.


      Vierter Abschnitt
      Besondere Bestimmungen für Kirchen und Religionsgemeinschaften

      § 23

      (1) Bei Kulturdenkmälern, die dem Gottesdienst oder sonstigen Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind, haben die Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde auf die kultischen und seelsorgerischen Belange der Kirchen und Religionsgemeinschaften vorrangig Rücksicht zu nehmen. § 30 findet keine Anwendung.

      (2) Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 und 4 Satz 1 führen die Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie die ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen an den Kulturdenkmälern, über die sie verfügungsberechtigt sind, im Benehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde und der Denkmalfachbehörde durch. Das gleiche gilt für Nachforschungen, Arbeiten und Vorhaben (§ 21 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 3) auf den Grundstücken der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen. Die §§ 6, 7, 12, 14, 25a Abs. 2 und § 30 finden keine Anwendung.

      (3) Absatz 2 gilt nur, wenn die Kirche oder Religionsgemeinschaft über eine von der obersten Denkmalschutzbehörde anerkannte Stelle verfügt, die die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahrnimmt. Die Anerkennung erfolgt, wenn Ausstattung und Organisation dieser Stelle sowie die Anwendung interner Vorschriften der Kirche oder Religionsgemeinschaft über Anzeigepflichten, Genehmigungsvorbehalte und Eingriffsmöglichkeiten Gewähr für die Erhaltung und Pflege der Kulturdenkmäler bieten. Verfügt eine Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht über eine eigene nach Satz 1 anerkannte Stelle, kann sie sich mit Genehmigung der obersten Denkmalschutzbehörde der anerkannten Stelle einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft bedienen; die Genehmigung ist unter den Voraussetzungen des Satzes 2 zu erteilen. Die Anerkennung oder die Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder später nicht nur vorübergehend weggefallen ist.

      (4) § 20 findet keine Anwendung, sofern Kulturdenkmäler von gottesdienstlicher oder sonstiger kultischer Bestimmung in Sachen entdeckt werden, die im Eigentum der Kirchen oder Religionsgemeinschaften stehen und ihren unmittelbaren Zwecken gewidmet sind. Soweit § 20 gegenüber den Kirchen und Religionsgemeinschaften Anwendung findet, werden diese Kulturdenkmäler den Kirchen oder Religionsgemeinschaften auf Antrag als Dauerleihgabe überlassen.

      (5) Orden und religiöse Genossenschaften gelten als Kirchen im Sinne der Absätze 1 bis 4.


      Fünfter Abschnitt
      Organisation

      § 24
      Denkmalschutzbehörden

      (1) Die Denkmalschutzbehörden sind für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

      (2) Denkmalschutzbehörden sind

      1.

      das für Denkmalpflege zuständige Ministerium (oberste Denkmalschutzbehörde),

      2.

      die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (obere Denkmalschutzbehörde),

      3.

      die Kreisverwaltung und die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt (untere Denkmalschutzbehörde); die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

      (3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Denkmalschutzbehörde zuständig.

      (4) Sind für eine Maßnahme mehrere untere Denkmalschutzbehörden örtlich zuständig, bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Denkmalschutzbehörde eine von ihnen zur zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde.

      (5) Ist eine zuständige untere Denkmalschutzbehörde selbst als Eigentümer, sonstiger Verfügungsberechtigter oder Besitzer betroffen, kann die obere Denkmalschutzbehörde sich für zuständig erklären. Sie entscheidet im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde.


      § 25
      Denkmalfachbehörde

      (1) Die Denkmalfachbehörde nimmt die fachlichen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahr. Es gehört insbesondere zu ihrer Aufgabe:

      1.

      bei der Durchführung dieses Gesetzes nach Maßgabe der einzelnen Bestimmungen mitzuwirken,

      2.

      die Denkmalschutzbehörden und die Eigentümer von Kulturdenkmälern zu beraten,

      3.

      das Verständnis der Öffentlichkeit für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu fördern,

      4.

      Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vorzuschlagen,

      5.

      Kulturdenkmäler systematisch aufzunehmen und wissenschaftlich auszuwerten,

      6.

      das Führen der Denkmalliste,

      7.

      Gutachten zu Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu erstellen,

      8.

      nach verborgenen Kulturdenkmälern zu forschen,

      9.

      denkmalfachliche Bescheinigungen einschließlich Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt auszustellen.

      (2) Die Denkmalfachbehörde ist nicht zuständig für Kulturdenkmäler nach § 8 Abs. 2 Satz 2.

      (3) Denkmalfachbehörde ist die Generaldirektion Kulturelles Erbe. Sie ist dem für Denkmalpflege zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnet.


      § 25a
      Denkmalschutz in Archivangelegenheiten

      (1) Bei Unterlagen von bleibendem Wert (§ 1 Abs. 1 Satz 3 des Landesarchivgesetzes), die bewegliche Kulturdenkmäler sind, ist die Landesarchivverwaltung die zuständige Denkmalfachbehörde.

      (2) Die Denkmalschutzbehörden können auf Antrag der Landesarchivverwaltung bei Unterlagen von bleibendem Wert, die bewegliche Kulturdenkmäler und vor mehr als 30 Jahren entstanden sind, darüber hinaus einen besonderen kulturellen Wert haben oder für die Wissenschaft von besonderer Bedeutung sind und die im Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen des bürgerlichen Rechts stehen, die Anordnung treffen, daß sie vorübergehend bis zu einem Jahr zur wissenschaftlichen oder archivfachlichen Bearbeitung von öffentlichen Archiven in Besitz genommen werden, wenn zu besorgen ist, daß diese Unterlagen einer angemessenen archivischen Nutzung entzogen werden sollen. Die Rechte Betroffener und Dritter auf Persönlichkeitsschutz sind dabei zu wahren. Sind Unterlagen in ihrer Erhaltung gefährdet, kann auch angeordnet werden, daß sie in öffentlichen Archiven verwahrt werden, bis die Eigentümer die erforderlichen Vorkehrungen zu ihrer Erhaltung getroffen haben.


      § 25b
      Denkmalschutz in Bibliotheksangelegenheiten

      Für historische Buchbestände oder körperliche Medienwerke, die bewegliche Kulturdenkmäler sind und für die § 25 a keine Anwendung findet, ist das Landesbibliothekszentrum Rheinland-Pfalz die zuständige Denkmalfachbehörde.


      § 26
      Landesbeirat für Denkmalpflege

      (1) Der Landesbeirat für Denkmalpflege berät die oberste Denkmalschutzbehörde und die Denkmalfachbehörde. Er gibt Anregungen und Empfehlungen und erstellt Gutachten. Der Landesbeirat soll sich auch besonderer Anliegen der Öffentlichkeit im Rahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege annehmen.

      (2) Dem Landesbeirat für Denkmalpflege sollen Sachverständige für die Fachgebiete des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, Vertreter der anerkannten Denkmalpflegeorganisationen sowie Vertreter anderer von Denkmalschutz und Denkmalpflege berührter Bereiche, insbesondere Vertreter der Kirchen, der kommunalen Gebietskörperschaften und der Eigentümer angehören. Die Zahl der Mitglieder soll nicht mehr als 20 betragen. Die Mitglieder werden von dem für Denkmalpflege zuständigen Ministerium auf die Dauer von vier Jahren berufen. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

      (3) Der Landesbeirat für Denkmalpflege wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren. Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des für Denkmalpflege zuständigen Ministeriums bedarf.

      (4) Das für Denkmalpflege zuständige Ministerium regelt das Nähere, insbesondere über die Berufung und die Entschädigung der Mitglieder, durch Rechtsverordnung; hinsichtlich der Entschädigung der Mitglieder ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium.


      § 27
      Ehrenamtliche Denkmalpfleger

      Die unteren Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde können zu ihrer Beratung und Unterstützung sowie zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben ehrenamtliche Denkmalpfleger berufen. Das für Denkmalpflege zuständige Ministerium bestimmt das Nähere, insbesondere über die Berufung und Entschädigung der ehrenamtlichen Denkmalpfleger, durch Rechtsverordnung; hinsichtlich der Entschädigung ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium.


      § 28
      Anerkannte Denkmalpflegeorganisationen

      (1) Rechtsfähige Organisationen, die sich satzungsgemäß mit Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Ortsbildpflege oder der Stadterneuerung in Rheinland-Pfalz befassen, werden von dem für Denkmalpflege zuständigen Ministerium anerkannt, wenn sie nach ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten und sich verpflichten, ihre Arbeitsergebnisse den Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde offenzulegen. Die Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn festgestellt wird, daß eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist.

      (2) Anerkannte Denkmalpflegeorganisationen können die nach diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen bei den Denkmalschutzbehörden oder der Denkmalfachbehörde anregen. Auf ihr Verlangen sind sie zu der angeregten Maßnahme zu hören.


      Sechster Abschnitt
      Finanzhilfen des Landes

      § 29
      Förderungsgrundsätze

      (1) Das Land fördert Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts.

      (2) Das Land fördert anerkannte Denkmalpflegeorganisationen (§ 28), gemeinnützige Träger und Einzelpersonen, die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahrnehmen, entsprechend ihrer Leistung im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts.


      Siebenter Abschnitt
      Enteignung, ausgleichspflichtige Maßnahmen, Vorkaufsrecht

      § 30
      Enteignung

      (1) Die Enteignung ist zulässig, soweit auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, daß

      1.

      ein geschütztes Kulturdenkmal in seinem Bestand oder seinem Erscheinungsbild erhalten bleibt oder wissenschaftlich ausgewertet werden kann oder

      2.

      in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.

      (2) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes, eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, einer Verbandsgemeinde oder verbandsfreien Gemeinde oder einer Ortsgemeinde in dieser Reihenfolge.

      (3) Im übrigen findet bei unbeweglichen Kulturdenkmälern und bei Grabungsschutzgebieten das Landesenteignungsgesetz Anwendung.


      § 31
      Ausgleichspflichtige Maßnahmen

      (1) Soweit durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes im Einzelfall Einschränkungen der bisherigen rechtmäßigen Nutzung des Eigentums oder Pflichten zur Erhaltung und Pflege eines Kulturdenkmals zu einer die Grenzen der Sozialbindung überschreitenden Belastung führen, hat das Land einen angemessenen Ausgleich in Geld zu gewähren, sofern und soweit die Belastung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann. Über den Ausgleich ist im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde zugleich mit der belastenden Maßnahme zumindest dem Grunde nach zu entscheiden; dabei sind vorrangig vertragliche Regelungen anzustreben.

      (2) Im Falle des Ausgleichs in Geld finden bei unbeweglichen Gegenständen die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des Landesenteignungsgesetzes entsprechende Anwendung.

      § 32
      Vorkaufsrecht

      (1) Wird ein Grundstück, auf dem sich ein unbewegliches Kulturdenkmal (§ 4 Abs. 1) befindet, verkauft, steht der Gemeinde, bei überörtlicher Bedeutung auch dem Lande, ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht des Landes geht dem Vorkaufsrecht der Gemeinde im Range vor. Das für Denkmalpflege zuständige Ministerium übt das Vorkaufsrecht zugunsten des Landes aus. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt, insbesondere wenn dadurch die Erhaltung eines unbeweglichen Kulturdenkmals ermöglicht werden soll. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder Lebenspartner oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist.

      (2) Die untere Denkmalschutzbehörde leitet eine Anzeige nach § 12 Abs. 2 Satz 1, die ein Grundstück betrifft, auf dem sich ein unbewegliches Kulturdenkmal befindet, unverzüglich an die Gemeinde weiter. Teilt der Eigentümer der Gemeinde nach Abschluß des Kaufvertrages dessen Inhalt schriftlich mit, so kann die Gemeinde nur binnen zwei Monaten das Vorkaufsrecht ausüben. Unterläßt der Eigentümer diese Mitteilung, so kann die Gemeinde ihn bis zum Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige nach Satz 1 hierzu auffordern; der Eigentümer ist verpflichtet, dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten. Nach Eingang der Mitteilung gilt die gleiche Zweimonatsfrist wie in Satz 2. Unterläßt die Gemeinde die fristgerechte Aufforderung, so erlischt ihr Vorkaufsrecht für diesen Verkaufsfall. Die §§ 463 und 464 Abs. 2, die §§ 465 bis 468, 471 und 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Die Sätze 1 bis 7 gelten für das Vorkaufsrecht des Landes entsprechend.


      Achter Abschnitt
      Ordnungswidrigkeiten

      § 33

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

      1.

      entgegen § 6 den Denkmalschutzbehörden, der Denkmalfachbehörde oder ihren Beauftragten nicht die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte erteilt oder wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach diesem Gesetz zu erwirken oder zu verhindern,

      2.

      entgegen § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Anzeige-, Hinweis- oder Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,

      3.

      entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ohne Genehmigung geschützte Kulturdenkmäler zerstört, abbricht, zerlegt oder beseitigt,

      4.

      entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ohne Genehmigung geschützte Kulturdenkmäler umgestaltet oder sonst in ihrem Bestand verändert,

      5.

      entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ohne Genehmigung geschützte Kulturdenkmäler in ihrem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt,

      6.

      entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ohne Genehmigung geschützte Kulturdenkmäler von ihrem Standort entfernt,

      7.

      entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 ohne Genehmigung Ausstattungsstücke eines unbeweglichen Kulturdenkmals nicht nur vorübergehend entfernt,

      8.

      entgegen § 13 Abs. 1 Satz 3 ohne Genehmigung in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals bauliche Anlagen errichtet, verändert oder beseitigt,

      9.

      entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 ohne Anzeige oder in Abweichung von der der Anzeige beigefügten Beschreibung ein geschütztes Kulturdenkmal instandsetzt,

      10.

      entgegen § 17 Funde nicht unverzüglich anzeigt,

      11.

      entgegen § 18 den Pflichten zur Erhaltung des Fundes nicht nachkommt,

      12.

      entgegen § 21 Abs. 1 ohne Genehmigung Nachforschungen mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, durchführt,

      13.

      entgegen § 21 Abs. 2 Erd- oder Bauarbeiten, bei denen zu vermuten ist, daß Kulturdenkmäler entdeckt werden, nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

      14.

      entgegen § 22 Abs. 3 ohne Genehmigung in Grabungsschutzgebieten Vorhaben durchführt, die verborgene Kulturdenkmäler gefährden können.

      Ordnungswidrig im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 bis 8, 12 oder 14 handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig von einer erteilten Genehmigung abweicht, wenn diese Abweichung einer erneuten Genehmigung bedurft hätte. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 bis 9 ist von der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit abzusehen, soweit eine Unterrichtung des Eigentümers nach § 10 Abs. 2 noch nicht erfolgt ist und er auch nicht in sonstiger Weise Kenntnis von der Eigenschaft als geschütztes Kulturdenkmal hatte oder haben musste.

      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu eine Million Euro geahndet werden; in den übrigen Fällen wird die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünfundzwanzigtausend Euro geahndet.

      (3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.

      (4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

      (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde.


      Neunter Abschnitt
      Übergangs- und Schlußbestimmungen

      § 34
      Übergangsbestimmung für geschützte Denkmäler und zum Denkmalbuch

      Die bis zum Ablauf des 9. Dezember 2008 nach § 8 Abs. 1 des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes vom 23. März 1978 (GVBI. S. 159) unter Schutz gestellten Kulturdenkmäler gelten als abschließend festgestellt im Sinne des § 8 Abs. 3. Insoweit führt die untere Denkmalschutzbehörde für ihren Bereich das Denkmalbuch nach § 10 des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159) zum Nachweis weiter.


      § 35
      Gebührenfreiheit

      (1) Amtshandlungen der Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde nach diesem Gesetz sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Dies gilt nicht für Anordnungen der unteren Denkmalschutzbehörden nach § 14 Abs. 1 und 2 sowie für die Erstellung von Gutachten und die Ausstellung von Bescheinigungen durch die Denkmalfachbehörde nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 9.

      (2) Auszüge aus der Liegenschaftsbeschreibung, der Liegenschaftskarte und den Schriftstücken des Liegenschaftskatasters sind für die Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde frei von landesrechtlich geregelten Gebühren.


      § 36
      Durchführungsvorschriften

      Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das für Denkmalpflege zuständige Ministerium im Benehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.


      § 37
      Schutz von Kulturdenkmälern bei bewaffneten Konflikten
      und bei Katastrophenfällen

      Das für Denkmalpflege zuständige Ministerium wird ermächtigt, die für den Schutz von Kulturdenkmälern bei bewaffneten Konflikten und bei Katastrophenfällen notwendigen Bestimmungen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für den Katastrophenschutz zuständigen Ministerium zu treffen. Insbesondere können Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer verpflichtet werden,

      1.

      Kulturdenkmäler mit den in internationalen Verträgen vorgesehenen Kennzeichen versehen zu lassen,

      2.

      Kulturdenkmäler im Rahmen des Zumutbaren besonders zu sichern oder die Sicherung zu dulden,

      3.

      bewegliche Kulturdenkmäler zur vorübergehenden Aufbewahrung in Bergungsorten abzuliefern oder die Abholung dazu zu dulden.


      § 38
      Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften

      (1) (Aufhebungsbestimmung)

      (2) (Änderungsbestimmung)

      (3) Kulturdenkmäler, die in das Verzeichnis nach Artikel 8 oder in die Denkmalliste nach Artikel 10 des Gesetzes, den Denkmalschutz betreffend (für den ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen) eingetragen sind, gelten als geschützte Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes. Sind sie am 10. Dezember 2008 in das Denkmalbuch nach § 10 des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159) eingetragen, gelten sie als abschließend festgestellt im Sinne des § 8 Abs. 3; § 34 Satz 2 gilt entsprechend.

      (4) Artikel 25 des Vertrages des Landes Rheinland-Pfalz mit den Evangelischen Landeskirchen in Rheinland-Pfalz vom 31. März 1962 (GVBl. S. 173, BS Anhang I 20) bleibt unberührt.


      § 39
      Inkrafttreten

      Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1978 in Kraft.

      Quelle: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/…GRPV8IVZ/part/X

    • Denkmalschutzgesetz Sarland

      • LΛKΞÐΞVIL
      • 3. Februar 2024 um 20:49

      Saarländisches Denkmalschutzgesetz
      Vom 13. Juni 2018*

      Zum 30.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

      Stand:letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 260 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)

      Fußnoten
      *) Verkündet als Artikel 3 des Gesetzes Nr. 1946 zur Neuordnung des saarländischen Denkmalschutzes und der saarländischen Denkmalpflege vom 13. Juni 2018.

      zur Einzelansicht Saarländisches Denkmalschutzgesetz vom 13. Juni 2018

      Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

      TitelGültig ab
      Saarländisches Denkmalschutzgesetz vom 13. Juni 201801.08.2018
      Inhaltsverzeichnis01.08.2018
      Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen01.08.2018
      § 1 - Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege01.08.2018
      § 2 - Begriffsbestimmungen; Geltungsbereich01.08.2018
      Abschnitt 2 - Schutzbestimmungen01.08.2018
      § 3 - Schutz von Kulturdenkmälern; Verordnungsermächtigungen17.12.2021
      § 4 - Denkmalliste01.08.2018
      Abschnitt 3 - Erhalt und Nutzung; Genehmigungspflicht01.08.2018
      § 5 - Erhalt und Nutzung von Baudenkmälern01.08.2018
      § 6 - Veränderung von Baudenkmälern, Kulturdenkmälern nach § 2 Absatz 1 Satz 4 und Denkmalbereichen01.08.2018
      § 7 - Veränderung von beweglichen Kulturdenkmälern01.08.2018
      § 8 - Ausgrabung und Veränderung von Bodendenkmälern01.08.2018
      § 9 - Grabungsschutzgebiet01.08.2018
      Abschnitt 4 - Verfahrensvorschriften01.08.2018
      § 10 - Genehmigungsverfahren17.12.2021
      § 11 - Nutzungsbeschränkung01.08.2018
      § 12 - Duldungspflicht01.08.2018
      § 13 - Veränderungs- und Veräußerungsanzeige01.08.2018
      § 14 - Einsichtsrecht01.08.2018
      § 15 - Vorkaufsrecht01.08.2018
      Abschnitt 5 - Funde01.08.2018
      § 16 - Funde01.08.2018
      § 17 - Ablieferung01.08.2018
      § 18 - Schatzregal01.08.2018
      Abschnitt 6 - Enteignung und Entschädigung01.08.2018
      § 19 - Enteignung01.08.2018
      § 20 - Enteignende Maßnahmen01.08.2018
      Abschnitt 7 - Denkmalbehörden01.08.2018
      § 21 - Denkmalbehörden01.08.2018
      § 22 - Zuständigkeit der Denkmalbehörden01.08.2018
      § 23 - Aufgabenwahrnehmung durch die Denkmalbehörden01.08.2018
      § 24 - Beteiligung der Kommunen01.08.2018
      § 25 - Landesdenkmalrat; Verordnungsermächtigung01.08.2018
      § 26 - Denkmalbeauftragte01.08.2018
      Abschnitt 8 - Übergangs- und Schlussvorschriften01.08.2018
      § 27 - Örtliche Erhalt- und Gestaltungsvorschriften01.08.2018
      § 28 - Ordnungswidrigkeiten01.08.2018
      § 29 - Grundrechtseinschränkung01.08.2018
      § 30 - Kirchliche Kulturdenkmäler01.08.2018
      § 31 - Schutz im Katastrophenfall01.08.2018
      § 32 - Übergangsvorschriften01.08.2018
      § 33 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.08.2018
      Inhaltsübersicht
      Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
      § 1Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
      § 2Begriffsbestimmungen; Geltungsbereich
      Abschnitt 2: Schutzbestimmungen
      § 3Schutz von Kulturdenkmälern; Verordnungsermächtigungen
      § 4Denkmalliste
      Abschnitt 3: Erhalt und Nutzung; Genehmigungspflicht
      § 5Erhalt und Nutzung von Baudenkmälern
      § 6Veränderung von Baudenkmälern, Kulturdenkmälern nach § 2 Absatz 1 Satz 4 und Denkmalbereichen
      § 7Veränderung von beweglichen Kulturdenkmälern
      § 8Ausgrabung und Veränderung von Bodendenkmälern
      § 9Grabungsschutzgebiet
      Abschnitt 4: Verfahrensvorschriften
      § 10Genehmigungsverfahren
      § 11Nutzungsbeschränkung
      § 12Duldungspflicht
      § 13Veränderungs- und Veräußerungsanzeige
      § 14Einsichtsrecht
      § 15Vorkaufsrecht
      Abschnitt 5: Funde
      § 16Funde
      § 17Ablieferung
      § 18Schatzregal
      Abschnitt 6: Enteignung und Entschädigung
      § 19Enteignung
      § 20Enteignende Maßnahmen
      Abschnitt 7: Denkmalbehörden
      § 21Denkmalbehörden
      § 22Zuständigkeit der Denkmalbehörden
      § 23Aufgabenwahrnehmung durch die Denkmalbehörden
      § 24Beteiligung der Kommunen
      § 25Landesdenkmalrat; Verordnungsermächtigung
      § 26Denkmalbeauftragte
      Abschnitt 8: Übergangs- und Schlussvorschriften
      § 27Örtliche Erhalt- und Gestaltungsvorschriften
      § 28Ordnungswidrigkeiten
      § 29Grundrechtsbeschränkung
      § 30Kirchliche Kulturdenkmäler
      § 31Schutz im Katastrophenfall
      § 32Übergangsvorschriften
      § 33Inkrafttreten, Außerkrafttreten

      zur Einzelansicht Inhaltsverzeichnis

      Abschnitt 1
      Allgemeine Bestimmungen

      § 1
      Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

      (1) 1Kulturdenkmäler sind als Zeugnisse menschlicher Geschichte und örtlicher Eigenart zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. 2Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.

      (2) Bei öffentlichen Planungen und öffentlichen Baumaßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege rechtzeitig und so einzubeziehen, dass die Kulturdenkmäler erhalten werden und ihre Umgebung angemessen gestaltet wird, soweit nicht andere öffentliche Belange überwiegen.

      (3) Den juristischen Personen des öffentlichen Rechts obliegt in besonderem Maße, die ihnen gehörenden Kulturdenkmäler zu pflegen.

      (4) Das Land trägt zu den Kosten der Erhaltung und Instandsetzung von Kulturdenkmälern nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel bei.

      § 2
      Begriffsbestimmungen; Geltungsbereich

      (1) 1Kulturdenkmäler sind Sachen, Teile oder Mehrheiten von Sachen aus zurückliegenden und abgeschlossenen Epochen, an deren Erhalt aus geschichtlichen Gründen, insbesondere künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen, ein öffentliches Interesse besteht. 2Diese können von Menschen geschaffen oder natürlich entstanden sein. 3Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes sind bewegliche Kulturdenkmäler, Baudenkmäler und Bodendenkmäler. 4Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes sind auch Baudenkmäler und Bodendenkmäler, die als „Kulturerbe“ in die „Liste des Erbes der Welt“ nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBl. 1977 II S. 213, 215) eingetragen sind.

      (2) 1Baudenkmäler sind

      1.

      Kulturdenkmäler, die aus baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2016 (Amtsbl. I S. 714; 2017 I S. 280), in der jeweils geltenden Fassung, oder Teilen baulicher Anlagen bestehen (Einzeldenkmäler) oder

      2.

      Kulturdenkmäler bestehend aus Mehrheiten baulicher Anlagen, die als Gruppe räumlich und geschichtlich zusammenhängen, da sie

      a)

      auf der Grundlage einer Gesamtkonzeption entstanden sind (Gesamtanlagen),

      b)

      eine historisch oder städtebaulich-gestalterisch gewachsene Einheit darstellen (Ensembles) oder

      c)

      historisch oder städtebaulich zusammenhängende Siedlungsstrukturen oder Erscheinungsbilder darstellen (Denkmalbereich) unabhängig davon, ob die dazugehörigen einzelnen baulichen Anteile oder Teile von ihnen für sich Einzeldenkmäler sind; darunter

      -

      Ortskerne, Quartiere und Siedlungen,

      -

      Straßen-, Platz- und Ortsbilder sowie Ortsgrundrisse oder

      -

      Grün-, Frei- und Wasserflächen, Wirtschaftsflächen und -anlagen,

      oder

      3.

      Garten-, Park- und Friedhofsanlagen, soweit es sich um Kulturdenkmäler handelt, die nicht unter Absatz 5 fallen.

      2Zu einem Baudenkmal gehören auch sein Zubehör, seine Ausstattung sowie seine Grün-, Frei- und Wasserflächen, soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

      (3) Gegenstand des Denkmalschutzes ist auch die Umgebung eines Baudenkmals oder eines oberirdisch sichtbaren ortsfesten Bodendenkmals, soweit sie für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung erheblich ist, sowie die zu einem Kulturdenkmal nach Absatz 1 Satz 4 gehörenden, bei der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) angemeldeten Pufferzonen, die das unmittelbare Umfeld des Kulturdenkmals, wesentliche Sichtachsen und andere Gebiete oder Merkmale umfassen, die für seine angemessene Erhaltung erforderlich sind.

      (4) Bodendenkmäler sind Kulturdenkmäler sowie aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen erhaltenswerte Überreste oder Spuren menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens, die sich im Erdboden oder auf dem Grund eines Gewässers befinden oder befunden haben.

      (5) Bewegliche Kulturdenkmäler sind alle nicht ortsfesten Kulturdenkmäler.

      (6) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Archive, soweit sie unter das Saarländische Archivgesetz vom 23. September 1992 (Amtsbl. S. 1094), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), in der jeweils geltenden Fassung fallen, keine Anwendung.

      Abschnitt 2
      Schutzbestimmungen

      § 3
      Schutz von Kulturdenkmälern; Verordnungsermächtigungen

      (1) Baudenkmäler, Bodendenkmäler, Kulturdenkmäler nach § 2 Absatz 1 Satz 4 sowie die in § 2 Absatz 4 genannten erhaltenswerten Überreste und Spuren menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens sind unmittelbar durch dieses Gesetz geschützt.

      (2) Bewegliche Kulturdenkmäler im Sinne des § 2 Absatz 5 werden durch Verwaltungsakt unter Schutz gestellt, wenn sie nicht im Eigentum einer Einrichtung in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen.

      (3) 1Die Oberste Denkmalbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der betreffenden Gemeinde Denkmalbereiche unter Schutz zu stellen. 2In der Rechtsverordnung sind

      1.

      ihr Geltungsbereich zu beschreiben und in einer Karte darzustellen, die Bestandteil der Rechtsverordnung ist, und

      2.

      der Schutzgegenstand näher zu beschreiben.

      3Die Rechtsverordnung kann Vorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zu verwendenden Materialien und der anzuwendenden Techniken und über die Bepflanzung nicht bebauter Flächen enthalten. 4Auf Veranlassung der Obersten Denkmalbehörde ist der Entwurf der Rechtsverordnung für die Dauer eines Monats in der Gemeinde öffentlich auszulegen. 5Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis darauf bekannt zu machen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist bei der Gemeinde oder bei der Obersten Denkmalbehörde vorgebracht werden können. 6Das Land erstattet der Gemeinde die durch die Beteiligung der Öffentlichkeit nachweislich entstandenen Kosten. 7Die Oberste Denkmalbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit, soweit den Anregungen nicht entsprochen wird.

      (4) 1Die Oberste Denkmalbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der betreffenden Gemeinde abgegrenzte Gebiete befristet oder unbefristet zu Grabungsschutzgebieten zu erklären, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sie Bodendenkmäler bergen. 2Den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern ist der Erlass der Rechtsverordnung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

      § 4
      Denkmalliste

      (1) 1Beim Landesdenkmalamt wird eine Denkmalliste geführt, in die die Kulturdenkmäler getrennt nach beweglichen Kulturdenkmälern, Baudenkmälern, Bodendenkmälern und Denkmalbereichen nachrichtlich eingetragen werden. 2Die Denkmalliste enthält auch eine Aufstellung der Grabungsschutzgebiete.

      (2) 1Die Eintragung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern und deren Löschung erfolgt nach Anhörung des Landesdenkmalrates und der betroffenen Gemeinde. 2Die Eintragung ist, sofern nicht die gesamte Sache Denkmalwert hat, hinsichtlich der vom Denkmalschutz erfassten Teile räumlich und gegenständlich abzugrenzen. 3Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind vor der Eintragung unter Darlegung der fachlichen Gründe anzuhören und von der Eintragung sowie deren Löschung zu unterrichten. 4Anhörung und Unterrichtung dürfen nur unterbleiben, wenn ihre Durchführung unzumutbar ist, insbesondere wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand festgestellt werden kann.

      (3) 1Die Denkmalliste und ihre Fortschreibungen sind hinsichtlich der Baudenkmäler, Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen und in geeigneter Weise elektronisch bereitzustellen. 2Die Fortschreibungen sind spätestens ein halbes Jahr nach deren Eintragung bekannt zu machen und in geeigneter Weise elektronisch bereitzustellen. 3Die Gemeinden halten für ihren Zuständigkeitsbereich eine Teildenkmalliste der Baudenkmäler, Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete zur Einsicht bereit.

      Abschnitt 3
      Erhalt und Nutzung; Genehmigungspflicht

      § 5
      Erhalt und Nutzung von Baudenkmälern

      (1) 1Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Baudenkmäler zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist. 2Für die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden können. 3Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte können sich nicht auf Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht worden sind, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind. 4Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist von der oder dem Verpflichteten glaubhaft zu machen. 5Sollte eine Erhaltungsmaßnahme nicht möglich sein, so ist eine Belassung zu prüfen.

      (2) 1Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten sollen die Baudenkmäler möglichst entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung oder in einer anderen Weise nutzen, die die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet. 2Nutzungsänderungen sind dem Landesdenkmalamt anzuzeigen.

      § 6
      Veränderung von Baudenkmälern,
      Kulturdenkmälern nach § 2 Absatz 1 Satz 4 und Denkmalbereichen

      (1) Baudenkmäler und Kulturdenkmäler nach § 2 Absatz 1 Satz 4 dürfen, unabhängig von den Regelungen der Landesbauordnung, nur mit Genehmigung

      1.

      zerstört oder beseitigt,

      2.

      an einen anderen Ort verbracht,

      3.

      in ihrem Bestand verändert,

      4.

      in ihrem Erscheinungsbild verändert,

      5.

      mit An- oder Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen

      werden.

      (2) 1Der Genehmigung bedarf auch, wer in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Baudenkmals nicht nur vorübergehend beeinträchtigen, errichten, anbringen, ändern oder beseitigen will. 2Der Genehmigung bedürfen auch Veränderungen

      1.

      in einer Pufferzone nach § 2 Absatz 3,

      2.

      in der Umgebung eines Baudenkmals,

      wenn die Veränderungen die angemessene Erhaltung des Kulturdenkmals nach § 2 Absatz 1 Satz 4 oder den Bestand, das Erscheinungsbild oder die städtebauliche Wirkung des Baudenkmals nicht nur vorübergehend beeinträchtigen können.

      (3) Veränderungen des Erscheinungsbildes von Denkmalbereichen bedürfen der Genehmigung.

      § 7
      Veränderung von beweglichen Kulturdenkmälern

      1Wer ein unter Schutz gestelltes bewegliches Kulturdenkmal zerstören, beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will, bedarf der Genehmigung. 2Instandsetzungsarbeiten sind genehmigungsfrei.

      § 8
      Ausgrabung und Veränderung von Bodendenkmälern

      (1) Wer nach Bodendenkmälern graben, Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen oder mit technischen Hilfsmitteln zielgerichtet nach Bodendenkmälern suchen will, bedarf hierzu der Genehmigung.

      (2) Der Genehmigung bedarf auch, wer zu einem anderen Zweck Erdarbeiten vornehmen will, obwohl sie oder er weiß oder annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden.

      (3) Bei Bodendenkmälern, die ganz oder zum Teil über der Erdoberfläche erkennbar sind, bedürfen Maßnahmen im Sinne von § 6 Absatz 1 und 2 der Genehmigung.

      § 9
      Grabungsschutzgebiet

      1In Grabungsschutzgebieten bedürfen sämtliche Arbeiten, bei denen Bodendenkmäler zutage gefördert oder gefährdet werden können, der Genehmigung. 2Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Ausmaß und der bisherigen Art und Weise erlaubt.

      Abschnitt 4
      Verfahrensvorschriften

      § 10
      Genehmigungsverfahren

      (1) 1Die Genehmigung zur Veränderung von Baudenkmälern und Denkmalbereichen ist schriftlich oder elektronisch beim Landesdenkmalamt zu beantragen. 2Dem Antrag sind alle für die Beurteilung der Maßnahme und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Fotografien, Dokumentationen, Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen, beizufügen. 3Das Landesdenkmalamt kann, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, vorbereitende Untersuchungen und Gutachten, ausgenommen solche über den Denkmalwert, verlangen. 4Fehlende Unterlagen, Untersuchungen und Gutachten sollen innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Eingang des Antrags angefordert werden. 5Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Bearbeitungsfähigkeit des Antrags mitzuteilen.

      (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder andere öffentliche oder private Interessen überwiegen, denen nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden kann.

      (3) 1Die Genehmigung kann unter Bedingungen, Auflagen, dem Vorbehalt des Widerrufs oder befristet erteilt werden. 2Insbesondere kann bestimmt werden, dass die Arbeiten nur nach einem vom Landesdenkmalamt genehmigten Plan und unter seiner Aufsicht oder der Aufsicht einer oder eines von ihr benannten Sachverständigen ausgeführt werden und zu dokumentieren sind.

      (4) 1Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags versagt wird. 2Diese Frist kann um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn zur Erteilung der Genehmigung die Entscheidung einer anderen Behörde erforderlich ist.

      (5) 1Erfordert eine Maßnahme nach § 6 Absatz 1 bis 3 eine Baugenehmigung, eine die Baugenehmigung einschließende oder ersetzende behördliche Entscheidung oder eine bauaufsichtliche Zustimmung gemäß § 21 der Landesbauordnung, so schließt diese die Genehmigung nach § 6 Absatz 1 bis 3 ein. 2Absatz 3 gilt entsprechend. 3Die Entscheidung erfolgt im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt, wenn in der Denkmalliste eingetragene Baudenkmäler, ihre Umgebung oder Denkmalbereiche betroffen sind. 4Dem Landesdenkmalamt obliegt die Überwachung des in seinen Aufgabenbereich fallenden Teils der Entscheidung nach Satz 1 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

      (6) 1Für die Genehmigung zur Veränderung von beweglichen Kulturdenkmälern nach § 7 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. 2Für die Genehmigung zur Ausgrabung von Bodendenkmälern nach § 8 Absatz 1 oder bei Arbeiten in Grabungsschutzgebieten nach § 9 sowie für die Genehmigung zur Veränderung von Bodendenkmälern oder Erdarbeiten nach § 8 Absatz 2 und 3 gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

      § 11
      Nutzungsbeschränkung

      1Die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstückteils kann beschränkt werden, wenn sich dort Bodendenkmäler von geschichtlicher Bedeutung befinden. 2Die in Satz 1 genannte öffentliche Last ist auf Ersuchen des Landesdenkmalamtes im Grundbuch und im Baulastenverzeichnis nach § 83 der Landesbauordnung einzutragen.

      § 12
      Duldungspflicht

      1Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Anbringung von Hinweisschildern durch das Landesdenkmalamt zu dulden. 2Die Hinweisschilder können inhaltlich sowohl Kennzeichnung als auch Erklärung des Kulturdenkmals sein.

      § 13
      Veränderungs- und Veräußerungsanzeige

      (1) 1Die Veräußerung eines Baudenkmals, eines beweglichen Kulturdenkmals oder eines Bodendenkmals ist von der Veräußerin oder dem Veräußerer unter Angabe der Erwerberin oder des Erwerbers innerhalb eines Monats nach Eigentumsübergang dem Landesdenkmalamt anzuzeigen. 2Im Erbfall sind die Erbinnen oder Erben oder die Testamentsvollstreckerin oder der Testamentsvollstrecker zur Anzeige des Eigentumswechsels verpflichtet.

      (2) 1Die Absicht der Veräußerungen von Baudenkmälern, die im Eigentum von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen, sind rechtzeitig dem Landesdenkmalamt anzuzeigen. 2Das Landesdenkmalamt kann verlangen, dass eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) eingetragen wird.

      § 14
      Einsichtsrecht

      Eigentümerinnen und Eigentümern ist auf Verlangen Einsicht in die bei den Denkmalbehörden über ihr Baudenkmal vorhandenen Unterlagen zu gewähren.

      § 15
      Vorkaufsrecht

      (1) 1Den Gemeinden steht beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich Baudenkmäler oder Bodendenkmäler befinden, die in die Denkmalliste eingetragen sind, ein Vorkaufsrecht zu. 2Es darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt, insbesondere wenn dadurch die dauernde Erhaltung des Kulturdenkmals ermöglicht werden soll. 3Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer das Grundstück an ihren Ehegatten oder seine Ehegattin oder eine Person, mit der sie oder er in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, verkauft. 4Gleiches gilt für einen Verkauf an Personen, die mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt sind.

      (2) 1Das Vorkaufsrecht kann zugunsten einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt werden, wenn dies der dauerhaften Erhaltung des Kulturdenkmals dient. 2Die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts ist zulässig, wenn die dauernde Erhaltung des Kulturdenkmals zu den satzungsgemäßen Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Umstände gesichert erscheint. 3Die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten einer oder eines anderen setzt deren oder dessen Zustimmung voraus.

      (3) 1Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zweier Monate nach Mitteilung des Kaufvertrags ausgeübt werden. 2Veräußerin oder Veräußerer und Erwerberin oder Erwerber haben der Gemeinde den Inhalt des geschlossenen Vertrags unverzüglich nach dessen Abschluss mitzuteilen. 3Die §§ 463 bis 467, § 469 Absatz 1, die §§ 471, 1098 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.

      (4) 1Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften allen anderen Vorkaufsrechten im Rang vor und bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch. 2Bei einem Eigentumserwerb aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte.

      (5) 1Dem Land steht beim Kauf von unter Schutz gestellten beweglichen Kulturdenkmälern ein Vorkaufsrecht zu. 2Es darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt, insbesondere wenn die Kulturdenkmäler der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder in ihrer Gesamtheit erhalten werden sollen. 3Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend; die §§ 463 bis 467, § 469 Absatz 1 und § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.

      Abschnitt 5
      Funde

      § 16
      Funde

      (1) 1Wer Sachen oder Teile von Sachen findet, bei denen vermutet werden kann, dass an ihrer Erhaltung oder Untersuchung ein öffentliches Interesse besteht, hat dies unverzüglich dem Landesdenkmalamt anzuzeigen. 2Anzeigepflichtig sind auch die Leiterin oder der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, sowie die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten. 3Die Kenntnis von der Anzeige einer oder eines Pflichtigen befreit die Übrigen. 4Die Anzeige kann auch gegenüber den Denkmalbeauftragten erfolgen. 5Diese haben die Anzeige unverzüglich an das Landesdenkmalamt weiterzuleiten.

      (2) 1Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf von sechs Arbeitstagen nach Eingang der Anzeige beim Landesdenkmalamt unverändert zu lassen und vor Gefahren zu schützen, wenn nicht das Landesdenkmalamt vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. 2Die Fortsetzung der Arbeiten ist zu gestatten, wenn ihre Unterbrechung unzumutbare Kosten verursachen würde und das Landesdenkmalamt hierfür keinen Ersatz leisten will.

      (3) Das Landesdenkmalamt und die von ihm Beauftragten sind berechtigt, bewegliche Funde zu bergen und zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen.

      (4) Besteht ein besonderes öffentliches Interesse an einer Grabung, so können Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte verpflichtet werden, die Grabung zuzulassen.

      (5) Die Träger größerer öffentlicher oder privater Bau- oder Erschließungsvorhaben oder Vorhaben zum Abbau von Rohstoffen oder Bodenschätzen haben als Veranlasser im Rahmen des Zumutbaren die Kosten für Grabungen, die konservatorische Behandlung und die Dokumentation der Funde und Befunde zu übernehmen.

      § 17
      Ablieferung

      (1) 1Wenn zu befürchten ist, dass sich der Zustand eines Fundes verschlechtert, die Gefahr des Abhandenkommens besteht oder er der Öffentlichkeit oder der wissenschaftlichen Forschung verloren geht, kann das Land die Ablieferung eines Fundes gegen angemessene Entschädigung verlangen. 2Macht das Land von diesem Recht keinen Gebrauch, geht es auf den Landkreis oder den Regionalverband Saarbrücken, dann auf die Gemeinde über. 3Mit der Ablieferung erlangt die berechtigte Körperschaft das Eigentum an dem Fund.

      (2) Der Ablieferungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Ablieferungsangebot der Eigentümerin oder des Eigentümers nicht innerhalb von drei Monaten angenommen worden ist.

      (3) Über die Voraussetzungen einer Ablieferung entscheidet auf Antrag einer oder eines Beteiligten das Landesdenkmalamt.

      (4) 1Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des Fundes zum Zeitpunkt der Ablieferung; im Fall der wissenschaftlichen Bearbeitung des Fundes durch das Landesdenkmalamt ist der Zeitpunkt der Inbesitznahme maßgebend, wenn der Fund nicht vor dem Ablieferungsverlangen zurückgegeben worden ist. 2Mit Einverständnis des Ablieferungspflichtigen kann die Entschädigung in anderer Weise als durch Geld geleistet werden. 3Einigen sich die oder der Ablieferungspflichtige und die berechtigte Körperschaft nicht über die Höhe der Entschädigung, setzt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als Enteignungsbehörde die Entschädigung fest.

      § 18
      Schatzregal

      Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass ihre Eigentümerin oder ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in Grabungsschutzgebieten oder bei nicht genehmigten Grabungen entdeckt worden sind oder wenn sie einen wissenschaftlichen Wert haben.

      Abschnitt 6
      Enteignung und Entschädigung

      § 19
      Enteignung

      (1) Kann eine Gefahr für den Bestand oder die Beschaffenheit oder das Erscheinungsbild eines in die Denkmalliste eingetragenen Kulturdenkmals auf andere Weise nicht nachhaltig abgewehrt werden, so ist die Enteignung zugunsten des Landes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts zulässig.

      (2) Die Enteignung wird vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als Enteignungsbehörde durchgeführt.

      (3) 1Für die Enteignung von unbeweglichen Sachen oder damit verbundenen Rechten finden die §§ 93 bis 103 und 106 bis 122 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. 2Für das Verfahren zur Enteignung beweglicher Sachen oder damit verbundener Rechte gelten § 107 Absatz 1 Satz 1 bis 3, § 108 Absatz 1 und 3, die §§ 110 und 111, § 112 Absatz 1 und 3 sowie § 113 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 bis 4 Buchstabe c) und 5 bis 7 des Baugesetzbuchs sinngemäß; für die Entschädigung gilt § 17 Absatz 4 entsprechend.

      § 20
      Enteignende Maßnahmen

      (1) 1Kann aufgrund einer auf diesem Gesetz beruhenden Maßnahme die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung einer Sache nicht mehr fortgesetzt werden und wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit insgesamt erheblich beschränkt, so hat das Land eine angemessene Entschädigung zu leisten. 2Das Gleiche gilt, wenn die Maßnahme in sonstiger Weise enteignend wirkt.

      (2) 1Bei unbeweglichen Sachen finden die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs entsprechende Anwendung. 2Bei beweglichen Sachen gilt § 17 Absatz 4 entsprechend. 3Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als Enteignungsbehörde. 4Die Anordnung der Maßnahme und die Festsetzung der Entschädigung haben gleichzeitig zu erfolgen.

      (3) 1Würde eine entschädigungspflichtige Maßnahme dazu führen, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer das Eigentum nicht mehr wirtschaftlich zumutbar nutzen kann, so kann sie oder er statt der Entschädigung nach Absatz 1 vom Land die Übernahme des Eigentums gegen angemessene Entschädigung verlangen. 2Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

      Abschnitt 7
      Denkmalbehörden

      § 21
      Denkmalbehörden

      (1) Oberste Denkmalbehörde ist das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium für Bildung und Kultur.

      (2) Das Landesdenkmalamt ist eine dem Ministerium nachgeordnete Behörde im Sinne des § 7 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung vom 27. März 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) und durch das Gesetz vom 18. April 2018 (Amtsbl. I S. 332), in der jeweils geltenden Fassung.

      (3) Bei beweglichen Kulturdenkmälern, die national wertvolle oder landes- oder ortsgeschichtlich bedeutsame Archive darstellen oder wesentliche Teile derselben sind, ist das Landesarchiv die alleinige zuständige Denkmalbehörde.

      § 22
      Zuständigkeit der Denkmalbehörden

      (1) Die Oberste Denkmalbehörde nimmt die ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.

      (2) 1Das Landesdenkmalamt ist als Fach- und Vollzugsbehörde für Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zuständig. 2In den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes entscheidet das Landesdenkmalamt nach Anhörung des Landesdenkmalrates.

      (3) 1Das Landesdenkmalamt entscheidet bei Erhaltungs- und Umnutzungsmaßnahmen an überregional bedeutenden Baudenkmälern und Abbruchanträgen in Abstimmung mit der Obersten Denkmalbehörde. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Oberste Denkmalbehörde nach erneuter Anhörung des Landesdenkmalrates.

      § 23
      Aufgabenwahrnehmung durch die Denkmalbehörden

      (1) Der Vollzug dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Denkmalbehörden.

      (2) 1Die Denkmalbehörden haben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen, um Kulturdenkmäler zu schützen, zu erhalten und Gefahren von ihnen abzuwenden. 2Sie können insbesondere anordnen, dass bei widerrechtlicher Beeinträchtigung oder Beschädigung eines Kulturdenkmals der vorherige Zustand wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf eine andere vorgeschriebene Weise zu behandeln ist.

      (3) Die Denkmalbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige oder sachverständige Stellen heranziehen.

      (4) 1Bedienstete und Beauftragte der Denkmalbehörden sind berechtigt, Grundstücke und nach vorheriger Benachrichtigung Gebäude zu betreten, Untersuchungen vorzunehmen und Fotografien anzufertigen, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zur Inventarisation, erforderlich ist. 2Das Betreten von Wohnungen ist nur bei Tag zulässig. 3Das Betreten von Betriebs- und Geschäftsräumen ist nur während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zulässig. 4Das Betreten von Wohnungen und Betriebs- und Geschäftsräumen ist gegen den Willen der Eigentümerin, des Eigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter nur bei Gefahr in Verzug oder aufgrund einer richterlichen Anordnung zulässig.

      (5) Den Bediensteten oder Beauftragten der Denkmalbehörden sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

      (6) Gegen Entscheidungen der Denkmalbehörden findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546), in der jeweils geltenden Fassung statt.

      § 24
      Beteiligung der Kommunen

      (1) Die Kommunen werden durch die Oberste Denkmalbehörde regelmäßig über die Entwicklungen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege informiert.

      (2) Die Kommunen können gegenüber den Denkmalbehörden Stellungnahmen zu den in ihrem Gebiet befindlichen Denkmälern abgeben.

      (3) 1Die Denkmalbehörden informieren und beraten im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung im Einzelfall die betroffenen Kommunen. 2Die Kommunen erhalten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

      § 25
      Landesdenkmalrat; Verordnungsermächtigung

      (1) 1Der Landesdenkmalrat berät die Oberste Denkmalbehörde und das Landesdenkmalamt. 2Er beobachtet den Denkmalschutz und die Denkmalpflege im Saarland und fördert deren Entwicklung durch Stellungnahmen, Anregungen und Empfehlungen.

      (2) 1Im ersten Jahr einer jeden Legislaturperiode erstattet er der Landesregierung einen Bericht über die Situation des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Saarland. 2Dieser Bericht wird von der Obersten Denkmalbehörde veröffentlicht.

      (3) 1Der Landesdenkmalrat wird über die Entwicklung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Saarland durch die Oberste Denkmalbehörde regelmäßig informiert. 2Vor der Eintragung von Baudenkmälern und unbeweglichen Bodendenkmälern in die Denkmalliste (§ 4), der Bescheidung eines Antrags auf Zerstörung oder Beseitigung und vor der Löschung eines Eintrags, vor der Unterschutzstellung beweglicher Kulturdenkmäler nach § 3 Absatz 2 sowie dem Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ist der Landesdenkmalrat anzuhören.

      (4) [1]Die Oberste Denkmalbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anzahl der Mitglieder, die Zusammensetzung, die Amtszeit und die Geschäftsführung des Landesdenkmalrates sowie über eine Entschädigung der Mitglieder des Landesdenkmalrates zu regeln.

      Fußnoten
      [1])

      Absatz 4 in Kraft mit Wirkung vom 06.07.2018

      § 26
      Denkmalbeauftragte

      (1) 1Die Oberste Denkmalbehörde kann zur Unterstützung und Beratung der Denkmalbehörden Personen, die Kenntnisse und Erfahrungen in Denkmalschutz und Denkmalpflege besitzen, für die Dauer von fünf Jahren widerruflich zu Denkmalbeauftragten bestellen. 2Wiederbestellung ist zulässig. 3Die Bestellung soll für einzelne Fachgebiete und für bestimmte örtliche Bereiche erfolgen.

      (2) Zu den Aufgaben der Denkmalbeauftragten gehören insbesondere

      1.

      die Beobachtung von Vorgängen, die die Belange von Denkmalschutz und Denkmalpflege berühren können - wie Veränderungen an baulichen Anlagen, die Beseitigung baulicher Anlagen und Erdbewegungen - und die Unterrichtung der Denkmalbehörden darüber,

      2.

      die Annahme und Weiterleitung von Fundanzeigen (§ 16 Absatz 1),

      3.

      die Unterstützung des Landesdenkmalamtes bei der Erfassung der Kulturdenkmäler.

      (3) 1Die Denkmalbeauftragten sind ehrenamtlich tätig. 2Sie unterstehen den Weisungen der Denkmalbehörden. 3Sie sind Beauftragte im Sinne des § 23 Absatz 4 und 5 dieses Gesetzes.

      (4) 1Das Land ersetzt den Denkmalbeauftragten die Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen. 2Der Kostenersatz kann pauschaliert werden.

      Abschnitt 8
      Übergangs- und Schlussvorschriften

      § 27
      Örtliche Erhalt- und Gestaltungsvorschriften

      1Die Gemeinden können durch Satzung zur Verwirklichung der mit diesem Gesetz verfolgten Ziele Vorschriften über den Erhalt und die Gestaltung baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zu verwendenden Materialien und der anzuwendenden Techniken sowie über die Bepflanzung nicht bebauter Flächen erlassen. 2Örtliche Erhalt- und Gestaltungsvorschriften sind in Abstimmung mit dem Landesdenkmalamt zu erlassen.

      § 28
      Ordnungswidrigkeiten

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

      1.

      Maßnahmen, die nach § 6 Absatz 1 bis 3, §§ 7 bis 9 der Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung oder abweichend von ihr durchführt oder durchführen lässt,

      2.

      vollziehbare Auflagen oder Bedingungen nach § 10 Absatz 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,

      3.

      die Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks (§ 11) nicht oder nicht vollständig einhält,

      4.

      eine gemäß § 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 1 erforderliche Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

      5.

      gefundene Gegenstände und die Fundstelle nicht gemäß § 16 Absatz 2 unverändert lässt,

      6.

      eine nach § 23 Absatz 5 geforderte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt,

      7.

      einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Örtlichen Gestaltungsvorschrift zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

      (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseren Wissens unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen Verwaltungsakt nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erwirken oder zu verhindern.

      (3) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden. 2Wird ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 1 sowie §§ 7 bis 9 ein Kulturdenkmal vorsätzlich zerstört, kann eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden. 3Reste eines Kulturdenkmals, das durch eine ordnungswidrige Handlung zerstört worden ist, können eingezogen werden. 4§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295), in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden. 5Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren. 6Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Oberste Denkmalbehörde.

      § 29
      Grundrechtseinschränkung

      Die Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 16 der Saarländischen Verfassung), der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 2 der Saarländischen Verfassung) und des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes, Artikel 18 der Saarländischen Verfassung) werden durch dieses Gesetz eingeschränkt.

      § 30
      Kirchliche Kulturdenkmäler

      (1) 1Bei Entscheidungen über Kulturdenkmäler, die der Religionsausübung dienen, sind die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften festgestellten religiösen Belange zu beachten. 2Erkennt das Landesdenkmalamt die geltend gemachten religiösen Belange nicht an, entscheidet die zuständige kirchliche Oberbehörde oder die entsprechende Stelle der betroffenen Religionsgemeinschaft im Benehmen mit der Obersten Denkmalbehörde.

      (2) Für klösterliche Verbände gilt Absatz 1 entsprechend.

      § 31
      Schutz im Katastrophenfall

      Die Oberste Denkmalbehörde wird ermächtigt, die für den Schutz von Kulturdenkmälern bei bewaffneten Konflikten und bei Katastrophenfällen notwendigen Bestimmungen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Katastrophenschutz und zivile Verteidigung zuständigen Ministerium zu treffen.

      § 32
      Übergangsvorschriften

      (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Landesdenkmalamt tätigen Beamtinnen, Beamten und Tarifbeschäftigten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung dort Beschäftigten werden dem Landesdenkmalamt als nachgeordnete Behörde angegliedert.

      (2) 1Die Amtszeit der nach § 6 des bisherigen Saarländischen Denkmalschutzgesetzes berufenen Mitglieder des Landesdenkmalrats wird ohne Unterbrechung fortgeführt. 2Der Landesdenkmalrat tritt bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl an die Stelle eines Landesdenkmalrates nach § 25 dieses Gesetzes, soweit nicht mindestens 2/3 der Mitglieder des Landesdenkmalrates sich gegen einen Übergang dieser Form aussprechen. 3Im Falle der Amtsniederlegung bleibt der bisherige Landesdenkmalrat bis zur Aufnahme der Geschäfte des neu berufenen Landesdenkmalrates bestehen und nimmt die gesetzlichen Aufgaben wahr. 4Eine Neuwahl muss in diesem Fall spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen, der neue Landesdenkmalrat mindestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals zusammentreten.

      (3) 1Die Denkmalliste nach § 6 des bisherigen Saarländischen Denkmalschutzgesetzes wird als Denkmalliste nach § 4 dieses Gesetzes weitergeführt. 2Die bereits erfolgten Eintragungen bleiben unverändert bestehen.

      (4) Die zum Inkrafttreten dieses Gesetzes berufenen Denkmalbeauftragten bleiben als solche auch weiterhin berufen und nehmen die ihnen gesetzlich erteilten Aufgaben bis zur nächsten turnusmäßigen Berufung wahr.

      § 33
      Inkrafttreten, Außerkrafttreten

      (1) § 25 Absatz 4 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

      (2) 1Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2018 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Saarländische Denkmalschutzgesetz vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1498), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), außer Kraft.

      Quelle: https://recht.saarland.de/bssl/document/…18rahmen/part/X

    • Denkmalschutzgesetz Sachsen

      • LΛKΞÐΞVIL
      • 3. Februar 2024 um 20:49

      - Folgt -

    • Denkmalschutzgesetz Sachsen-Anhalt

      • LΛKΞÐΞVIL
      • 3. Februar 2024 um 20:47

      Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

      vom 21. Oktober 1991 (GVBl. LSA S. 368), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Dritten

      Investitionserleichterungsgesetzes vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769)

      überarbeitete nichtamtliche Fassung

      Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 1991 (GVBl. LSA S. 368), zuletzt geändert durch Artikel 2 des

      Dritten Investitionserleichterungsgesetz vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769)

      I. Abschnitt

      Grundsätze und Ziele des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

      § 1 Grundsätze

      (1) Es ist die Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die Kulturdenkmale als Quellen und Zeugnisse

      menschlicher Geschichte und prägende Bestandteile der Kulturlandschaft nach den Bestimmungen des

      Gesetzes zu schützen, zu erhalten, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen. Der Schutz erstreckt

      sich auf die gesamte Substanz eines Kulturdenkmals einschließlich seiner Umgebung, soweit diese für die

      Erhaltung, Wirkung, Erschließung und die wissenschaftliche Forschung von Bedeutung ist.

      (2) Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wirken das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften

      sowie Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen zusammen. Ihnen obliegt zugleich die besondere

      Pflicht, die ihnen gehörenden oder von ihnen genutzten Kulturdenkmale zu erhalten.

      (3) Bei öffentlichen Planungen und Baumaßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der

      Denkmalpflege zu berücksichtigen, so dass die Kulturdenkmale möglichst erhalten bleiben und ihre

      Umgebung angemessen gestaltet werden kann.

      (4) Kulturdenkmale sollen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren der Öffentlichkeit zugänglich gemacht

      werden.

      § 2 Begriffsbestimmung

      (1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind gegenständliche Zeugnisse menschlichen Lebens aus

      vergangener Zeit, die im öffentlichen Interesse zu erhalten sind. Öffentliches Interesse besteht, wenn

      diese von besonderer geschichtlicher, kulturell-künstlerischer, wissenschaftlicher, kultischer, technisch-

      wirtschaftlicher oder städtebaulicher Bedeutung sind.

      (2) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind:

      1. Baudenkmale, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Dazu gehören auch

      Garten-, Park- und Friedhofsanlagen, andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, produktions-

      und verkehrsbedingte Reliefformen sowie Pflanzen-, Frei- und Wasserflächen. Ausstattungsstücke und

      Zubehör sind, sofern sie mit einem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden, wie diese zu

      behandeln.

      2. Denkmalbereiche als Mehrheiten baulicher Anlagen. Denkmalbereiche können historische

      Kulturlandschaften, die in der Liste des Erbes der Welt der UNESCO gemäß Artikel 11 Abs. 2 Satz 1

      des Übereinkommens vom 23. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt

      (Bekanntmachung vom 2. Februar 1977, BGBl. II S. 213) aufgeführt sind, Stadtgrundrisse, Stadt- und

      Ortsbilder sowie -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge,

      bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten, einschließlich deren Umgebung, sein, wenn das Bauwerk

      zu ihr in einer historischen, funktionalen oder ästhetischen Beziehung steht. Hierzu gehören auch

      handwerkliche und industrielle Produktionsstätten;

      3. archäologische Kulturdenkmale als Reste von Lebewesen, Gegenständen und Bauwerken, die im oder

      auf dem Boden, im Moor und unter Wasser erhalten geblieben sind und die von der Geschichte des

      Menschen Zeugnis ablegen. Insbesondere sind dies Siedlungen und Wüstungen, Befestigungsanlagen

      aller Art, Landwehren und markante Grenzverläufe, Produktionsstätten wie Ackerfluren und

      Werkplätze, Glashütten, Öfen, Steinbrüche, Pingen, Halden, Verkehrsanlagen, Be- und

      Entwässerungssysteme, Gräberfelder, Grabanlagen, darunter Grabhügel und Großsteingräber,

      Höhlen, Kultstätten, Denkmale der Rechtsgeschichte und Überreste von Bauwerken sowie Steinmahle

      und Schälchensteine;

      4. archäologische Flächendenkmale, in denen Mehrheiten archäologischer Kulturdenkmale vorhanden

      sind;

      5. bewegliche Kulturdenkmale und Bodenfunde als Einzelgegenstände und Sammlungen, wie

      Werkzeuge, Geräte, Hausrat, Gefäße, Waffen, Schmuck, Trachtenbestandteile, Bekleidung,

      Kultgegenstände, Gegenstände der Kunst und des Kunsthandwerkes, Münzen und Medaillen,

      Verkehrsmittel, Maschinen und technische Aggregate, Teile von Bauwerken, Skelettreste von

      Menschen und Tieren, Pflanzenreste und andere Hinterlassenschaften;

      6. Kleindenkmale wie Meilensteine, Obelisken, Steinkreuze, Grenzsteine und andere.

      II. Abschnitt

      Organisation und Zuständigkeiten der Denkmalbehörden

      § 3 Oberste Denkmalbehörde

      Das für den Denkmalschutz zuständige Ministerium ist die oberste Denkmalbehörde. Es übt die Fachaufsicht

      über die obere Denkmalschutzbehörden (§ 4 Abs. 2 Satz 1) aus. Darüber hinaus übt das Kultusministerium die

      Dienst- und Fachaufsicht über das Denkmalfachamt (§ 5 Abs. 1) aus.

      § 4 Denkmalschutzbehörden

      (1) Die Denkmalschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die Anordnungen, welche die

      Durchsetzung dieses Gesetzes gewährleisten.

      (2) Obere Denkmalschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Es übt die Fachaufsicht über die unteren

      Denkmalschutzbehörden aus. Es kann an deren Stelle tätig werden, wenn Gefahren für die Erhaltung

      eines Denkmals bestehen oder wenn eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt wird.

      (3) Städte und Gemeinden, denen die Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen sind, im

      Übrigen die Landkreise und kreisfreie Städte, nehmen die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde

      wahr. Die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde gehören zum übertragenen Wirkungskreis. Die

      unteren Bauaufsichtsbehörden sind in allen Fällen, in denen Belange des Denkmalschutzes und der

      Denkmalpflege berührt werden, zum Zusammenwirken mit den zuständigen Denkmalschutzbehörden

      verpflichtet.

      (4) Den Kirchenbauämtern und den Kulturstiftungen des Landes können die Rechte und Pflichten der unteren

      Denkmalschutzbehörden für von ihnen betreute oder verwaltete Kirchen und andere Kulturdenkmale von

      der obersten Denkmalbehörde auf Antrag übertragen werden. Die Denkmalschutzbehörden sind von

      diesen Entscheidungen zu unterrichten.

      § 5 Denkmalfachamt

      (1) Denkmalfachamt ist das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (Landesmuseum für

      Vorgeschichte).

      (2) Das Denkmalfachamt nimmt Aufgaben im Rahmen seiner Zuständigkeit für die archäologischen und

      nichtarchäologischen Kulturdenkmale wahr. Diese Aufgaben sind insbesondere:

      1. wissenschaftliche Erfassung, Erforschung und Dokumentation des Bestandes an Kulturdenkmalen in

      Sachsen-Anhalt;

      2. Führung der nachrichtlichen Denkmalverzeichnisse;

      3. Abgabe von fachlichen Stellungnahmen auf Verlangen der Behörden sowie Erteilung von Gutachten in

      allen Angelegenheiten von Denkmalschutz und -pflege;

      4. fachliche Unterstützung und Beratung für die Denkmalschutzbehörden, Eigentümer, Besitzer und

      andere Verfügungsberechtigte von Denkmalen;

      5. fachliche Weiterbildung der unteren Denkmalschutzbehörden und der ehrenamtlichen Beauftragten;

      6. Ausführung beziehungsweise Mitwirkung bei Restaurierungs- und Konservierungsarbeiten und

      Durchführung von wissenschaftlichen Ausgrabungen oder deren fachgerechte Überwachung;

      7. Schaffung wissenschaftlicher Grundlagen für die Denkmalpflege sowie die Veröffentlichung

      wissenschaftlicher Ergebnisse und Erfahrungen über Denkmalbestand und -pflege;

      8. Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für Denkmalschutz und Denkmalpflege;

      9. Sicherung von Bodendenkmalen und Funden;

      10.Erfassung archäologischer Bodenfunde sowie Sammlung, Erfassung und Bewahrung von

      archäologischen Kulturdenkmalen im Landesmuseum für Vorgeschichte;

      11.Unterhaltung von eigenen wissenschaftlichen Fachbibliotheken und Facharchiven;

      12.musterhafte Ausarbeitung von Vorschlägen für Maßnahmen an Kulturdenkmalen und von

      Fachplanungen.

      (3) Das Denkmalfachamt hat bei Gutachten und Bewertungen nur fachliche Gesichtspunkte zu

      berücksichtigen. Es ist berechtigt, fachliche Gutachten, Stellungnahmen und andere Ausarbeitungen an

      Behörden und Institutionen zu übermitteln, deren Aufgaben oder Vorhaben davon berührt sind.

      § 6 Ehrenamtliche Beauftragte und Denkmalräte

      (1) Durch die unteren Denkmalschutzbehörden sollen im Einvernehmen mit dem Denkmalfachamt

      ehrenamtliche Beauftragte bestellt werden, die als Sachverständige die bestellende Behörde unterstützen.

      (2) Ehrenamtliche Beauftragte für archäologische Denkmalpflege können auch durch das Denkmalfachamt

      bestellt werden.

      (3) Die oberste Denkmalbehörde beruft nach Anhörung des Denkmalfachamtes den ehrenamtlich tätigen

      Denkmalrat. Ihm sollen Sachverständige für die Fachgebiete des Denkmalschutzes und der

      Denkmalpflege, Vertreter anerkannter Denkmalpflegeorganisationen sowie Vertreter anderer von

      Denkmalschutz und -pflege im Sinne dieses Gesetzes berührter Bereiche angehören.

      (4) Der Denkmalrat bei dem für den Denkmalschutz zuständigen Ministerium ist bei

      Grundsatzentscheidungen, die den Denkmalschutz und die Denkmalpflege betreffen, zu hören. Er ist

      berechtigt, Anregungen und Empfehlungen auszusprechen.

      (5) Einzelheiten der Tätigkeit der ehrenamtlichen Beauftragten und des Denkmalrates sowie die

      Kostenerstattung können durch Verordnung der obersten Denkmalbehörde geregelt werden.

      § 7 Mitwirkung von Einrichtungen und Vereinigungen

      (1) Eingetragenen Vereinen und anderen juristischen Personen, die nach ihrer Satzung und nicht nur

      vorübergehend die Ziele des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege fördern, können mit deren

      Einverständnis 1. die Betreuung bestimmter durch dieses Gesetz geschützter Kulturdenkmale, 2.

      bestimmte Aufgaben der Denkmalforschung und Erfassung sowie sonstige geeignete Aufgaben

      widerruflich übertragen werden, sofern sie die Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben bieten.

      (2) Die Entscheidung über die Beauftragung trifft die oberste Denkmalbehörde. Das für den Denkmalschutz

      zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Verfahren durch Verordnung zu regeln.

      § 8 Zuständigkeiten

      (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die unteren Denkmalschutzbehörden zuständig. Sie

      entscheiden im Benehmen mit dem Denkmalfachamt. Die obere Denkmalschutzbehörde entscheidet nach

      Anhörung des Denkmalfachamtes.

      (2) Die Gemeinden sollen nach Anhörung des Denkmalfachamtes Denkmalpflegepläne aufstellen und

      fortschreiben. Der Denkmalpflegeplan enthält die Aufgaben der Denkmalpflege sowie Ziele und

      Erfordernisse des Denkmalschutzes.

      (3) Vorhaben, die innerhalb von Gemeinde-, Gebiets-, Verkehrs- und anderen Planungen Kulturdenkmale

      nach § 2 berühren, sind dem Denkmalfachamt zur Stellungnahme vorzulegen.

      (4) – aufgehoben –

      (5) Sollen Entscheidungen über Kulturdenkmale getroffen werden, die unmittelbar gottesdienstlichen

      Zwecken der Kirchen oder anerkannter Religionsgemeinschaften dienen, so haben die zuständigen

      Denkmalschutzbehörden die von den kirchlichen Oberbehörden festgestellten kirchlichen Belange zu

      berücksichtigen. Die Kirchen sind am Verfahren zu beteiligen.

      III. Abschnitt

      Schutz und Erhaltung

      § 9 Erhaltungspflicht

      (1) Die Kulturdenkmale unterliegen dem Schutz dieses Gesetzes. Sie sind so zu nutzen, dass ihre Erhaltung

      auf Dauer gesichert ist. Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften sollen die Eigentümer,

      Besitzer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Kulturdenkmalen dabei unterstützen.

      (2) Die Eigentümer, Besitzer und anderen Verfügungsberechtigten von Kulturdenkmalen sind verpflichtet,

      diese im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erhalten,

      zu pflegen, instand zu setzen, vor Gefahren zu schützen und, soweit möglich und zumutbar, der

      Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Bei der Zugänglichmachung der im Eigentum von Land oder

      Kommunen stehenden Kulturdenkmale ist den Belangen von behinderten Menschen Rechnung zu tragen.

      Kulturdenkmale, deren Sinn und Nutzung öffentlicher Bildung dient, sind schrittweise barrierefrei zu

      gestalten, es sei denn, das öffentliche Erhaltungsinteresse an dem Denkmal überwiegt.

      (3) Wer bei Arbeiten oder bei anderen Maßnahmen in der Erde oder im Wasser Sachen findet, bei denen

      Anlass zu der Annahme gegeben ist, dass sie Kulturdenkmale sind (archäologische und

      bauarchäologische Bodenfunde), hat diese zu erhalten und der zuständigen unteren

      Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Der Bodenfund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche

      nach der Anzeige unverändert zu lassen und vor Gefahren für die Erhaltung der Bodenfunde zu schützen.

      Das Denkmalfachamt und von ihm Beauftragte sind berechtigt, die Fundstelle nach archäologischen

      Befunden zu untersuchen und Bodenfunde zu bergen.

      (4) Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften tragen zur Erhaltung der Kulturdenkmale nach Abs.

      2 unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushalts-mittel durch Zuwendungen bei.

      (5) Die Denkmalschutzbehörde kann durch Anordnung abgegrenzte Flächen, in denen archäologische

      Kulturdenkmale vorhanden sind oder begründete Anhaltspunkte für ihr Vorhandensein existieren, befristet

      zu Grabungsschutzgebieten erklären.

      (6) Kommen Eigentümer, Besitzer und andere Verfügungsberechtigte ihren Verpflichtungen nach diesem

      Gesetz nicht nach, können die unteren Denkmalschutzbehörden gefahrenabwendende Maßnahmen

      anordnen oder selbst durchführen. Die Eigentümer, Besitzer und Verfügungsberechtigten sind zur

      Duldung solcher Maßnahmen verpflichtet.

      (7) Die unteren Denkmalschutzbehörden können von den Eigentümern, Besitzern und sonstigen

      Verfügungsberechtigten die Erstattung der nach Abs. 6 entstandenen Kosten verlangen.

      (8) Wer ein Kulturdenkmal beschädigt, hat nach Anordnung der Denkmalschutzbehörden die betreffenden

      Maßnahmen einzustellen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf eine

      andere vorgeschriebene Weise instand zu setzen.

      § 10 Grenzen der Eingriffe in Kulturdenkmale

      (1) Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen in der Substanz oder Nutzung von

      Kulturdenkmalen, die deren Denkmalqualität erheblich beeinträchtigen können oder zur Zerstörung eines

      Kulturdenkmals führen. Alle Eingriffe in ein Kulturdenkmal sind auf das notwendige Mindestmaß zu

      beschränken.

      (2) Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal ist zu genehmigen, wenn

      1. der Eingriff aus nachgewiesenen wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt;

      2. ein überwiegendes öffentliches Interesse anderer Art den Eingriff verlangt oder

      3. die unveränderte Erhaltung des Kulturdenkmals den Verpflichteten unzumutbar belastet.

      (3) Sind als Folge eines Eingriffes erhebliche Beeinträchtigungen eines Kulturdenkmals im Sinne des

      Absatzes 1 zu erwarten, so ist der Eingriff unzulässig, wenn bei der Abwägung aller Anforderungen die

      Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vorgehen.

      (4) Erhaltungsmaßnahmen können nicht verlangt werden, wenn die Erhaltung den Verpflichteten unzumutbar

      belastet. Unzumutbar ist eine wirtschaftliche Belastung insbesondere dann, wenn die Kosten der

      Erhaltung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen und andere

      Einkünfte des Verpflichteten nicht herangezogen werden können.

      (5) Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist durch den Verpflichteten glaubhaft zu machen. Kann der

      Verpflichtete Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch

      nehmen, sind diese anzurechnen. Der Verpflichtete kann sich nicht auf die Belastung durch erhöhte

      Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz

      oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind.

      (6) Eingriffe in ein Kulturdenkmal, die es seiner Denkmalqualität berauben oder zu seiner Zerstörung führen,

      dürfen nur genehmigt werden, wenn alle Möglichkeiten einer Erhaltung ausgeschöpft wurden.

      (7) – aufgehoben –


      § 11 Vorkaufsrecht

      (1) Wird ein Grundstück, auf dem sich ein unbewegliches, geschütztes Kulturdenkmal befindet, verkauft, steht

      der Gemeinde, bei überörtlicher Bedeutung auch dem Land, ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht des

      Landes geht dem Vorkaufsrecht der Gemeinde im Range vor. Die obere Denkmalschutzbehörde übt das

      Vorkaufsrecht zugunsten des Landes aus. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl

      der Allgemeinheit dies rechtfertigt, insbesondere, wenn dadurch ein unbewegliches geschütztes

      Kulturdenkmal erhalten wird oder erhebliche Schäden an diesem beseitigt werden. Das Vorkaufsrecht ist

      ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten, seinen Eingetragenen

      Lebenspartner oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert

      oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist.

      (2) Die untere Denkmalschutzbehörde leitet eine Anzeige nach § 17, die ein Grundstück betrifft, auf dem sich

      ein unbewegliches geschütztes Kulturdenkmal befindet, unverzüglich an die Gemeinde weiter. Teilt der

      Eigentümer der Gemeinde nach Abschluss des Kaufvertrages dessen Inhalt schriftlich mit, so kann die

      Gemeinde nur binnen zwei Monaten das Vorkaufsrecht ausüben. Unterlässt der Eigentümer diese

      Mitteilung, so kann die Gemeinde ihn bis zum Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige nach Satz 1

      hierzu auffordern. Der Eigentümer ist verpflichtet, dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten. Nach

      Eingang der Mitteilung gilt die gleiche Zweimonatsfrist wie in Satz 2. Unterlässt die Gemeinde die

      fristgerechte Aufforderung, so erlischt das Vorkaufsrecht für diesen Verkaufsfall. Die §§ 504, 505 Abs. 2,

      §§ 506 bis 509, 512, 1098 Abs. 2 und §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind

      anzuwenden. Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht zugunsten einer anderen Person des öffentlichen

      Rechts ausüben oder zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts, wenn die dauernde Erhaltung

      der in oder auf einem Grundstück liegenden Kulturdenkmale zu den satzungsgemäßen Aufgaben der

      juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Umstände gesichert ist. Die Gemeinde kann das

      Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen nur äußern, wenn ihr die Zustimmung des Begünstigten vorliegt.

      Die Sätze 1 bis 8 gelten für das Vorkaufsrecht des Landes entsprechend.

      § 12 Schatzregal, Ablieferungspflicht

      (1) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, dass ihr

      Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei

      staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten entdeckt werden oder wenn sie einen

      hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben. Denjenigen, die ihrer Ablieferungspflicht nachkommen,

      kann eine angemessene Belohnung in Geld gewährt werden, die sich am wissenschaftlichen Wert des

      Fundes orientiert.

      (2) Für alle übrigen Kulturdenkmale gilt:

      1. Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften sind berechtigt, innerhalb von sechs Monaten

      nach der Entdeckung die Ablieferung eines in ihrem Gebiet zutage getretenen beweglichen Fundes

      gegen angemessene Entschädigung zu verlangen. Das Ablieferungsbegehren bedarf der Schriftform.

      2. Die Ablieferung kann verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen anzunehmen ist, dass

      sich der Erhaltungszustand des Fundes andernfalls wesentlich verschlechtern wird oder er der

      wissenschaftlichen Forschung verloren geht.

      3. Das bewegliche Kulturdenkmal ist an die Körperschaft abzuliefern, die die Ablieferung als erste

      verlangt; haben mehrere die Ablieferung gleichzeitig verlangt, ist die Reihenfolge der Nummer 1 Satz 1

      maßgebend. Im Ablieferungsverlangen ist auf diese Regelung hinzuweisen. Mit der Ablieferung erlangt

      die berechtigte Körperschaft das Eigentum an dem Fund.

      4. Die Körperschaft, die in den Besitz des beweglichen Kulturdenkmals gelangt ist, hat die in der

      Reihenfolge nach Nummer 1 Satz 1 bevorrechtigte Körperschaft unverzüglich von der Ablieferung zu

      informieren. Die berechtigte Körperschaft kann dann innerhalb von einem Monat die Übereignung des

      Fundes verlangen. Der geleistete Aufwand für Entschädigung und Erhaltungsmaßnahmen ist

      auszugleichen.

      5. Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie bemisst sich nach dem Verkehrswert des beweglichen

      Kulturdenkmals zum Zeitpunkt der Ablieferung. Im Falle der wissenschaftlichen Bearbeitung des

      beweglichen Kulturdenkmals durch das Denkmalfachamt ist der Zeitpunkt der Inbesitznahme

      maßgebend. Einigen sich der Ablieferungspflichtige und die berechtigte Körperschaft nicht über die

      Höhe der Entschädigung, so setzt die berechtigte Körperschaft die Entschädigung fest. Geht das

      Eigentum auf eine andere Körperschaft über, tritt diese an die Stelle der berechtigten Körperschaft. Die

      Entschädigung kann mit Einverständnis des Ablieferungspflichtigen in anderer Weise als durch Geld

      geleistet werden.

      § 13 Vorübergehende Überlassung

      Eigentümer und Besitzer von Bodenfunden oder Sammlungen davon sind auf Verlangen der unteren

      Denkmalschutzbehörde verpflichtet, den Bodenfund oder die Sammlung der Behörde oder einer von ihr

      benannten Stelle zur wissenschaftlichen Auswertung, Konservierung oder Dokumentation befristet zu

      überlassen.

      IV. Abschnitt

      Verfahrensvorschriften

      § 14 Genehmigungspflichten

      (1) Einer Genehmigung durch die zuständige Denkmalschutzbehörde bedarf, wer ein Kulturdenkmal

      1. instand setzen, umgestalten oder verändern,

      2. in seiner Nutzung verändern,

      3. durch Errichtung, Wegnahme oder Hinzufügen von Anlagen in seiner Umgebung im Bestand und

      Erscheinungsbild verändern, beeinträchtigen oder zerstören,

      4. von seinem Standort entfernen,

      5. beseitigen oder zerstören will.

      (2) Erd- und Bauarbeiten, bei denen begründete Anhaltspunkte bestehen, dass Kulturdenkmale entdeckt

      werden, bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde und sind rechtzeitig anzuzeigen.

      Wenn die untere Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht, gilt die

      Genehmigung als erteilt. Verstoßen die Maßnahmen gegen dieses Gesetz, ist die Genehmigung zu

      versagen. In Grabungsschutzgebieten bedürfen alle Arbeiten, die Kulturdenkmale zutage fördern oder

      gefährden können, einer Genehmigung der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde. Eine gegebene

      land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im bisherigen Umfang ohne weitere Genehmigung zulässig,

      sofern sie nicht zur Gefährdung der Denkmalsubstanz beiträgt.

      (3) Wer Nachforschungen anstellen, insbesondere nach Kulturdenkmalen graben will, bedarf der

      Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden

      werden. Ausgenommen sind Nachforschungen, die in der Verantwortung des Denkmalfachamtes

      stattfinden.

      (4) Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Innerhalb von Denkmalbereichen sind die Schutzziele

      entsprechend der unterschiedlichen Denkmalwertigkeit der darin gelegenen baulichen Anlagen zu

      differenzieren und in dieser Abgestuftheit bei der Erteilung von Genehmigungen, Auflagen und

      Bedingungen entsprechend zu berücksichtigen.

      (5) Genehmigungen nach Absatz 1 bis 3 sind im Benehmen mit dem Denkmalfachamt zu erteilen, soweit das

      Vorhaben nicht dem Inhalt eines Denkmalpflegeplans nach § 8 Abs. 2 entspricht.

      (6) Vor Zustellung der Genehmigung darf mit den Maßnahmen nicht begonnen werden. Sie dürfen nur so

      ausgeführt werden, wie sie genehmigt worden sind.

      (7) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach der

      Erteilung mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wurde. Die zuständige untere

      Denkmalschutzbehörde kann diese Frist verlängern.

      (8) Ist für eine Maßnahme eine Baugenehmigung oder eine die Baugenehmigung einschließende oder

      ersetzende behördliche Entscheidung erforderlich, so umfasst diese die Genehmigung nach Abs. 1; Abs. 4

      gilt entsprechend. Das Denkmalfachamt ist an den Verfahren zu beteiligen.

      (9) Die untere Denkmalschutzbehörde kann verlangen, dass der Eigentümer oder der Veranlasser von

      Veränderungen und Maßnahmen an Kulturdenkmalen diese dokumentiert. Art und Umfang der

      Dokumentation sind im Rahmen von Auflagen festzulegen. Die Veranlasser von Veränderungen und von

      Maßnahmen an Denkmalen können im Rahmen des Zumutbaren zur Übernahme der

      Dokumentationskosten verpflichtet werden.

      (10) Muss ein Kulturdenkmal aus zwingenden Gründen zerstört oder weggenommen werden, bedarf dies der

      Genehmigung durch die obere Denkmalschutzbehörde.

      (11) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 bis 3 und 10 gilt als erteilt, wenn die Denkmalschutzbehörde

      nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags entschieden hat. Die Frist beginnt auch im

      Falle fehlender oder unvollständiger Antragsunterlagen mit dem Eingang des Antrags, wenn die

      Denkmalschutzbehörde es unterlässt, dem Antragsteller innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang

      des Antrags schriftlich unter Aufzählung der fehlenden Antragsunterlagen mitzuteilen, dass die Frist erst

      mit Eingang der noch fehlenden Antragsunterlagen beginnt. Die Denkmalschutzbehörde kann das

      Verfahren für einen weiteren Monat aussetzen, wenn dadurch die Ablehnung eines Antrages vermieden

      werden kann.

      § 15 Antragstellung

      (1) Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde zu stellen. Alle für

      die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Die oberste Denkmalbehörde wird ermächtigt,

      durch Verordnung Vorschriften über Umfang, Inhalt und Form der beizufügenden Unterlagen zu erlassen.

      (2) Der Antragsteller ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Maßnahme dem Denkmalrecht

      entspricht. Er hat Projektarbeiter und Unternehmer zu bestellen, die eine den Zielen dieses Gesetzes

      entsprechende Durchführung nach Ausbildung und Berufserfahrung sicherstellen.

      (3) Die zuständige Denkmalschutzbehörde kann verlangen, dass für bestimmte Arbeiten die Unternehmer

      benannt werden.

      § 16 Auskunfts- und Duldungspflichten

      (1) Bedienstete und Beauftragte der Denkmalschutzbehörden und des Denkmalfachamtes dürfen nach

      vorheriger Benachrichtigung Grundstücke, zur Abwendung dringender Gefahr für ein Kulturdenkmal auch

      Wohnungen, betreten, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. Sie dürfen

      Kulturdenkmale besichtigen und die notwendigen wissenschaftlichen Erfassungsmaßnahmen,

      insbesondere zur Inventarisierung, durchführen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung

      (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

      (2) Eigentümer, Besitzer und Verfügungsberechtigte von Kulturdenkmalen haben den

      Denkmalschutzbehörden und dem Denkmalfachamt sowie ihren Beauftragten die zum Vollzug dieses

      Gesetzes erforderlichen wahrheitsgemäßen Auskünfte zu erteilen.

      (3) Die zuständige Denkmalschutzbehörde kann Eigentümer, Besitzer und Verfügungsberechtigte von

      Kulturdenkmalen verpflichten, diese zum Zeichen ihres gesetzlichen Schutzes und zur Förderung ihrer

      geistigen Erschließung kennzeichnen zu lassen. Sie haben die Anbringung von Kennzeichen und

      Interpretationstafeln zu dulden und diese vor Gefährdung zu schützen. Die Kennzeichen und Tafeln dürfen

      die zulässige Nutzung nicht beeinträchtigen. Die Kennzeichnung von Denkmalbereichen obliegt der

      Gemeinde als Eigentümer der Verkehrs- und Freiflächen.

      (4) Bestehen begründete Anhaltspunkte, dass in einem Grundstück archäologische Kulturdenkmale von

      wesentlicher Bedeutung vorhanden sind, so ist das Denkmalfachamt berechtigt, dort nach

      archäologischen Kulturdenkmalen zu forschen, Ausgrabungen vorzunehmen, Bodenfunde zu bergen und

      die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände sowie zur Sicherung weiterer auf dem

      Grundstück vorhandener Bodenfunde durchzuführen.

      (5) Die Denkmalschutzbehörde kann die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes oder eines

      Grundstückteiles, in dem sich ein Kulturdenkmal befindet, beschränken. Entschädigungen werden nach

      Maßgabe von § 19 Abs. 4 gewährt.

      § 17 Anzeigepflicht

      (1) Vor der Veräußerung eines Kulturdenkmals hat dies der Eigentümer unverzüglich der zuständigen

      Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Der Veräußerer ist verpflichtet, den neuen Eigentümer auf den

      bestehenden Denkmalschutz hinzuweisen.

      (2) Eigentümer, Besitzer und Verfügungsberechtigte von Kulturdenkmalen haben Schäden und Mängel, die

      den Denkmalwert und die Denkmalsubstanz beeinträchtigen oder gefährden, unverzüglich der

      zuständigen Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch Feuer,

      Wasser oder andere unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind.

      (3) Bodenfunde sind entsprechend § 9 Abs. 3 durch den Finder, Verfügungsberechtigten oder den Leiter der

      Arbeiten unverzüglich gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

      § 18 Denkmalverzeichnis

      (1) Das Denkmalverzeichnis ist nachrichtlich. Es werden von dem Denkmalfachamt getrennte Listen für

      Baudenkmale, bewegliche Kulturdenkmale, archäologische Kulturdenkmale und Grabungsschutzgebiete

      geführt. Die Aufnahme erfolgt auf der Grundlage des § 2 nach Anhörung der unteren

      Denkmalschutzbehörde. Der Schutz durch dieses Gesetz ist nicht davon abhängig, dass Kulturdenkmale

      in das Verzeichnis eingetragen sind.

      (2) Die Feststellung der Denkmaleigenschaft nach § 2 Abs. 1 durch das Denkmalfachamt ist dem

      Eigentümer, Besitzer oder Verfügungsberechtigten mitzuteilen. Diese Aufgabe obliegt der zuständigen

      unteren Denkmalschutzbehörde, die auch einen Auszug aus dem Denkmalverzeichnis für ihr Gebiet

      führt. Auf Antrag des Eigentümers, Besitzers oder Verfügungsberechtigten hat die untere

      Denkmalschutzbehörde durch Verwaltungsakt über die Eigenschaft als Kulturdenkmal innerhalb eines

      Monats zu entscheiden.

      (3) Die Einsicht in das Denkmalverzeichnis ist jedermann gestattet. Die Liste der beweglichen

      Kulturdenkmale dürfen nur die Eigentümer beziehungsweise die sonstigen dinglich Berechtigten oder

      von diesen ermächtigte Personen einsehen.

      (4) Eintragungen in das Denkmalverzeichnis sind zu löschen, wenn nach Feststellung des

      Denkmalfachamtes die Voraussetzungen entfallen sind.

      V. Abschnitt

      Enteignung und Entschädigung

      § 19 Enteignung und Entschädigung

      (1) Die Enteignung eines Kulturdenkmals ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, um

      1. ein Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild zu erhalten,

      2. Kulturdenkmale auszugraben und wissenschaftlich untersuchen zu können,

      3. in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betreiben zu können.

      (2) Antragsberechtigt ist die obere Denkmalschutzbehörde.

      (3) Die Enteignung ist zulässig zugunsten des Landes, einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einer

      anderen juristischen Person öffentlichen Rechts oder einer rechtsfähigen Stiftung, wenn der

      Stiftungszweck auf Denkmalschutz und Denkmalpflege ausgerichtet ist. Im Übrigen gelten die

      Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

      (4) Soweit der Vollzug dieses Gesetzes im Einzelfall eine über den Rahmen der Sozialbindung des

      Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes) hinausgehende enteignende Wirkung hat, hat das

      Land eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Beihilfen und gewährte Steuervorteile, die

      auf die Denkmaleigenschaft zurückzuführen sind, sind in angemessenem Umfang auf die Entschädigung

      anzurechnen.

      (5) Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften, soweit durch die zugrunde liegende Maßnahme

      auch deren örtliche Belange begünstigt werden, sollen die Entschädigung gemeinsam tragen.

      VI. Abschnitt

      Finanzierung

      § 20 Finanzierung

      (1) Das Land Sachsen-Anhalt trägt, unbeschadet bestehender Verpflichtungen, zu den Kosten der Erhaltung

      und Instandsetzung von Kulturdenkmalen nach Maßgabe der im Haushalt bereitgestellten Mittel bei.

      (2) Von der obersten Denkmalbehörde werden Zuschüsse bereitgestellt, die nach Anhörung des

      Denkmalfachamtes je nach Dringlichkeit und unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der

      Eigentümer und Verfügungsberechtigten als Zuschüsse für die Konservierung, Instandsetzung und

      Restaurierung von Kulturdenkmalen auf Antrag bewilligt werden können. Ein angemessener Anteil dieser

      Mittel kann für besondere Vorhaben des Denkmalfachamtes zur Verfügung gestellt werden.

      (3) Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervorteilen werden von den zuständigen unteren

      Denkmalschutzbehörden auf Antrag erteilt.

      (4) Das Land soll anerkannte Denkmalpflege-Organisationen, gemeinnützige Träger und Einzelpersonen, die

      Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahrnehmen, entsprechend ihren Leistungen im

      Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushaltes fördern.

      (5) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten erhoben, wenn durch Dritte Leistungen in

      Anspruch genommen werden, die über den Umfang dieses Gesetzes hinausgehen. Das für den

      Denkmalschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Kosten durch gesonderte Gebührenordnung

      nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl.

      LSA S. 154) festzulegen.

      (6) Die Verwaltungskosten, die den Landkreisen und Gemeinden durch die Ausführung dieses Gesetzes

      entstehen, werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches gedeckt.

      VII. Abschnitt

      Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

      § 21 Zerstörung eines Kulturdenkmals

      (1) Wer vorsätzlich ohne die nach § 14 Abs. 1 und 2 erforderliche Genehmigung ein Kulturdenkmal oder einen

      wesentlichen Teil eines Kulturdenkmals zerstört oder in seiner Denkmaleigenschaft wesentlich

      beeinträchtigt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

      (2) Kulturdenkmale und Reste von Kulturdenkmalen, die infolge strafbarer oder ordnungswidriger Handlungen

      wesentlich beschädigt oder zerstört wurden, können vorbehaltlich der Rechte Dritter eingezogen werden.

      § 22 Ordnungswidrigkeiten

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

      1. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 einen Bodenfund nicht anzeigt und die Fundstelle bis zum Ablauf einer

      Woche nicht im unveränderten Zustand belässt;

      2. entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden und des

      Denkmalfachamtes zur Abwendung einer Gefahr für den Bestand des Denkmals nicht duldet;

      3. entgegen § 13 den zuständigen Denkmalbehörden Bodenfunde oder Sammlungen zu

      wissenschaftlichen oder restauratorischen Zwecken nicht vorübergehend überlässt;

      4. genehmigungspflichtige Maßnahmen entgegen § 14 Abs. 1 und 2 ohne Genehmigung beginnt

      oder ausführt oder einer von der zuständigen Behörde mit der Genehmigung erteilten Auflage

      zuwiderhandelt;

      5. der Auskunftspflicht nach § 16 Abs. 2 nicht nachkommt oder entgegen § 16 Abs. 1 den

      Beauftragten der zuständigen Denkmalschutzbehörde bzw. des Denkmalfachamtes das Betreten

      von Grundstücken oder Besichtigen von Denkmalen nicht gestattet;

      6. entgegen § 16 Abs. 5 einer Nutzungsbeschränkung zuwiderhandelt;

      7. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt.

      (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

      (3) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die

      untere Denkmalschutzbehörde.

      (4) § 21 Abs. 2 gilt entsprechend. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

      VIII. Abschnitt

      Übergangs- und Schlussbestimmungen

      § 23 Übergangsvorschriften

      außer Kraft

      § 24 Inkrafttreten

      (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon ist § 19, der erst mit

      dem Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft tritt.

      (2) außer Kraft

      https://lvwa.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibl…ktualisiert.pdf

    • Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holstein

      • LΛKΞÐΞVIL
      • 3. Februar 2024 um 20:46

      Gesetz zum Schutz der Denkmale
      (Denkmalschutzgesetz)
      Vom 30. Dezember 2014

      Zum 30.09.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

      Stand:letzte berücksichtigte Änderung: § 10 geändert (Art. 5 Ges. v. 01.09.2020, GVOBl. S. 508)

      Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

      TitelGültig ab
      Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz) vom 30. Dezember 201430.01.2015
      Inhaltsverzeichnis30.01.2015
      Eingangsformel30.01.2015
      Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen30.01.2015
      § 1 - Denkmalschutz und Denkmalpflege30.01.2015
      § 2 - Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich30.01.2015
      § 3 - Denkmalschutzbehörden30.01.2015
      § 4 - Öffentliche Planungen und Maßnahmen, Welterbe30.01.2015
      § 5 - Vertrauensleute30.01.2015
      § 6 - Denkmalrat und Denkmalbeiräte30.01.2015
      § 7 - Datenschutz30.01.2015
      Abschnitt 2 - Schutz von Denkmalen30.01.2015
      § 8 - Schutz von unbeweglichen Kulturdenkmalen30.01.2015
      § 9 - Unterschutzstellung von beweglichen Kulturdenkmalen30.01.2015
      § 10 - Ausweisung von Schutzzonen25.09.2020
      Abschnitt 3 - Umgang mit Denkmalen30.01.2015
      § 11 - Handhabung des Gesetzes30.01.2015
      § 12 - Genehmigungspflichtige Maßnahmen30.01.2015
      § 13 - Verfahren bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen30.01.2015
      § 14 - Kostenpflicht bei Eingriffen30.01.2015
      § 15 - Funde30.01.2015
      § 16 - Erhaltung des Denkmals30.01.2015
      § 17 - Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden30.01.2015
      Abschnitt 4 - Ordnungswidrigkeiten und Straftaten30.01.2015
      § 18 - Ordnungswidrigkeiten30.01.2015
      § 19 - Straftaten30.01.2015
      Abschnitt 5 - Enteignung30.01.2015
      § 20 - Vorübergehende Inbesitznahme eines Kulturdenkmals30.01.2015
      § 21 - Enteignung30.01.2015
      Abschnitt 6 - Schlussvorschriften30.01.2015
      § 22 - Gebühren30.01.2015
      § 23 - Staatsverträge mit Religionsgemeinschaften30.01.2015
      § 24 - Übergangsvorschriften30.01.2015
      § 25 - Inkrafttreten30.01.2015
      Inhaltsübersicht:
      Gliederung
      Präambel
      Abschnitt 1
      Allgemeine Bestimmungen
      § 1Denkmalschutz und Denkmalpflege
      § 2Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich
      § 3Denkmalschutzbehörden
      § 4Öffentliche Planungen und Maßnahmen, Welterbe
      § 5Vertrauensleute
      § 6Denkmalrat und Denkmalbeiräte
      § 7Datenschutz
      Abschnitt 2
      Schutz von Denkmalen
      § 8Schutz von unbeweglichen Kulturdenkmalen
      § 9Unterschutzstellung von beweglichen Kulturdenkmalen
      § 10Ausweisung von Schutzzonen
      Abschnitt 3
      Umgang mit Denkmalen
      § 11Handhabung des Gesetzes
      § 12Genehmigungspflichtige Maßnahmen
      § 13Verfahren bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen
      § 14Kostenpflicht bei Eingriffen
      § 15Funde
      § 16Erhaltung des Denkmals
      § 17Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden
      Abschnitt 4
      Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
      § 18Ordnungswidrigkeiten
      § 19Straftaten
      Abschnitt 5
      Enteignung
      § 20Vorübergehende Inbesitznahme eines Kulturdenkmals
      § 21Enteignung
      Abschnitt
      Schlussvorschriften
      § 22Gebühren
      § 23Staatsverträge mit Religionsgemeinschaften
      § 24Übergangsvorschriften
      § 25Inkrafttreten

      Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:

      Präambel

      Grundlage für die Gestaltung der Zukunft ist die Erinnerung an die Vergangenheit. Sie stützt sich auf Orte, bewegliche und unbewegliche Objekte und immaterielle Zeugnisse wie Sprache, Brauchtum, traditionelle Handwerkstechniken oder Musik. Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es, diesem Grundbedürfnis des Einzelnen und der Gesellschaft nach Erinnerung zu dienen. Dies setzt die Zusammenarbeit von Behörden und Eigentümerinnen und Eigentümern, aber auch von anderen Betroffenen, z.B. Nutzerinnen und Nutzern oder ehrenamtlich Tätigen voraus. Denkmale sind materielle Zeugen menschlichen Wirkens. Sie dokumentieren historische Ereignisse und Entwicklungen, künstlerische Leistungen, technische Errungenschaften, soziale Lebenswirklichkeiten, unabhängig davon ob diese heute positiv oder negativ bewertet werden. Sie sind Teil des heutigen Lebensraumes und der heutigen Kultur. Durch Denkmale schützt und vertieft die Gesellschaft ihre Identität sowie Toleranz und Solidarität mit verschiedenen Gruppierungen, einschließlich den Minderheiten. Denkmalschutz und Denkmalpflege ermöglichen es künftigen Generationen, Geschichte zu erfahren, wahrzunehmen, zu interpretieren und zu hinterfragen. Erkenntnisse über Denkmale müssen daher öffentlich zugänglich sein. Daher ist es der Gesellschaft ein Anliegen, den überlieferten Denkmalbestand zu erhalten. Eine angemessene Nutzung begünstigt die langfristige Erhaltung. Jede Nutzung muss sich an der Substanzerhaltung orientieren.

      Abschnitt 1
      Allgemeine Bestimmungen

      § 1
      Denkmalschutz und Denkmalpflege

      (1) Denkmalschutz und Denkmalpflege liegen im öffentlichen Interesse. Sie dienen dem Schutz, der Erhaltung und der Pflege der kulturellen Lebensgrundlagen, die auch eingedenk der Verantwortung für die kommenden Generationen der besonderen Fürsorge jedes Einzelnen und der Gemeinschaft anvertraut sind. Mit diesen Kulturgütern ist im Rahmen einer nachhaltigen Ressourcennutzung schonend und werterhaltend umzugehen.

      (2) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, Denkmale nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erfassen, wissenschaftlich zu erforschen und zu dokumentieren und das Wissen über Denkmale zu verbreiten. Dabei wirken Denkmalschutzbehörden und Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer und die sonst Verfügungsberechtigten zusammen.

      (3) Das Land, die Kreise und die Gemeinden fördern diese Aufgabe. Das Land, die Kreise und die Gemeinden und alle Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben sich ihren Denkmälern in besonderem Maße anzunehmen und diese vorbildlich zu pflegen.

      § 2
      Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

      (1) Denkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Kulturdenkmale und Schutzzonen.

      (2) Kulturdenkmale sind Sachen, Gruppen von Sachen oder Teile von Sachen aus vergangener Zeit, deren Erforschung oder Erhaltung wegen ihres besonderen geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, technischen, städtebaulichen oder die Kulturlandschaft prägenden Wertes im öffentlichen Interesse liegen. Kulturdenkmale können beweglich und unbeweglich sein. Sie sind insbesondere Baudenkmale, archäologische Denkmale und Gründenkmale. Nach diesem Gesetz sind

      1.

      Baudenkmale bauliche Anlagen oder Teile oder Mehrheiten von baulichen Anlagen oder Sachgesamtheiten;

      2.

      archäologische Denkmale solche, die sich im Boden, in Mooren oder in einem Gewässer befinden oder befanden und aus denen mit archäologischer Methode Kenntnis von der Vergangenheit des Menschen gewonnen werden kann; hierzu gehören auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit sowie Zeugnisse pflanzlichen und tierischen Lebens, wenn aus ihnen mit archäologischer Methode Kenntnis von der Vergangenheit des Menschen gewonnen werden kann;

      3.

      Gründenkmale von Menschen gestaltete Garten- und Landschaftsteile, wenn sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen; Gründenkmale können insbesondere Garten-, Park- und Friedhofsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wasser- und Waldflächen sein; sie können außerdem Alleen und Baumreihen sein;

      4.

      bewegliche Kulturdenkmale Einzelgegenstände, Sammlungen und sonstige Gesamtheiten beweglicher Einzelgegenstände, die für die Geschichte und Kultur Schleswig-Holsteins eine besondere Bedeutung haben, nationales Kulturgut darstellen oder aufgrund internationaler Empfehlungen zu schützen sind.

      Zu einem Kulturdenkmal können auch sein ortsfestes Zubehör und seine Ausstattung gehören.

      (3) Schutzzonen sind Welterbestätten, soweit sie nicht als Kulturdenkmale geschützt sind, sowie Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete. Nach diesem Gesetz sind

      1.

      Welterbestätten die gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972 (BGBl. II 1977 S. 215) in die „Liste des Erbes der Welt“ eingetragenen Stätten, soweit sie dort nicht ausschließlich als Naturerbe eingetragen sind,

      2.

      Pufferzonen definierte Gebiete um eine Welterbestätte zum Schutz ihres unmittelbaren Umfeldes, wesentlicher Sichtachsen und weiterer wertbestimmender Merkmale,

      3.

      Denkmalbereiche historische Kulturlandschaften, kulturlandschaftliche Einheiten oder Mehrheiten von Sachen oder Kulturdenkmalen, die durch ihr Erscheinungsbild oder durch ihre Beziehung zueinander von besonderer geschichtlicher, wissenschaftlicher, künstlerischer, technischer, städtebaulicher oder die Kulturlandschaft prägender Bedeutung sind; Denkmalbereiche können auch

      a)

      aus Sachen bestehen, die einzeln die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllen

      b)

      insbesondere Siedlungsstrukturen, Orts- oder Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungskerne oder Siedlungen sein,

      4.

      Grabungsschutzgebiete abgegrenzte Bezirke, in denen archäologische Denkmale bekannt oder zu vermuten sind.


      § 3
      Denkmalschutzbehörden

      (1) Der Denkmalschutz obliegt dem Land, den Kreisen und den kreisfreien Städten. Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen diese Aufgabe als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

      (2) Denkmalschutzbehörden sind:

      1.

      das für Kultur zuständige Ministerium als oberste Denkmalschutzbehörde,

      2.

      das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein und das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein als obere Denkmalschutzbehörden,

      3.

      die Landrätinnen oder Landräte für die Kreise und die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister für die kreisfreien Städte als untere Denkmalschutzbehörden.

      Die Aufgaben der oberen Denkmalschutzbehörden werden für den Bereich der Hansestadt Lübeck von deren Bürgermeisterin oder Bürgermeister wahrgenommen.

      (3) Die unteren Denkmalschutzbehörden sind für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig, soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

      (4) Die oberen Denkmalschutzbehörden sind zugleich Fachaufsichtsbehörden über die unteren Denkmalschutzbehörden. Die oberen und unteren Denkmalschutzbehörden haben die jeweils zuständige Denkmalschutzbehörde über alle Vorgänge zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern. Die unteren Denkmalschutzbehörden haben der obersten einmal jährlich über ihren Mitteleinsatz für die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere den Personaleinsatz, zu berichten.

      (5) Das Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein ist zuständig für den Schutz und die Pflege der Kulturdenkmale und Schutzzonen mit Ausnahme der archäologischen Kulturdenkmale, Grabungsschutzgebiete, archäologischen Denkmalbereiche und archäologischen Welterbestätten. Das Archäologische Landesamt Schleswig-Holstein ist zuständig für die archäologischen Kulturdenkmale, Grabungsschutzgebiete, archäologische Denkmalbereiche und archäologische Welterbestätten.

      (6) Die oberste Denkmalschutzbehörde kann durch Verordnung Zuständigkeiten nach diesem Gesetz auf die oberen oder die unteren Denkmalschutzbehörden übertragen, wenn dies für die Erledigung bestimmter Aufgaben zweckmäßiger ist.

      § 4
      Öffentliche Planungen und Maßnahmen,
      Welterbe

      (1) Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Anforderungen des europäischen Rechts und der in Deutschland ratifizierten internationalen und europäischen Übereinkommen zum Schutz des materiellen kulturellen Erbes sind in die städtebauliche Entwicklung, Landespflege und Landesplanung einzubeziehen und bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.

      (2) Die juristische Person, die für die Verwaltung der Welterbestätte zuständig ist, richtet eine Welterbekoordination ein und benennt eine offizielle Welterbebeauftragte oder einen offiziellen Welterbebeauftragten für die Belange der Welterbestätte. Die juristische Person hat integrierte Planungs- und Handlungskonzepte in Form von Managementplänen aufzustellen und fortzuschreiben. Kommt sie ihrer Verpflichtung zur Aufstellung oder Fortschreibung des Managementplans auch nach einer von der zuständigen oberen Denkmalschutzbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht nach, wird der Managementplan ersatzweise von der zuständigen oberen Denkmalschutzbehörde erstellt oder fortgeschrieben.

      (3) Die Denkmalschutzbehörden und der oder die Welterbebeauftragte sind Träger öffentlicher Belange. Sie sind bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die Belange des Welterbes, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berühren können, so frühzeitig zu beteiligen, dass die in Absatz 1 genannte Belange sowie die Belange der Welterbestätte, ihrer Pufferzonen und ihrer wesentlichen Sichtachsen in die Abwägung mit anderen Belangen eingestellt und die Erhaltung und Nutzung der Denkmale sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung sichergestellt werden können. Welterbestätten sind einschließlich ihrer Umgebung in ihrem außergewöhnlichen universellen Wert zu erhalten.

      § 5
      Vertrauensleute

      Die oberen Denkmalschutzbehörden können im Einvernehmen mit den Kreisen und kreisfreien Städten ehrenamtliche Vertrauensleute für Kulturdenkmale bestellen. Das Nähere regelt die oberste Denkmalschutzbehörde durch Verordnung.

      § 6
      Denkmalrat und Denkmalbeiräte

      (1) Die oberste Denkmalschutzbehörde bildet zur Beratung der Denkmalschutzbehörden einen Denkmalrat. Der Denkmalrat ist unabhängig. Er ist vor der Entscheidung über einen Widerspruch gegen eine Maßnahme nach § 9 und vor der Ausweisung einer Schutzzone nach § 10 Absatz 1 zu hören. Der Denkmalrat kann sich zu Einzelfällen sowie zu grundsätzlichen und aktuellen Fragestellungen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege äußern und ist berechtigt, Empfehlungen auszusprechen. Die Beschlüsse des Denkmalrates zu grundsätzlichen Fragen werden auf der Internetseite der obersten Denkmalschutzbehörde veröffentlicht.

      (2) Die Kommunen und die unteren Denkmalschutzbehörden können im Benehmen mit den oberen Denkmalschutzbehörden ehrenamtliche Denkmalbeiräte bilden.

      (3) Die Mitglieder des Denkmalrates sind ehrenamtlich tätig. Das Nähere über die Berufung, Amtsdauer, Entschädigung, Zusammensetzung und Geschäftsführung des Denkmalrates regelt die oberste Denkmalschutzbehörde durch Verordnung.

      § 7
      Datenschutz

      Die Denkmalschutzbehörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Darüber hinaus dürfen die Denkmalschutzbehörden die zur jeweiligen Aufgabenerledigung erforderlichen personenbezogenen Daten an die Kommunen und unteren Bauaufsichtsbehörden übermitteln.

      Abschnitt 2
      Schutz von Denkmalen

      § 8
      Schutz von unbeweglichen Kulturdenkmalen

      (1) Unbewegliche Kulturdenkmale sind gesetzlich geschützt. Sie sind nachrichtlich in ein Verzeichnis (Denkmalliste) einzutragen. Der Schutz der Kulturdenkmale ist nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig. Die Denkmalliste ist nicht abschließend. Sie ist regelmäßig zu überprüfen, zu ergänzen und zu bereinigen. Die oberen Denkmalschutzbehörden führen die Denkmallisten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

      (2) Die Denkmallisten sollen elektronisch geführt werden. Sie sind im Umfang der Verordnung nach Satz 4 öffentlich bekannt zu machen. Insbesondere sollen Angaben zur Belegenheit des Grundstücks, eine kurze Beschreibung des Kulturdenkmals sowie eine kurze Begründung der Denkmaleigenschaft in die Denkmalliste aufgenommen werden. Die oberste Denkmalschutzbehörde legt durch Verordnung fest, welche Daten in den Denkmallisten nach Absatz 1 zu verarbeiten und welche dieser Daten zu veröffentlichen sind.

      (3) Von der Eintragung sind die Eigentümerinnen und Eigentümer unverzüglich zu benachrichtigen. Können sie nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden, gilt die Veröffentlichung der Eintragung in der Denkmalliste als öffentliche Benachrichtigung. Ebenso kann die Eintragung oder Löschung öffentlich bekannt gemacht werden, wenn mehr als 20 Personen betroffen sind. Benachrichtigt werden auch die Kommunen, in deren Gebiet das Kulturdenkmal liegt.

      § 9
      Unterschutzstellung von beweglichen
      Kulturdenkmalen

      (1) Die Unterschutzstellung beweglicher Kulturdenkmale wird von den oberen Denkmalschutzbehörden von Amts wegen oder auf Antrag der Eigentümerinnen oder Eigentümer durch Verwaltungsakt verfügt. Die Eintragung ist zu löschen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten für bewegliche Kulturdenkmale kann von den Eigentümerinnen oder Eigentümern, den Besitzerinnen oder Besitzern oder den sonst Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung in die Denkmalliste der beweglichen Kulturdenkmale verlangt werden.

      (2) Die Denkmalliste der beweglichen Kulturdenkmale wird gesondert von der übrigen Denkmalliste geführt. Sie darf nur von den Eigentümerinnen und Eigentümern, den sonst dinglich Berechtigten und den von ihnen ermächtigten Personen eingesehen werden. Die oberste Denkmalschutzbehörde legt durch Verordnung fest, welche Daten in den Denkmallisten nach Absatz 1 zu verarbeiten und welche dieser Daten zu veröffentlichen sind.

      (3) Die obere Denkmalschutzbehörde kann anordnen, dass ein bewegliches Kulturdenkmal, mit dessen Eintragung in die Denkmalliste der beweglichen Kulturdenkmale zu rechnen ist, vorläufig als in die Liste eingetragen im Sinne dieses Gesetzes gilt, wenn die Gefahr einer Verschlechterung oder Ortsveränderung droht. Die Anordnung verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht spätestens binnen drei Monaten die endgültige Eintragung erfolgt.

      § 10
      Ausweisung von Schutzzonen

      (1) Die oberen Denkmalschutzbehörden können im Benehmen mit den betroffenen unteren und der obersten Denkmalschutzbehörden sowie den betroffenen Kommunen Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete durch Verordnung ausweisen. In ihr sind Ausmaß, Bestandteile, Schutzziel und -zweck sowie die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Genehmigungsvorbehalte festzulegen. Näheres zum Verfahren kann die oberste Denkmalschutzbehörde durch Verordnung regeln.

      (2) Vom Welterbekomitee anerkannte Welterbestätten in ihren vom Welterbekomitee anerkannten Grenzen gelten als Schutzzonen, soweit sie nicht als Kulturdenkmale geschützt sind.

      (3) Die Festlegung einer Schutzzone durch Verordnung ist nachrichtlich in der Denkmalliste zu vermerken.

      (4) Die Festlegung von Schutzzonen ist zu veröffentlichen und den zuständigen Planungs- und Bauaufsichtsbehörden mitzuteilen.

      Abschnitt 3
      Umgang mit Denkmalen

      § 11
      Handhabung des Gesetzes

      Bei allen Maßnahmen ist auf die berechtigten Belange der Verpflichteten Rücksicht zu nehmen. Die Denkmalschutzbehörden sollen sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen und beraten.

      § 12
      Genehmigungspflichtige Maßnahmen

      (1) Der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde bedürfen

      1.

      die Instandsetzung, die Veränderung und die Vernichtung eines Kulturdenkmals,

      2.

      die Überführung eines Kulturdenkmals von heimatgeschichtlicher oder die Kulturlandschaft prägender Bedeutung an einen anderen Ort,

      3.

      die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen,

      (2) Der Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde bedürfen

      1.

      alle Maßnahmen in Denkmalbereichen und in deren Umgebung, die geeignet sind, die Denkmalbereiche wesentlich zu beeinträchtigen; Maßnahmen nach Absatz 1 bleiben davon unberührt,

      2.

      alle Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten und Welterbestätten, die geeignet sind, diese zu beeinträchtigen oder zu gefährden,

      3.

      Eingriffe in den Bestand eines Denkmals zum Zweck der Erforschung,

      4.

      die Anwendung archäologischer Methoden, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, an Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden,

      5.

      das Verwenden von Mess- und Suchgeräten, die geeignet sind, Kulturdenkmale aufzufinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein,

      6.

      Nachforschungen, Erdarbeiten oder taucherische Bergungen an Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, ohne dazu nach anderen Rechtsvorschriften befugt zu sein, oder

      7.

      die ganze oder teilweise Inbesitznahme eines durch Grabung oder durch taucherische Bergung zu Tage getretenen Kulturdenkmals.

      (3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Maßnahmen der oberen Denkmalschutzbehörden und ihrer Beauftragten. Berührt eine Maßnahme Genehmigungspflichten nach Absatz 1 und 2, ist die obere Denkmalschutzbehörde allein zuständig.

      § 13
      Verfahren bei genehmigungspflichtigen
      Maßnahmen

      (1) Die zuständige Denkmalschutzbehörde prüft innerhalb von vier Wochen, ob der Antrag unvollständig ist oder sonstige erhebliche Mängel aufweist. Ist das der Fall, fordert sie die Antragstellerin oder den Antragsteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel nicht innerhalb der Frist behoben, gilt der Antrag als zurückgewiesen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Denkmalschutzbehörde einen Bescheid erlassen hat. Die Frist ruht während der Untersuchung des Denkmals oder seiner Umgebung nach Absatz 6. Die Genehmigung erlischt, wenn mit der Maßnahme nach diesem Absatz nicht innerhalb dreier Jahre nach Erteilung der Genehmigung begonnen worden oder eine begonnene Maßnahme länger als ein Jahr unterbrochen ist, es sei denn, in anderen Rechtsvorschriften ist etwas anderes bestimmt; die Frist von einem Jahr kann auf Antrag um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

      (2) Die Genehmigung kann versagt werden, soweit dies zum Schutz der Denkmale erforderlich ist. Sie ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen und der Status als Welterbestätte nicht gefährdet ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme notwendig macht. Die öffentlichen und die privaten Belange sind miteinander und untereinander abzuwägen.

      (3) Maßnahmen an Baudenkmalen, die die Eigentümerin oder der Eigentümer zum Zeitpunkt des Maßnahmebeginns in Unkenntnis der Denkmaleigenschaft veranlasst hat, gelten als genehmigt. Grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Bei Vorhaben, deren energiewirtschaftliche Notwendigkeit und deren vordringlicher Bedarf gesetzlich festgelegt sind, ist die Genehmigung zu erteilen. Für die Belange von Menschen mit Behinderung, von älteren Menschen sowie von anderen Personen mit Mobilitätsbeeinträchtigung sind bei öffentlich zugänglichen Denkmalen angemessene Vorkehrungen zu treffen. Bei allen anderen Denkmalen sind diese Belange besonders zu berücksichtigen. Bei Maßnahmen aus Gründen der Gefahrenabwehr bei überregionalen Infrastrukturen gilt die Genehmigung als erteilt. Maßnahmen nach Satz 6 sind zu dokumentieren und die untere Denkmalschutzbehörde ist unverzüglich zu informieren.

      (4) Die Genehmigung kann mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

      (5) Die oberste Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, für bestimmte Gebiete, Denkmale oder Genehmigungstatbestände durch Verordnung festzulegen, dass die untere Denkmalschutzbehörde vor Erteilung der Genehmigung die Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde einzuholen hat.

      (6) Soweit es zur Entscheidung über die Genehmigung erforderlich ist, kann die zuständige Denkmalschutzbehörde verlangen, dass ihr die Untersuchung des Denkmals oder seiner Umgebung ermöglicht wird. Hält es die Behörde für diese Untersuchung im Einzelfall für nötig, Sachverständige oder sachverständige Stellen heranzuziehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen des Zumutbaren die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.

      § 14
      Kostenpflicht bei Eingriffen

      Wird in ein Denkmal eingegriffen oder ist ein Eingriff beabsichtigt oder liegen zureichende Anhaltspunkte dafür vor, dass in ein Denkmal eingegriffen werden wird, hat die Verursacherin oder der Verursacher des Eingriffes die Kosten im Rahmen des Zumutbaren zu tragen, die für die Untersuchung, Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung, Dokumentation des Denkmals sowie die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse anfallen. Soweit die Höhe der Kostentragung seitens der Verursacherin oder des Verursachers nicht einvernehmlich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt wird, wird sie in einem Bescheid der zuständigen oberen Denkmalschutzbehörde festgesetzt.

      § 15
      Funde

      (1) Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung.

      (2) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, dass ihre Eigentümerinnen oder Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie

      1.

      bei staatlichen Nachforschungen oder

      2.

      in Grabungsschutzgebieten im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 4 oder

      3.

      bei nicht genehmigten Grabungen oder Suchen entdeckt werden oder

      4.

      einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen.

      Mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2 Nummern 1 und 3 hat die Finderin oder der Finder Anspruch auf eine angemessene Belohnung. Über die Höhe entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde. Absatz 4 findet keine Anwendung.

      (3) Ein gefundenes oder ausgegrabenes bewegliches Kulturdenkmal ist der oberen Denkmalschutzbehörde unbeschadet des Eigentumsrechts auf Verlangen befristet zur wissenschaftlichen Bearbeitung auszuhändigen.

      (4) Das Land, der Kreis und die Gemeinde, in deren Gebiet ein bewegliches Kulturdenkmal entdeckt oder gefunden ist, haben in dieser Reihenfolge das Recht, die Ablieferung zu verlangen. Bei Funden im Gebiet der Hansestadt Lübeck steht dieses Recht der Hansestadt Lübeck und, wenn diese von ihrem Recht keinen Gebrauch macht, dem Land zu. Die Ablieferung kann nur verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, dass der Erhaltungszustand des Gegenstandes verschlechtert wird oder der Gegenstand der wissenschaftlichen Forschung verlorengeht. Die Ablieferung kann nicht mehr verlangt werden, wenn

      1.

      seit der Mitteilung drei Monate verstrichen sind,

      2.

      die Eigentümerinnen oder Eigentümer den Erwerbsberechtigten nach Satz 1 und 2 die Ablieferung des Kulturdenkmals, bevor über die Ablieferungspflicht entschieden ist, angeboten und die Erwerbsberechtigten das Angebot nicht binnen drei Monaten angenommen haben.

      Die obere Denkmalschutzbehörde entscheidet auf Antrag einer oder eines Beteiligten, ob die Voraussetzungen der Ablieferung vorliegen.

      § 16
      Erhaltung des Denkmals

      (1) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer sowie die sonst Verfügungsberechtigten haben Denkmale im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen.

      (2) Wer ein Denkmal vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt, ist unabhängig von der Verhängung einer Geldbuße zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens verpflichtet.

      (3) Ein Eigentümerwechsel ist der oberen Denkmalschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen. § 90 Absatz 3 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.

      § 17
      Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden

      (1) Die Denkmalschutzbehörden haben zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich scheinen. Handlungen, die geeignet sind, ein Denkmal zu schädigen oder zu gefährden, können untersagt werden. Im Einzelfall können die Denkmalschutzbehörden mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer zur Pflege des Denkmals einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über Abweichungen von Genehmigungstatbeständen oder Verfahren nach den durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften schließen.

      (2) Kommen die Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder die sonst Verfügungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nach, kann die obere Denkmalschutzbehörde auf deren Kosten die notwendigen Anordnungen treffen.

      (3) Wer eine nach diesem Gesetz genehmigungspflichtige Maßnahme ohne Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde beginnt oder eine genehmigte Maßnahme unsachgemäß durchführt, hat auf Anordnung der zuständigen Denkmalschutzbehörde und auf seine Kosten den alten Zustand wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf andere geeignete Weise instand zu setzen.

      (4) Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer und die sonst Verfügungsberechtigten haben den Denkmalschutzbehörden und ihren Beauftragten die Besichtigung von Denkmalen zu gestatten und ihnen Auskunft zu geben, soweit dies zur Durchführung des Denkmalschutzes und Denkmalpflege erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn ein Kulturdenkmal vermutet wird. Wohnungen dürfen gegen den Willen der unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzer nur zur Verhinderung einer dringenden Gefahr für Kulturdenkmale betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

      (5) Die obere Denkmalschutzbehörde kann die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstückteils beschränken, auf dem sich Denkmale befinden. Die bisherige Nutzung bleibt unberührt. Die Beschränkung nach Satz 1 ist auf Ersuchen der oberen Denkmalschutzbehörde im Grundbuch einzutragen. Macht die obere Denkmalschutzbehörde von dieser Möglichkeit Gebrauch, entfällt für Eigentümerinnen und Eigentümer die Mitteilungspflicht nach § 16 Absatz 3.

      Abschnitt 4
      Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

      § 18
      Ordnungswidrigkeiten

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

      1.

      einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist und nicht nach § 19 mit Strafe bewehrt ist,

      2.

      die in § 12 bezeichneten Handlungen ohne Genehmigung vornimmt, soweit diese Handlungen nicht nach § 19 mit Strafe bewehrt sind,

      3.

      den Mitteilungs- und Auskunftspflichten des § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und des § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 zuwiderhandelt,

      4.

      ein Kulturdenkmal, dessen Ablieferung gemäß § 15 Absatz 4 verlangt worden ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört.

      (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen

      1.

      unrichtige Angaben macht oder

      2.

      unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt,

      um ein Tätigwerden der Denkmalschutzbehörden nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erwirken oder zu verhindern.

      (3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

      (4) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in besonders schweren Fällen bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landrätinnen oder Landräte und die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte.

      § 19
      Straftaten

      (1) Wer vorsätzlich

      1.

      ohne die nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 erforderliche Genehmigung ein Kulturdenkmal beschädigt oder zerstört oder

      2.

      die in § 12 Absatz 2 Nummer 4 bis 7 genannten Handlungen vornimmt, ohne die dafür erforderliche Genehmigung zu haben,

      wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

      (2) Die zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 verwendeten Geräte sollen eingezogen werden.

      Abschnitt 5
      Enteignung

      § 20
      Vorübergehende Inbesitznahme eines Kulturdenkmals

      (1) Die obere Denkmalschutzbehörde kann ein Kulturdenkmal bis zur Dauer von einem Monat in Besitz nehmen, wenn auf andere Weise von ihm eine Schädigung nicht abgewendet werden kann. Wird innerhalb dieser Frist das Enteignungsverfahren eingeleitet, kann die Besitznahme bis zum Abschluss desselben verlängert werden.

      (2) Die Anordnung ist den Beteiligten zuzustellen.

      (3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Kulturdenkmals ist für die durch den Besitzentzug entstehenden Vermögensnachteile zu entschädigen.

      Über Art und Höhe der Entschädigung entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde nach Anhörung der Beteiligten.

      § 21
      Enteignung

      (1) Die Enteignung von Kulturdenkmalen ist zulässig, wenn auf andere Weise eine Gefahr für deren Erhaltung nicht zu beseitigen ist.

      (2) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes, des Kreises oder der Gemeinde, in dessen oder in deren Zuständigkeitsbereich sich das Kulturdenkmal befindet.

      (3) Bei unbeweglichen Kulturdenkmalen findet das für die Enteignung von Grundeigentum geltende Landesrecht Anwendung.

      (4) Bei beweglichen Kulturdenkmalen finden die §§ 1, 2, 4, 5, 7, 8, 11, 12, 24 bis 37, 39, 57 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (GS. S. 221) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), entsprechende Anwendung.

      Abschnitt 6
      Schlussvorschriften

      § 22
      Gebühren

      Entscheidungen und Eintragungen nach diesem Gesetz sind gebührenfrei. Das gilt auch für Beratungen der Eigentümerinnen und Eigentümer, der Besitzerinnen und Besitzer oder der sonst Verfügungsberechtigten.

      § 23
      Staatsverträge mit Religionsgemeinschaften

      Unbeschadet der Regelungen in Staatskirchenverträgen zwischen dem Land Schleswig-Holstein mit Kirchen oder Religionsgemeinschaften und abweichend von § 12 Absatz 1 Nummern 1 und 2 werden alle Maßnahmen an Kulturdenkmalen im Eigentum der Kirchen oder Religionsgemeinschaften, insbesondere Instandsetzung, Veränderung und Vernichtung, nur im Benehmen mit der oberen Denkmalschutzbehörde vorgenommen.

      § 24
      Übergangsvorschriften

      (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Denkmalbuch eingetragenen Kulturdenkmale gelten als nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Denkmalliste eingetragen. Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verordnung festgelegt wurden, gelten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unverändert fort.

      (2) Einfache Kulturdenkmale gemäß § 1 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 83), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), gelten als Kulturdenkmale für die Dauer einer Abschreibung gemäß §§ 7i, 10f, 10g und 11b Einkommensteuergesetz,

      1.

      wenn die Bescheinigungsbehörde bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes

      a)

      einen entsprechenden Grundlagenbescheid (Bescheinigung für das Finanzamt) für Baumaßnahmen an Kulturdenkmalen erteilt hat,

      b)

      die Erteilung eines solchen Grundlagenbescheides gemäß § 108a Landesverwaltungsgesetz schriftlich zugesichert hat oder

      2.

      wenn die für die Erteilung eines solchen Grundlagenbescheides erforderlichen Voraussetzungen für eine solche Zusicherung objektiv vorliegen.

      (3) Vorhaben von überregionaler Bedeutung, deren Planfeststellung oder Plangenehmigung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde beantragt wurden, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2012 zu Ende geführt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Träger des Vorhabens dies bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde beantragt.

      § 25
      Inkrafttreten

      Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Denkmalschutzgesetz vom 12. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 83)*), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), außer Kraft.

      Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

      Kiel, 30. Dezember 2014

      https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/…15rahmen/part/X

    • Denkmalschutzgesetz Thüringen

      • LΛKΞÐΞVIL
      • 3. Februar 2024 um 20:45

      Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale
      (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
      in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2004

      Inhaltsübersicht
      Erster Abschnitt
      Allgemeine Vorschriften
      § 1Aufgabe der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes
      § 2Kulturdenkmale
      § 3Denkmalpflegepläne
      § 4Denkmalbuch
      § 5Eintragungsverfahren
      Zweiter Abschnitt
      Erhaltung von Kulturdenkmalen
      § 6Öffentliche Planungen und Maßnahmen
      § 7Erhaltungspflicht
      § 8Anzeigepflichten
      § 9Auskunfts- und Duldungspflichten
      § 10Zugang zu Kulturdenkmalen
      § 11Durchsetzung der Erhaltung
      Dritter Abschnitt
      Schutz von Kulturdenkmalen
      § 12Allgemeine Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden
      § 13Erlaubnis
      § 14Erlaubnisverfahren
      § 15Beseitigung widerrechtlicher Maßnahmen
      Vierter Abschnitt
      Zusätzliche Vorschriften für Bodendenkmale
      § 16Zufallsfunde
      § 17Schatzregal
      § 18Nachforschungen
      § 19Archäologische Schutzgebiete
      § 20Nutzungsbeschränkungen
      § 21Ablieferung
      Fünfter Abschnitt
      Kosten
      § 21 aKosten
      Sechster Abschnitt
      Denkmalbehörden
      § 22Denkmalschutzbehörden
      § 23Zuständigkeiten
      § 24Denkmalfachbehörden
      § 25Denkmalrat
      § 26Ehrenamtliche Mitarbeiter
      Siebenter Abschnitt
      Enteignung, Entschädigung und
      Ordnungswidrigkeiten
      § 27Enteignung
      § 28Sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen
      § 29Bußgeldbestimmungen
      Achter Abschnitt
      Verfahrens- und Ausführungsbestimmungen
      § 30Vorkaufsrecht
      § 31Steuerbescheinigungen
      § 32Religionsgemeinschaften
      § 33(aufgehoben)
      § 34Ausführungsvorschriften
      Neunter Abschnitt
      Schlussbestimmungen
      § 35Gleichstellungsbestimmung
      § 36(In-Kraft-Treten)


      Erster Abschnitt
      Allgemeine Vorschriften

      § 1
      Aufgabe der Denkmalpflege
      und des Denkmalschutzes

      (1) Denkmalpflege und Denkmalschutz haben die Aufgabe, Kulturdenkmale als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und erdgeschichtlicher Entwicklung zu schützen und zu erhalten sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche und dörfliche Entwicklung sowie in die Raumordnung und Landschaftspflege einbezogen werden. Dabei obliegt dem Denkmalschutz die hoheitlich-rechtliche Aufgabe und Verantwortung, der Denkmalpflege die fachliche Beratung und Fürsorge für den hoheitlichen Denkmalschutz.

      (2) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wirken im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen zusammen.

      (3) Die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätsbeeinträchtigungen sind zu berücksichtigen.

      § 2
      Kulturdenkmale

      (1) Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Sachen, Sachgesamtheiten oder Sachteile, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, volkskundlichen oder städtebaulichen Gründen sowie aus Gründen der historischen Dorfbildpflege ein öffentliches Interesse besteht. Kulturdenkmale sind auch Denkmalensembles (Absatz 2) und Bodendenkmale (Absatz 7).

      (2) Denkmalensembles können sein:

      1.

      bauliche Gesamtanlagen (Absatz 3),

      2.

      kennzeichnende Straßen-, Platz- und Ortsbilder (Absatz 4),

      3.

      kennzeichnende Ortsgrundrisse (Absatz 5),

      4.

      historische Park- und Gartenanlagen (Absatz 6),

      5.

      historische Produktionsstätten und -anlagen.

      Nicht erforderlich ist, dass jeder einzelne Teil des Denkmalensembles ein Kulturdenkmal darstellt.

      (3) Bauliche Gesamtanlagen sind insbesondere Gebäudegruppen, einheitlich gestaltete Quartiere und Siedlungen und historische Ortskerne einschließlich der mit ihnen verbundenen Pflanzen, Frei- und Wasserflächen.

      (4) Ein kennzeichnendes Straßen-, Platz- oder Ortsbild ist insbesondere gegeben, wenn das Erscheinungsbild der Anlage für eine bestimmte Epoche oder Entwicklung oder für eine charakteristische Bauweise mit auch unterschiedlichen Stilarten kennzeichnend ist.

      (5) Ein kennzeichnender Ortsgrundriss ist gegeben, wenn das Erscheinungsbild der Anlage für eine bestimmte Epoche oder Entwicklung charakteristisch ist, insbesondere im Hinblick auf Orts- und Siedlungsformen, Straßenführungen, Parzellenstrukturen und Festungsanlagen.

      (6) Historische Park- und Gartenanlagen sind Werke der Gartenbaukunst, deren Lage sowie architektonische und pflanzliche Gestaltung von der Funktion der Anlage als Lebensraum und Selbstdarstellung früherer Gesellschaftsformen und der von ihr getragenen Kultur Zeugnis geben. Dazu zählen auch Tier- und botanische Gärten, soweit sie eine eigene historische und architektonische Gesamtgestaltung besitzen.

      (7) Bodendenkmale sind bewegliche oder unbewegliche Sachen, bei denen es sich um Zeugnisse, Überreste oder Spuren menschlicher Kultur (archäologische Denkmale) oder tierischen oder pflanzlichen Lebens (paläontologische Denkmale) handelt, die im Boden verborgen sind oder waren.

      § 3
      Denkmalpflegepläne

      (1) Im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde sollen die Gemeinden für Denkmalensembles nach § 2 Abs. 3 bis 5 Denkmalpflegepläne aufstellen.

      (2) Der Denkmalpflegeplan gibt die Ziele und Erfordernisse des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Darstellungen und die Festsetzungen für die Bauleitplanung wieder. Er enthält:

      a)

      die Bestandsaufnahme und Analyse des Plangebietes unter denkmalfachlichen und denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten,

      b)

      die topographischen Angaben über Lage und Ausdehnung der Denkmalensembles und der Bodendenkmale in Schrift und Plan,

      c)

      die denkmalpflegerischen Zielstellungen, unter deren Beachtung die Pflege und Erhaltung der Denkmalensembles und Bodendenkmale jeweils zu verwirklichen ist.


      § 4
      Denkmalbuch

      (1) Unbewegliche Kulturdenkmale werden nachrichtlich in ein öffentliches Verzeichnis (Denkmalbuch) aufgenommen; Bodendenkmale werden im Denkmalbuch registriert, wenn sie oberirdisch sichtbar oder von besonderer Bedeutung sind. Der Schutz unbeweglicher Kulturdenkmale und der Bodendenkmale ist nicht davon abhängig, dass sie in das Denkmalbuch eingetragen sind.

      (2) Bewegliche Kulturdenkmale sind in das Denkmalbuch einzutragen, wenn es sich bei ihnen

      1.

      um Zubehör eines Baudenkmals handelt, das mit der Hauptsache aus künstlerischen, geschichtlichen und sonstigen Gründen eine Einheit bildet, oder

      2.

      um Gegenstände der bildenden Kunst handelt, deren Zugehörigkeit zu einem bestimmten Ort historisch begründet ist und deren Verbleib an Ort und Stelle im öffentlichen Interesse liegt.

      (3) Von der Eintragung beweglicher Kulturdenkmale sind Gegenstände ausgenommen, die von einer staatlichen Sammlung verwaltet werden.

      § 5
      Eintragungsverfahren

      (1) Das Denkmalbuch wird von der Denkmalfachbehörde von Amts wegen geführt. Der Eigentümer, die untere Denkmalschutzbehörde, die Gemeinde sowie ein der Denkmalpflege verpflichteter Verband oder Verein können die Eintragung anregen. Vor der Eintragung sind die Eigentümer zu hören; über die erfolgte Eintragung erhalten sie eine Benachrichtigung. Bei der Ermittlung der Eigentümer leisten die Gemeinden Amtshilfe. Die Gemeinden sollen vor Eintragungen in das Denkmalbuch gehört werden. Eintragungen sind zu löschen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

      (2) Die Unterrichtung erfolgt bei Denkmalensembles (§ 2 Abs. 2) durch Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger sowie durch ortsübliche Bekanntmachung.

      (3) Die unteren Denkmalschutzbehörden und die Gemeinden führen für ihr Gebiet Auszüge aus dem Denkmalbuch. Die Einsicht in das Denkmalbuch und seine Auszüge ist hinsichtlich der unbeweglichen Kulturdenkmale jedem gestattet. Hinsichtlich der Eintragung von beweglichen Kulturdenkmalen ist die Einsicht nur dem Eigentümer und den sonst dinglich Berechtigten oder von ihnen besonders Ermächtigten gestattet. Die Vorschriften des Datenschutzes bleiben unberührt.

      (4) Unbewegliche eingetragene Kulturdenkmale sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen. Leistungen der Kataster- und Vermessungsbehörden zum Nachweis der unbeweglichen Kulturdenkmale im Liegenschaftskataster sind frei von Gebühren und Auslagen. Im Übrigen bleiben die §§ 2 und 3 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285-321-) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

      Zweiter Abschnitt
      Erhaltung von Kulturdenkmalen

      § 6
      Öffentliche Planungen und Maßnahmen

      Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen. Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind so frühzeitig zu beteiligen, dass die Erhaltung und Nutzung von Kulturdenkmalen sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind.

      § 7
      Erhaltungspflicht

      (1) Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen sind verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Unzumutbar ist eine Belastung insbesondere, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch Erträge oder den Gebrauchswert des Kulturdenkmals aufgewogen werden können. Der Verpflichtete kann sich nicht auf die Belastung durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften unterblieben sind.

      (2) Das Land, die Kreise sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel zur Pflege und Erhaltung der Kulturdenkmale durch Zuschüsse in angemessenem Umfang bei.

      (3) Werden Kulturdenkmale nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt, sollen die Eigentümer eine Nutzung anstreben, die eine möglichst weit gehende Erhaltung der Substanz auf die Dauer gewährleistet.

      (4) Wird in ein Kulturdenkmal eingegriffen, so hat der Verursacher des Eingriffes alle Kosten zu tragen, die für die Erhaltung und fachgerechte Instandsetzung, Bergung und Dokumentation des Kulturdenkmals anfallen.

      § 8
      Anzeigepflichten

      (1) Eigentümer und Besitzer haben Schäden und Mängel, die an Kulturdenkmalen auftreten und ihren Denkmalwert und ihre Substanz beeinträchtigen, unverzüglich der Denkmalschutzbehörde anzuzeigen.

      (2) Wird ein bewegliches eingetragenes Kulturdenkmal veräußert, so haben Veräußerer und Erwerber den Eigentumswechsel innerhalb eines Monats der Denkmalfachbehörde über die Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Die Veräußerungsanzeige für unbewegliche Kulturdenkmale nach § 30 bleibt unberührt.

      (3) Bauarchäologische Zufallsfunde und Münzfunde sind ebenfalls anzeigepflichtig. § 16 gilt entsprechend.

      § 9
      Auskunfts- und Duldungspflichten

      (1) Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

      (2) Denkmalschutzbehörden und Denkmalfachbehörde sind nach vorheriger Benachrichtigung der Eigentümer und Besitzer berechtigt, Grundstücke zu betreten und Kulturdenkmale zu besichtigen, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Denkmalschutzes erforderlich ist. Wohnungen dürfen gegen den Willen des Besitzers nur zur Abwendung drohender Gefahr für Kulturdenkmale betreten werden. Die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

      § 10
      Zugang zu Kulturdenkmalen

      Kulturdenkmale oder Teile derselben sollen der Öffentlichkeit soweit wie möglich zugänglich gemacht werden, wenn der öffentliche Zutritt zugemutet werden kann. Dabei sind die Rechte von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen. Die Denkmalfachbehörde soll mit dem Eigentümer solcher Denkmale Vereinbarungen über den Zutritt treffen; dies gilt insbesondere dann, wenn für die Erhaltung des Denkmals öffentliche Mittel aufgewendet werden oder aufgewendet worden sind.

      § 11
      Durchsetzung der Erhaltung

      (1) Kommen Eigentümer oder Besitzer ihren Verpflichtungen nach § 7 nicht nach und tritt hierdurch eine Gefährdung des Kulturdenkmals ein, können sie von den Denkmalschutzbehörden verpflichtet werden, erforderliche Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen.

      (2) Erfordert der Zustand eines Kulturdenkmals zu seiner Instandhaltung, Instandsetzung oder zu seinem Schutz Maßnahmen, ohne deren unverzügliche Durchführung es gefährdet würde, können die Denkmalschutzbehörden diejenigen Maßnahmen selbst durchführen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für den Bestand des Kulturdenkmals geboten sind. Eigentümer und Besitzer sind verpflichtet, solche Maßnahmen zu dulden. Eigentümer, Besitzer und sonstige Unterhaltungspflichtige werden im Rahmen des Zumutbaren zur Erstattung der entstandenen Kosten herangezogen.

      Dritter Abschnitt
      Schutz von Kulturdenkmalen

      § 12
      Allgemeine Maßnahmen
      der Denkmalschutzbehörden

      (1) Die Denkmalschutzbehörden haben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind, um Kulturdenkmale zu erhalten, zu bergen und zu bewahren sowie Gefahren von ihnen abzuwenden. Sie haben bei allen Entscheidungen den berechtigten Interessen der Eigentümer oder Besitzer von Kulturdenkmalen Rechnung zu tragen. Bei den dem Gottesdienst gewidmeten Gegenständen (res sacrae) sind religiöse Belange vorrangig zu berücksichtigen. Sofern staatlicher Denkmalschutz und liturgische Interessen der Religionsgemeinschaften in Konflikt geraten, haben in der Interessensabwägung liturgische Belange Vorrang.

      (2) Soweit ein Vorhaben nach diesem Gesetz einer Erlaubnis bedarf, kann diese unter Bedingungen, Auflagen, Befristungen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

      (3) Durch die Erteilung von Erlaubnissen auf Grund dieses Gesetzes werden Genehmigungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind, nicht ersetzt. Baugenehmigungen und bauordnungsrechtliche Zustimmungen schließen die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis ein; sie bedürfen insoweit der Zustimmung der Denkmalschutzbehörde.

      § 13
      Erlaubnis

      (1) Einer Erlaubnis der Denkmalschutzbehörde bedarf,

      1.

      wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon

      a)

      zerstören, beseitigen oder an einen anderen Ort verbringen,

      b)

      umgestalten, instand setzen oder im äußeren Erscheinungsbild verändern oder

      c)

      mit Werbe- oder sonstigen Anlagen versehen will,

      2.

      wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann,

      3.

      wer Erdarbeiten an einer Stelle vornehmen will, von der bekannt ist oder vermutet wird oder den Umständen nach anzunehmen ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden.

      (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 kann die Erlaubnis darüber hinaus nur versagt werden, soweit das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung eines Kulturdenkmals führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen.

      (3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 Nr. 3 ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, die Kosten für die denkmalfachliche Begleitung der Erdarbeiten, für die Sicherung und Behandlung von Funden und für die Dokumentation der Denkmalfachbehörde zu erstatten.

      § 14
      Erlaubnisverfahren

      (1) Der Erlaubnisantrag ist der zuständigen Denkmalschutzbehörde schriftlich mit allen für die Beurteilung des Vorhabens und der Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Denkmalschutzbehörde prüft den Antrag innerhalb von zwei Wochen auf Vollständigkeit und teilt dem Antragsteller den Eingang des Antrags mit. Ist der Antrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Denkmalschutzbehörde den Antragsteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Die Denkmalschutzbehörde kann verlangen, dass der Antrag durch denkmalpflegerische Zielstellungen oder vorbereitende Untersuchungen am Kulturdenkmal ergänzt wird. Die Kosten dieser vorbereitenden Untersuchungen hat der Antragsteller zu tragen.

      (2) Soweit die besondere Eigenart, die Bedeutung des Kulturdenkmals oder die Schwierigkeit der Maßnahme es erfordert, soll die Leitung oder Ausführung der vorbereitenden Untersuchung oder die Durchführung von Arbeiten, die besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzen, durch denkmalfachlich geeignete Personen zur Auflage einer Erlaubnis gemacht werden.

      (3) Die untere Denkmalschutzbehörde entscheidet über einen Erlaubnisantrag nach Anhörung der Denkmalfachbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen; die Denkmalschutzbehörde kann diese Frist gegenüber dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Die fachliche Stellungnahme der Denkmalfachbehörde ist grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde zu erteilen. Diese ist an die fachliche Stellungnahme der Denkmalfachbehörde gebunden. Sofern die Gemeinden einen Denkmalpflegeplan erstellt haben (§ 3), entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde über die Erlaubnisanträge allein. Die Denkmalfachbehörde kann wegen der Bedeutung des Objekts und des Vorhabens im Einzelfall die fachliche Beteiligung verlangen. Entsprechendes gilt für die fachliche Beteiligung im Falle des § 12 Abs. 3.

      (4) Die Erlaubnis erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Fristen nach Satz 1 können auf schriftlichen Antrag jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden.

      (5) Die Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten übt die Rechte und Pflichten der unteren Denkmalschutzbehörde für von ihr betreute oder verwaltete Kulturdenkmale aus.

      § 15
      Beseitigung
      widerrechtlicher Maßnahmen

      Wer eine Maßnahme, die nach diesem Gesetz der Erlaubnis oder Genehmigung bedarf, ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den bei der Genehmigung erteilten Auflagen durchführt, ist auf Anordnung der Denkmalschutzbehörde verpflichtet, den alten Zustand wiederherzustellen oder das Kulturdenkmal auf andere Weise entsprechend den Auflagen der Denkmalschutzbehörde instandzusetzen. Die Denkmalschutzbehörden können die Einstellung der Maßnahmen anordnen.

      Vierter Abschnitt
      Zusätzliche Vorschriften für Bodendenkmale

      § 16
      Zufallsfunde

      (1) Wer Bodendenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich der Denkmalfachbehörde anzuzeigen. Die Anzeige kann auch gegenüber der Gemeinde oder der unteren Denkmalschutzbehörde erfolgen; diese leiten die Anzeige unverzüglich der Denkmalfachbehörde zu.

      (2) Anzeigepflichtig sind der Entdecker, der Eigentümer, Besitzer oder sonst Verfügungsberechtigte des Grundstücks sowie der Leiter der Arbeiten, bei deren Durchführung die Sache entdeckt worden ist. Die Anzeige durch eine dieser Personen befreit die Übrigen.

      (3) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige im unveränderten Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen. Die Denkmalfachbehörde soll der Fortsetzung der Arbeiten zustimmen, wenn ihre Unterbrechung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht und der wissenschaftliche Wert des Fundes oder der Befunde dies zulässt.

      (4) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, den Fund zu bergen, auszuwerten und zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen.

      § 17
      Schatzregal

      Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in archäologischen Schutzgebieten oder bei ungenehmigten Nachforschungen entdeckt wurden, oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen.

      § 18
      Nachforschungen

      Nachforschungen, insbesondere Grabungen mit dem Ziel, Bodendenkmale zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der Denkmalfachbehörde. Die Grabungsgenehmigung kann bestimmen, wer Unternehmer der Grabung sein soll. § 16 Abs. 4 gilt sinngemäß.

      § 19
      Archäologische Schutzgebiete

      (1) Die oberste Denkmalschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmte abgegrenzte Gebiete befristet oder auf unbefristete Zeit zu Archäologischen Schutzgebieten erklären, wenn dies erforderlich ist, damit die in ihnen enthaltenen Bodendenkmale

      1.

      dauerhaft vor Zerstörung bewahrt oder

      2.

      bis zu einer wissenschaftlichen Untersuchung

      vor Eingriffen in den Boden gesichert werden. Die Ausweisung eines Archäologischen Schutzgebietes ist nur zulässig, wenn eine begründete Vermutung besteht, dass es Bodendenkmale von erheblicher Bedeutung birgt.

      (2) In Archäologischen Schutzgebieten bedürfen Arbeiten, die Bodendenkmale aus ur- und frühgeschichtlicher Zeit gefährden können, der Erlaubnis der obersten Denkmalschutzbehörde.

      § 20
      Nutzungsbeschränkungen

      (1) Die oberste Denkmalschutzbehörde kann die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks oder eines Grundstückteils beschränken, in dem sich Bodendenkmale von wissenschaftlicher oder geschichtlicher Bedeutung befinden. Berechtigter ist das Land, vertreten durch die Denkmalfachbehörde.

      (2) Die Beschränkung nach Absatz 1 ist auf Ersuchen der obersten Denkmalschutzbehörde im Grundbuch einzutragen.

      (3) Soll eine Grabung auf einem fremden Grundstück erfolgen, so kann der Eigentümer verpflichtet werden, die Grabung zuzulassen, wenn die Denkmalfachbehörde entsprechend der Angemessenheit der Aufwendungen festgestellt hat, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Grabung besteht. Der Inhaber der Grabungsgenehmigung oder der Unternehmer der Grabung nach § 18 Satz 2 hat dem Eigentümer den durch die Grabung entstehenden Schaden zu ersetzen.

      § 21
      Ablieferung

      (1) Das Land, die untere Denkmalschutzbehörde und die Gemeinde, in deren Gebiet Funde (bewegliche Bodendenkmale) gemacht worden sind, haben in dieser Reihenfolge das Recht, die Ablieferung gegen eine angemessene Entschädigung zu verlangen.

      (2) Die Ablieferung kann verlangt werden, wenn Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, dass der Erhaltungszustand des Fundes verschlechtert wird oder dieser der Öffentlichkeit oder wissenschaftlichen Forschungen verloren geht.

      (3) Die Ablieferung kann nicht mehr verlangt werden, wenn

      1.

      seit der Anzeige nach § 16 Abs. 1 drei Monate verstrichen sind; dies gilt nicht, wenn der Erwerbsberechtigte (Absatz 1) innerhalb dieser Frist sich gegenüber dem Eigentümer das Recht, die Ablieferung zu verlangen, vorbehalten hat;

      2.

      der Eigentümer dem Erwerbsberechtigten die Ablieferung des Fundes, bevor über die Ablieferungspflicht entschieden ist, angeboten und der Erwerbsberechtigte das Angebot nicht binnen drei Monaten angenommen hat.

      (4) Die untere Denkmalschutzbehörde entscheidet auf Antrag eines Beteiligten, ob die Voraussetzungen der Ablieferung vorliegen.

      Fünfter Abschnitt
      Kosten

      § 21 a
      Kosten

      Für Erlaubnisse nach diesem Gesetz werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Die Bestimmungen über die Kosten der Baugenehmigung bleiben unberührt.

      Sechster Abschnitt
      Denkmalbehörden

      § 22
      Denkmalschutzbehörden

      (1) Oberste Denkmalschutzbehörde ist das für Denkmalschutz, Denkmalpflege und Archäologie zuständige Ministerium.

      (2) Untere Denkmalschutzbehörden sind die kreisfreien Städte und Landkreise jeweils im übertragenen Wirkungskreis. Kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern und mit besonders hohem und wertvollem Denkmalbestand kann die oberste Denkmalschutzbehörde die Zuständigkeit als untere Denkmalschutzbehörde verleihen, wenn eine qualifizierte personelle Ausstattung langfristig gewährleistet ist. Die Aufgaben des Denkmalschutzes obliegen den Landkreisen und Gemeinden als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises.

      (3) Bei der unteren Denkmalschutzbehörde soll nach Anhörung der Denkmalfachbehörden vom Landkreis oder der kreisfreien Stadt ein sachverständiger, weisungsunabhängiger Beirat berufen werden, der die Denkmalschutzbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützt. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter (§ 26) sind von Amts wegen Mitglieder des Beirats.

      § 23
      Zuständigkeiten

      (1) Für Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind die unteren Denkmalschutzbehörden zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

      (2) Bei Maßnahmen an Kulturdenkmalen, die im Eigentum des Bundes oder des Landes stehen sowie in den in diesem Gesetz bestimmten Fällen, entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde nach Anhörung der Denkmalfachbehörde. § 7 Abs. 2 sowie die §§ 11, 27 und 28 finden auf Kulturdenkmale des Landes keine Anwendung.

      § 24
      Denkmalfachbehörde

      (1) Denkmalfachbehörde ist das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie. Es ist Träger des Museums für Ur- und Frühgeschichte Thüringens.

      (2) Die Denkmalfachbehörde ist der obersten Denkmalschutzbehörde unmittelbar nachgeordnet. Sie hat zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere folgende Aufgaben:

      1.

      Mitwirkung bei denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis- und sonstigen Verfahren, an denen die Beteiligung der Denkmalfachbehörde vorgesehen ist,

      2.

      Beratung und Unterstützung der Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen bei Pflege, Unterhaltung und Wiederherstellung (Denkmalpflege),

      3.

      systematische Aufnahme der Kulturdenkmale (Inventarisation),

      4.

      Führung des Denkmalbuchs,

      5.

      wissenschaftliche Untersuchung der Kulturdenkmale als Beitrag zur Erforschung der Landesgeschichte,

      6.

      Erarbeitung methodischer Grundlagen auf dem Gebiet der Restaurierung und Konservierung,

      7.

      Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange in förmlichen Verfahren nach Bundes- und Landesrecht,

      8.

      Öffentlichkeitsarbeit, um das Verständnis für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu wecken und zu fördern,

      9.

      Ausstellen von denkmalschutzrechtlichen Steuerbescheinigungen,

      10.

      Bewilligung der Zuwendungen des Landes nach § 7 Abs. 2 und

      11.

      Bodendenkmalpflege einschließlich Paläontologie.


      § 25
      Denkmalrat

      (1) Die oberste Denkmalschutzbehörde beruft zu ihrer Beratung einen Denkmalrat.

      (2) Dem Denkmalrat sollen insbesondere Vertreter der mit Denkmalpflege und Denkmalschutz befassten Fachgebiete wie Kunstgeschichte, Vorgeschichte, Architektur, Städtebau, Restaurierung, Geschichte, Volkskunde und bildende Künste, des Museumsverbandes, der staatlichen Hochbauverwaltung, der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, der kommunalen Spitzenverbände, des Haus- und Grundbesitzervereins und weiterer Verbände auf Landesebene angehören, die qualifizierte Kenntnisse der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes besitzen.

      (3) Der Landtag entsendet drei Abgeordnete.

      (4) Über Stimmrecht verfügen nur die von der obersten Denkmalschutzbehörde berufenen und die vom Landtag entsandten Mitglieder.

      (5) Vertreter der für Umweltschutz, Städtebau, Landschaftspflege, Naturschutz und Raumordnung zuständigen oberen Landesbehörden sowie der Beauftragte für Menschen mit Behinderungen sollen zu den Sitzungen des Denkmalrates eingeladen werden.

      (6) Das Nähere bestimmt die Satzung des Denkmalrates, die die oberste Denkmalschutzbehörde erlässt.

      § 26
      Ehrenamtliche Mitarbeiter

      (1) Die Denkmalfachbehörde kann ehrenamtliche Mitarbeiter für die Bau- und Kunstdenkmalpflege sowie die Archäologie bestellen. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter sind fachlich und organisatorisch der Denkmalfachbehörde unterstellt. Sie werden im Benehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde, in deren Gebiet sie tätig werden sollen, bestellt.

      (2) Die ehrenamtlichen Mitarbeiter beraten und unterstützen die Denkmalfachbehörde und die Denkmalschutzbehörden in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

      (3) Das Land ersetzt den ehrenamtlichen Mitarbeitern die Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen.

      Siebenter Abschnitt
      Enteignung, Entschädigung und Ordnungswidrigkeiten

      § 27
      Enteignung

      (1) Die Enteignung ist zugunsten des Landes, eines Landkreises, einer Gemeinde oder einer rechtsfähigen Stiftung zulässig, soweit sie erforderlich ist, damit:

      1.

      ein Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild erhalten bleibt,

      2.

      ein Bodendenkmal (§ 2 Abs. 7) wissenschaftlich ausgewertet oder der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann,

      3.

      in einem archäologischen Schutzgebiet (§ 19) planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.

      (2) Für die Enteignung und Entschädigung gelten die Bestimmungen des Thüringer Enteignungsgesetzes vom 23. März 1994 (GVBl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung.

      § 28
      Sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen

      (1) Stellt eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes eine wirtschaftliche Belastung für den Privateigentümer oder sonst dinglich Berechtigten dar, die über die Sozialbindung des Eigentums ( Artikel 14 Abs. 2 Grundgesetz) hinausgeht und daher unzumutbar ist, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Führen Maßnahmen dazu, dass der Privateigentümer das Eigentum insgesamt nicht mehr wirtschaftlich zumutbar nutzen kann, so kann er stattdessen die Übernahme des Eigentums gegen angemessene Entschädigung verlangen.

      (2) Die Grundsätze der Entschädigung bei der förmlichen Enteignung sind entsprechend anzuwenden. Enteignungsbegünstigt und zur Entschädigung verpflichtet ist das Land.

      § 29
      Bußgeldbestimmungen

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

      1.

      erlaubnispflichtige Maßnahmen entgegen § 13, § 18 Satz 1 oder § 19 Abs. 2 ohne Erlaubnis beginnt oder durchführt oder einer von der zuständigen Behörde mit der Erlaubnis erteilten Auflage zuwiderhandelt;

      2.

      entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörde zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für den Bestand eines Kulturdenkmals nicht duldet;

      3.

      der Auskunftspflicht nach § 9 Abs. 1 nicht nachkommt oder entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 den Beauftragten der zuständigen Behörde das Betreten von Grundstücken oder Besichtigen von Kulturdenkmalen nicht gestattet;

      4.

      entgegen § 8 Abs. 2 den Eigentumswechsel eines beweglichen eingetragenen Kulturdenkmals nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;

      5.

      einer Einstellungsanordnung nach § 15 Satz 2 zuwiderhandelt;

      6.

      entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 einen Fund nicht unverzüglich anzeigt;

      7.

      entgegen § 16 Abs. 3 den Fund oder die Fundstelle nicht bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige in unverändertem Zustand lässt;

      8.

      den von der Denkmalfachbehörde erlassenen, vollziehbaren Anordnungen zur Bergung, Auswertung und zur wissenschaftlichen Bearbeitung nach § 16 Abs. 4 zuwiderhandelt;

      9.

      einer Nutzungsbeschränkung nach § 20 Abs. 1 zuwiderhandelt.

      (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Zuwiderhandlungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, sowie Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 9 können mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünfzigtausend Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 können im Falle der Zuwiderhandlung gegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet werden.

      (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die untere Denkmalschutzbehörde. Abweichend von Satz 1 ist die oberste Denkmalschutzbehörde zuständig, wenn gegen eine Maßnahme dieser Behörde verstoßen wird.

      (4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 begangen worden, so können die zur Vorbereitung oder Begehung gebrauchten oder bestimmten Gegenstände eingezogen werden. § 19 OWiG ist anzuwenden.

      Achter Abschnitt
      Verfahrens- und Ausführungsbestimmungen

      § 30
      Vorkaufsrecht

      (1) Der Gemeinde steht beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich Kulturdenkmale befinden, ein öffentlich-rechtliches Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht darf ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt, insbesondere, wenn dadurch die dauernde Erhaltung eines Kulturdenkmals ermöglicht werden soll. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist.

      (2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach der Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Die §§ 463 bis 469 Abs. 1 und § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Nach Mitteilung des Kaufvertrages ist auf Ersuchen der Gemeinde ihr zur Sicherung des Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. Wird die Gemeinde nach Ausübung des Vorkaufsrechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, so kann sie das Grundbuchamt ersuchen, eine zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers im Grundbuch eingetragene Vormerkung zu löschen; sie darf das Ersuchen nur stellen, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts für den Käufer unanfechtbar ist.

      (3) Der durch das Vorkaufsrecht Verpflichtete hat der Gemeinde den Inhalt des mit dem Dritten abgeschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die des Dritten ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Veräußerungen den Erwerber als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist. Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber unverzüglich ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts.

      (4) Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht zugunsten einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts ausüben. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Die Ausübung des der Gemeinde zustehenden Vorkaufsrechts zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts ist zulässig, wenn die dauernde Erhaltung des auf oder in dem Grundstück liegenden Kulturdenkmals zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Belange gesichert erscheint. Die Gemeinde kann das Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen nur ausüben, wenn ihr die notariell beglaubigte Zustimmung des Begünstigten vorliegt.

      § 31
      Steuerbescheinigungen

      Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden nach Maßgabe der einschlägigen Steuergesetze und nur nach vorheriger Abstimmung der Maßnahme von der Denkmalfachbehörde ausgestellt.

      § 32
      Religionsgemeinschaften

      Bei Entscheidungen und Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden über Kulturdenkmale im Eigentum oder Besitz der Kirchen oder anderer Religionsgemeinschaften sind die in Artikel 9 des Staatsvertrags des Freistaats Thüringen mit den Evangelischen Kirchen in Thüringen vom 15. März 1994 (GVBl. S. 509) und in Artikel 18 des Staatsvertrags zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 266) getroffenen Regelungen zu beachten oder entsprechend anzuwenden.

      § 33

      (aufgehoben)

      § 34
      Ausführungsvorschriften

      Die oberste Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Sie erlässt ferner die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

      Neunter Abschnitt
      Übergangs- und Schlussbestimmungen

      § 34 a
      Übergangsbestimmung

      (1) Die unteren Denkmalschutzbehörden erhalten zum Ausgleich der Mehrbelastungen für die Aufgabenwahrnehmung nach § 21 Abs. 4 in den Jahren 2008 und 2009 einen angemessenen finanziellen Ausgleich.

      (2) Ab dem Jahr 2010 erfolgt die Kostenerstattung nach Absatz 1 innerhalb der nach dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz zu regelnden Auftragskostenpauschale.

      § 35
      Gleichstellungsbestimmung

      Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

      § 36
      (In-Kraft-Treten)

      Quelle: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/…H2004pG1/part/X

    • Rechtliches zum Thema Sondeln

      • LΛKΞÐΞVIL
      • 3. Februar 2024 um 20:43

      LΛKΞÐΞVIL hat einen neuen Artikel veröffentlicht:

      Artikel

      Rechtliches zum Thema Sondeln

      Beim Thema Sondeln muß man sich ein wenig informieren, wie es mit der Gesetzeslage aussieht. Als Sondengänger sollte man wissen, was man darf und was verboten ist.
      Hier ein kurzer und allgemeiner Beitrag dazu.
      LΛKΞÐΞVIL
      3. Februar 2024 um 20:43

      Zitat
      Beim Thema Sondeln muß man sich ein wenig informieren, wie es mit der Gesetzeslage aussieht. Als Sondengänger sollte man wissen, was man darf und was verboten ist.
      Hier ein kurzer und allgemeiner Beitrag dazu.
    • Die faszinierende Welt der Schatzsuche

      • LΛKΞÐΞVIL
      • 3. Februar 2024 um 20:41

      LΛKΞÐΞVIL hat einen neuen Artikel veröffentlicht:

      Artikel

      Die faszinierende Welt der Schatzsuche

      Die faszinierende Welt der Schatzsuche ...
      Das klingt doch nach Abenteuer, Spannung und frischer Luft. In der heutigen und oftmals stressigen Welt, kann das ein perfekter Ausgleich sein.
      LΛKΞÐΞVIL
      3. Februar 2024 um 20:41

      Zitat
      Die faszinierende Welt der Schatzsuche ...
      Das klingt doch nach Abenteuer, Spannung und frischer Luft. In der heutigen und oftmals stressigen Welt, kann das ein perfekter Ausgleich sein.
    • Warum noch ein Forum zum Thema Sondeln?

      • LΛKΞÐΞVIL
      • 3. Februar 2024 um 20:34

      LΛKΞÐΞVIL hat einen neuen Artikel veröffentlicht:

      Artikel

      Warum noch ein Forum zum Thema Sondeln?

      Sondeln24.eu will anders sein. Hier soll die Benutzerfreundlichkeit und der Nutzer im Mittelpunkt stehen.
      Ein Forum ohne (oder nur minimalst) Werbung dafür mit Sicherheit und Freiheit für die Nutzer.
      LΛKΞÐΞVIL
      3. Februar 2024 um 20:34

      Zitat
      Sondeln24.eu will anders sein. Hier soll die Benutzerfreundlichkeit und der Nutzer im Mittelpunkt stehen.
      Ein Forum ohne (oder nur minimalst) Werbung dafür mit Sicherheit und Freiheit für die Nutzer.
    • Webseite / Forum vs. Socialmedia wie Facebook und co.

      • LΛKΞÐΞVIL
      • 3. Februar 2024 um 20:32

      LΛKΞÐΞVIL hat einen neuen Artikel veröffentlicht:

      Artikel

      Webseite / Forum vs. Socialmedia wie Facebook und co.

      Foren sind tot - Social Media lebt.
      Genau das liest und hört man so oft, doch stimmt das? Hier gehen wir der Sache ein wenig auf den Grund und erklären, warum Foren nach wie vor interessant sind.
      LΛKΞÐΞVIL
      3. Februar 2024 um 20:32

      Zitat
      Foren sind tot - Social Media lebt.
      Genau das liest und hört man so oft, doch stimmt das? Hier gehen wir der Sache ein wenig auf den Grund und erklären, warum Foren nach wie vor interessant sind.

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